Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 20.01.2014 PF140001

20 gennaio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,024 parole·~10 min·2

Riassunto

Beschwerde gegen den Willensvollstrecker

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beschwerdegegner,

Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Beschwerde gegen den Willensvollstrecker

im Nachlass von D._____, geboren tt. Dezember 1924, von …, gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen in E._____ Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Dezember 2013 (EA130002)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die einzigen Erben der Erblasserin D._____ (gestorben tt.mm.2011, zuletzt wohnhaft in E._____) sind gemäss Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Januar 2013 deren drei (längst volljährigen) Söhne B._____, C._____ und A._____ (letzterer fortan Beschwerdeführer), wobei die Erblasserin ihren ältesten Sohn, B._____ (fortan Beschwerdegegner 1), testamentarisch als Willensvollstrecker einsetzte. Dieser hat das Willensvollstreckermandat angenommen. Der Beschwerdeführer liess vor Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 verschiedene Punkte der Art und Weise der Mandatsführung seines Bruders, des Beschwerdegegners 1, beanstanden und beantragte den Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei, um eine Veräusserung der Liegenschaft "F._____-Strasse ..., G._____" einstweilen zu verhindern (act. 5/1 S. 2 f.). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 u.a. den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 betreffend die Liegenschaft in G._____) ab und setzte den Parteien verschiedene Fristen an (letztere sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, vgl. zum Ganzen act. 3 = act. 5/4). 2. Der Beschwerdeführer setzte sich bei der Kammer gegen diese Verfügung der Vorinstanz unter Wahrung der Beschwerdefrist zur Wehr (vgl. act. 5/5) und beantragte die unentgeltliche "Prozessführung" für das zweitinstanzliche Verfahren. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-5). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen.

- 3 - Da vorliegend eine Verfügungsbeschränkung betreffend besagte Liegenschaft und damit des Nachlasses Thema ist, betrifft dies auch C._____ (als weiteren Miterben), weshalb auch er als Beschwerdegegner (2) ins Rubrum aufzunehmen ist. II. 1. Die Beschwerde ist innert der Frist von § 84 GOG zu erheben und abschliessend zu begründen. Dabei hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln (Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid leidet (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 83 Abs. 3 GOG). Indessen gilt über den Verweis in § 84 GOG auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO, wonach Noven vor zweiter Instanz ausgeschlossen sind. Der Untersuchungsgrundsatz ändert daran nichts (vgl. OGer ZH PF130006 vom 22. April 2013, E. II.2. m.w.H.). Dies weil das Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen ei-

- 4 ne falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. 2. Das Erstellungsdatum der Beschwerdeschrift enthält keine vollständige Jahreszahl (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. f ZPO). Dies stellt vorliegend jedoch kein Hindernis dar, da aufgrund des Poststempels und des Datums des angefochtenen Entscheides die vollständige Jahreszahl korrekterweise nur 2014 lauten kann. III. 1. Der Beschwerdeführer erhob das Rechtsmittel selbständig und – im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren – ausdrücklich nicht vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (act. 2 S. 2). Die Beschwerdebegründung umfasst eine knappe Seite und der Beschwerdeführer bringt vor: "Ich bin nicht einverstanden mit folgendem Entscheid Ziff. 3 und 4" (act. 2 S. 1). Dass der Beschwerdeführer damit nicht etwa die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheides (welche im Folgenden vom Beschwerdeführer in keiner Weise gerügte Fristansetzungen durch die Vorinstanz beinhalten) sondern vielmehr Dispositivziffer 1 desselben rügen will, ergibt sich aus der (knappen) Beschwerdebegründung. Darin greift der Beschwerdeführer die "Ziff. 3 und 4" wieder auf und aus seinen Ausführungen lässt sich schliessen, dass sich der Beschwerdeführer – wohl der Terminologie der vorinstanzlichen Erwägungen folgend (vgl. act. 3 = act. 5/4, je E. 4.1 f.) – auf die Ziffern 3 und 4 seines ursprünglichen Rechtsbegehrens beziehen muss. Dies auch, weil er sich in seiner Beschwerdebegründung darauf beschränkt, sich zu Unklarheiten zu äussern (konkret zur Bedeutung des Begriffs "Streitschlichtung" und Zeitpunkt derselben), (u.a.) gestützt auf welche die Vorinstanz die Massnahmeanträge des Beschwerdeführers (also die Ziffern 3 und 4 seines Rechtsbegehrens) abwies. Folglich ist

- 5 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) die Gutheissung seiner folgenden Rechtsbegehren bezweckt (vgl. act. 5/1): "3. Der Beschwerdegegner sei superprovisorisch unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO zu verpflichten, mit dem Verkauf der Liegenschaft an der F._____-Strasse ... in G._____ bis zur Streitschlichtung im vorliegenden Verfahren zuzuwarten. 4. Das Gericht sei anzuweisen, die Anmerkung einer Grundbuchsperre im Grundbuch der Gemeinde E._____ betreffend die zum Nachlass gehörende Liegenschaft an der F._____-Strasse ... in G._____ superprovisorisch anzuordnen." 2. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Beschwerdeführer begründe seine vorgenannten Begehren hauptsächlich damit, dass der Beschwerdegegner 1 ohne seine Zustimmung einen Maklervertrag abgeschlossen habe und er erfahren habe, dass ein Verkauf bevorstehe, womit er jedoch nicht einverstanden sei, da für ihn zu viel Negatives geschehen sei. Aufgrund dieser (äusserst rudimentären) Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, worin der (für den Erlass einer Massnahme und umso mehr für ein Superprovisorium notwendige) drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bestehe. Es fehle zudem auch an der notwendigen Dringlichkeit im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO. Abgesehen davon könnten die Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers in der vorliegenden Form ohnehin nicht gutgeheissen werden, denn es sei völlig unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner 1 zu verpflichten sei, mit dem Verkauf der Liegenschaft zuzuwarten, und was konkret unter "Streitschlichtung im vorliegenden Verfahren" zu verstehen sei (Ziff. 3). Ebenso sei unklar, welches "Gericht anzuweisen sei" (Ziff. 4). Folglich seien die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) abzuweisen (vgl. act. 3 = act. 5/4, je E. 4.1-4.3). 3. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers an die Kammer: Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmittelbegründung darauf auszuführen, mangels Einigkeit der Erbengemeinschaft, und da er vom Willensvollstrecker (widerrechtlicherweise) übergangen worden sei, sei er mit einem Verkauf des Hauses nicht einverstanden. Des Weiteren erläutert er, was er unter Streitschlich-

- 6 tung versteht und äussert sich zum allfälligen Zeitpunkt einer solchen. Ein Hausverkauf ohne Zustimmung aller Erben sei zudem gemäss dem Notariat E._____ nicht zu empfehlen, da "die Schwierigkeiten zunehmen würden". Überdies habe der Willensvollstrecker mehrmals seine Informationspflichten nicht wahrgenommen. Viele seiner Handlungen seien ohne Zustimmung aller Miterben getätigt worden. Der Beschwerdeführer ist damit nicht grundsätzlich gegen den Hausverkauf, sondern ist lediglich mit dem Vorgehen des Willensvollstreckers nicht einverstanden (act. 5/1 S. 7 Rz. 47), und er möchte deshalb, dass mit dem Verkauf noch zugewartet wird (act. 5/1 S. 7 lit. k). Diesem Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich kein Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO entnehmen. Überdies setzt sich der Beschwerdeführer weder fundiert noch schlüssig mit den vorinstanzlichen Erwägungen, welche für die Abweisung seines – bereits vor Vorinstanz nur rudimentär und wenig substantiiert begründeten – (superprovisorischen) Massnahmebegehrens ausschlaggebend waren, auseinander. Seinen Ausführungen und Ansichten ist insbesondere nichts zu entnehmen, was für eine Gutheissung der vorsorglichen Massnahme sprechen würde. Folglich ist die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer abzuweisen. IV. 1. Zur Prozesskostenfolge des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer äussert sich der Beschwerdeführer (abgesehen von seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung) nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Der Streitwert bemisst sich nach den Anträgen im zweitinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG).

- 7 - Bei obgenanntem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer hat der Beschwerdeführer dessen Kostenfolgen zu tragen (Art. 106 ZPO). Der Streitwert der Beschwerde an die Kammer ist – ausgehend von einem Erbanteil des Beschwerdeführers von einem Drittel an vorliegend betroffener Liegenschaft – auf jeden Fall bedeutend, weshalb gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG eine Gerichtsgebühr von rund Fr. 1'000.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens angemessen ist. 2. Da die Beschwerdegegner im Berufungsverfahren nicht anzuhören war, sind ihnen keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). 3. Die vom Beschwerdeführer für sich beantragte unentgeltliche Prozessführung (d.h. die Entbindung von Vorschüssen und Prozesskosten) für vorliegendes Rechtsmittelverfahren ist dem Beschwerdeführer zu verweigern, da sich seine Beschwerde an die Kammer als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Dezember 2013 (EA130002) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 8 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen festgesetzt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2014 Erwägungen: I. II. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 83 Abs. 3 GOG). Indessen gilt über den Verweis in § 84 GOG auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO, wonach Noven vor zweiter Instanz ausgeschlossen sind. Der Untersuchungsgrundsatz änder... III. IV. Es wird beschlossen: 1. Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Dezember 2013 (EA130002) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen festgesetzt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PF140001 — Zürich Obergericht Zivilkammern 20.01.2014 PF140001 — Swissrulings