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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2013 PF130056

5 dicembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,259 parole·~11 min·3

Riassunto

Grundbuchsperre (Kostennote) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. November 2013 (ET130001)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 5. Dezember 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Grundbuchsperre (Kostennote RAin A._____) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. November 2013 (ET130001)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte in ihrer Funktion als Rechtsvertreterin von B._____ und C._____ mit Eingabe vom 14. März 2013 (Datum Poststempel; act. 1) an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon. Sie beantragte namens und auftrags ihrer Mandanten, es sei im Rahmen superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen eine Grundbuchsperre auf der Liegenschaft GBBl …, Kat.-Nr. …, an der D._____-Strasse ... in E._____ anzuordnen. Ferner ersuchte sie darum, es sei ihren Mandanten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1 S. 2 f.). Das Einzelgericht wies das Grundbuchamt F._____ mit Verfügung vom 22. März 2013 (act. 5) mit sofortiger Wirkung an, auf der fraglichen Liegenschaft superprovisorisch eine Grundbuchsperre (Kanzleisperre) anzumerken. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da die Mittellosigkeit der Gesuchsteller nicht als glaubhaft erscheine. Der letztgenannte Entscheid blieb offenbar unangefochten. 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2013 (Datum Poststempel; act. 8) ersuchte die Beschwerdeführerin namens und auftrags ihrer Mandanten erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in ihrer Person, wobei sie das Gesuch mit neuen Ausführungen begründete und ergänzende Unterlagen einreichte (vgl. act. 8 S. 2 ff. und act. 10/1-4). Das Einzelgericht wies dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2013 ab (vgl. act. 22), wogegen die Beschwerdeführerin für ihre Mandanten rechtzeitig beim Obergericht Beschwerde erhob (vgl. act. 23, act. 25, act. 26, act. 28 und act. 32). Mit Eingabe vom 19. April 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin überdies namens und in Vertretung ihrer Klienten das Einzelgericht darum, es sei die auf den 11. Juni 2013, 14:00 Uhr, anberaumte mündliche Stellungnah-

- 3 me mit persönlichem Erscheinen (vgl. act. 11) bis zum Vorliegen eines Entscheides der Beschwerdeinstanz zu verschieben. Ferner sei bis dahin auch die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzunehmen (act. 23 S. 2 f.). Mit Urteil vom 10. Mai 2013 hob die Kammer die angefochtene Verfügung vom 12. April 2013 auf und entsprach dem Gesuch vom 26. März 2013 (act. 32 S. 6). Am 7. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin für ihre Mandanten ein weiteres Beweismittel ein (vgl. act. 33 und act. 34). Am 11. Juni 2013 fand der anberaumte Gerichtstermin statt, der bis um 16:00 Uhr dauerte und bei welchem sich die Beschwerdeführerin von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ substituieren liess (act. 12, act. 14 und Prot. VI S. 6). Bei diesem Anlass wurde ein Vergleich geschlossen (act. 38). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 11. Juni 2013 (act. 40) abgeschrieben, die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wurde Vormerk genommen. Ferner wurde eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um den Hauptsachenprozess beim zuständigen Gericht anzuheben, ansonsten die vorsorgliche Massnahme ohne weiteres dahinfallen würde. 1.3. Die Beschwerdeführerin reichte mit Zuschrift vom 19. September 2013 beim Einzelgericht ihre Honorarnote für ihre Bemühungen vom 19. Dezember 2012 bis zum 3. Juli 2013 samt einer Aufwandaufstellung ein (act. 47). Mit Verfügung vom 5. November 2013 (act. 49 = act. 52 = act. 54) ordnete das Einzelgericht an, dass die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin ihrer Mandanten aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'376.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2013 (Datum Poststempel; act. 53) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, sie sei mit Fr. 6'933.60 zu entschädigen (vgl. act. 50). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 50).

- 4 - 2. Zur Beschwerde 2.1. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht beanstandet, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Betracht zog, die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin sei nach der AnwGebV zu berechnen (§ 23 Anw- GebV; act. 49 S. 3 und act. 53 S. 3). Dieser zufolge bildet im Zivilprozess der Streitwert bzw. Interessewert Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Streitwert und dem notwenigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). 2.2. Unter Berücksichtigung des massgeblichen Streitwertes von Fr. 1'000'000.-- (act. 4/9 und act. 5; vgl. auch act. 53 S. 3) ist von einer Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 31'400.-- auszugehen. Die Vorinstanz hat diesen Betrag in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel gekürzt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es liege kein besonders einfacher Fall vor. Gerade die Einarbeitung in ein umfangreiches Dossier, die Aufbereitung des Falles, die Bündelung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen und die Entwicklung der korrekten Prozessstrategie seien durchaus anspruchsvoll gewesen, weil verschiedenste Klagegründe (Erbschaftsklage, Klage aus Vertrag, Klage aus Delikt), verschiedene Anspruchsberechtigte und verschiedene Beklage vorhanden gewesen seien. Die Vorinstanz, die sich mittlerweile auch um den Hauptprozess kümmere, dürfte sich zwischenzeitlich bewusst sein, dass die strittigen Fragen keineswegs als einfach bezeichnet werden können (act. 53 S. 4). Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, das nur die sich im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren ergebenden Problemstellungen und der dafür erforderliche Aufwand berücksichtigt werden können. Auf Letzteres hat die Vorinstanz sie bereits zutreffend hingewiesen (act. 49 S. 3). Im Gesuch betreffend superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen waren lediglich die Gültigkeit des Grundstückkaufvertrages und eine allfällige Erbschaftsklage ein Thema (vgl. act. 1). Ein angeblich ungültiger Pflegevertrag und ungerechtfertigte Bargeld-

- 5 bezüge bzw. Zahlungen mit Bankkarten sowie die allenfalls daraus resultierenden Ansprüche, auf welche sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift beruft (vgl. act. 53 S. 2 f. und S. 4), spielten demgegenüber keine Rolle. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Akten erscheint es nicht unangemessen, den Fall als einfach zu qualifizieren, war er doch weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Die Sicherung des fraglichen Grundstückes mit einem Wert von Fr. 1'000'000.-- bringt auch nicht eine besondere Verantwortung mit sich, weswegen es sich aufdrängen würde, von der von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion abzusehen. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass es sich um den einzigen Vermögenswert der ansonsten mittellosen Mandanten der Beschwerdeführerin handeln soll (act 53 S. 4). 2.3. Die Ermässigung der Gebühr auf einen Fünftel wegen des summarischen Verfahrens (vgl. § 9 AnwGebV) hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (act. 53 S. 4). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die Vorinstanz die Gebühr in Anwendung von § 8 AnwGebV wegen des durch die Vertretung mehrerer Mandanten im gleichen Verfahren entstandenen Mehraufwands hätte erhöhen können. Wie zu zeigen sein wird, spielt es im Ergebnis jedoch keine Rolle, dass sie darauf verzichtet hat. Die §§ 4 ff. AnwGebV zeigen lediglich eine Spannbreite auf, innerhalb derer eine Entschädigung nach notwendigem bzw. erbrachtem Zeitaufwand festzusetzen ist. 2.4. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aufwandaufstellung Bemühungen aufgeführt hat, welche sie vor Einreichung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. März 2013 erbracht hat. Ebenso ist der Vorinstanz dahin gehend beizupflichten, dass die unentgeltliche Rechtspflege weder rückwirkend beantragt noch gewährt wurde (act. 49 S. 3). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass das erste Gesuch vom 14. März 2013 abgewiesen wurde (vgl. act. 5). Erst das zweite Gesuch vom 26. März 2013 wurde gutgeheissen (act. 8 und act. 32). Es ist folglich das Datum von dessen Einreichung für die Bestellung der Beschwerdeführerin massgeblich. Davor erbrachte Leistungen sind – ohne rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen

- 6 - Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) – grundsätzlich nicht vom Staat zu entschädigen. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, könnten lediglich noch Bemühungen berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift erbrachten wurden (act. 49 S. 3 mit Hinweis auf BGE 122 I 203 Erw. 2c-g). Solche hat die Beschwerdeführerin in ihrer Aufwandaufstellung zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. act. 47). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der gesamte am 25. März 2013 getätigte Aufwand für das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erbracht wurde. Er ist dementsprechend zu entschädigen. In den entschädigungspflichtigen Zeitraum fallen Aufwendungen von rund sieben Stunden (vgl. act. 47). Vor diesem Hintergrund beanstandet die Beschwerdeführerin auch zu Unrecht, dass ihr die Vorinstanz lediglich eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zugesprochen habe, was ausgehend von einem üblichen Stundensatz von Fr. 200.-- einem Zeitaufwand von elf Stunden entspreche (act. 53 S. 5). 2.5. Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (act. 53 S. 6) weder als unangemessen noch als missbräuchlich zu qualifizieren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin darauf verweist, es sei ihr nicht möglich, frühere Aufwendungen im Hauptprozess geltend zu machen, da sie ihr Mandat an Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ übergeben habe, welcher sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren substituierte (act. 53 S. 6 und Prot. VI S. 6). Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'557.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

Urteil vom 5. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte in ihrer Funktion als Rechtsvertreterin von B._____ und C._____ mit Eingabe vom 14. März 2013 (Datum Poststempel; act. 1) an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon. Sie beantragt... Das Einzelgericht wies das Grundbuchamt F._____ mit Verfügung vom 22. März 2013 (act. 5) mit sofortiger Wirkung an, auf der fraglichen Liegenschaft superprovisorisch eine Grundbuchsperre (Kanzleisperre) anzumerken. Gleichzeitig wies es das Gesuch um ... 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2013 (Datum Poststempel; act. 8) ersuchte die Beschwerdeführerin namens und auftrags ihrer Mandanten erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in ihrer Pe... 1.3. Die Beschwerdeführerin reichte mit Zuschrift vom 19. September 2013 beim Einzelgericht ihre Honorarnote für ihre Bemühungen vom 19. Dezember 2012 bis zum 3. Juli 2013 samt einer Aufwandaufstellung ein (act. 47). Mit Verfügung vom 5. November 2013... 2. Zur Beschwerde 2.1. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht beanstandet, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Betracht zog, die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin sei nach der AnwGebV zu berechnen (§ 23 AnwGebV; act. 49 S. 3 und act. ... 2.2. Unter Berücksichtigung des massgeblichen Streitwertes von Fr. 1'000'000.-- (act. 4/9 und act. 5; vgl. auch act. 53 S. 3) ist von einer Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 31'400.-- auszugehen. Die Vorinstanz hat diesen Betrag in Anwendu... Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es liege kein besonders einfacher Fall vor. Gerade die Einarbeitung in ein umfangreiches Dossier, die Aufbereitung des Falles, die Bündelung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen und die Entwicklung der korr... 2.3. Die Ermässigung der Gebühr auf einen Fünftel wegen des summarischen Verfahrens (vgl. § 9 AnwGebV) hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (act. 53 S. 4). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die Vorins... 2.4. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aufwandaufstellung Bemühungen aufgeführt hat, welche sie vor Einreichung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. März 2013 erbracht hat. Ebenso ... Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass das erste Gesuch vom 14. März 2013 abgewiesen wurde (vgl. act. 5). Erst das zweite Gesuch vom 26. März 2013 wurde gutgeheissen (act. 8 und act. 32). Es ist folglich das Datum von dessen Einreichung für die Bes... 2.5. Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (act. 53 S. 6) weder als unangemessen noch als missbräuchlich zu qualifizieren. Daran vermag au... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zuge-sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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