Art. 117 lit. a ZPO, Prozessarmut einer juristischen Person. Die Praxis lehnt sich an die Regelung von § 116 dZPO an. Es ist angezeigt, das dort geltende Erfordernis des allgemeine (inländische) Interesse auch für die Anwendung von Art. 117 ZPO heranzuziehen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3. Anders als noch der Vorentwurf (Art. 105 Abs. 2 VE ZPO) schliesst die Zivilprozessordnung in Art. 117 die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen nicht aus. Die Vorinstanz erwog jedoch zutreffend, dass juristischen Personen die unentgeltliche Rechtspflege höchstens in Ausnahmefällen zu gewähren ist. In seinem Leitentscheid BGE 119 Ia 337 (= Pra 83 [1994] Nr. 103) kam das Bundesgericht in Anlehnung an die deutsche Regelung von § 116 dZPO zum Schluss, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen könne namentlich dann in Betracht gezogen werden, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege, die Gesellschaft die Kosten nicht selbst aufbringen könne und die an ihr wirtschaftlich Beteiligten ebenfalls mittellos seien. Ohne abschliessend Stellung zu nehmen, verweigerte es im konkreten Fall die unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Begründung des Gesuchs. Ergänzend hielt es in seiner späteren Rechtsprechung fest, dass der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" weit zu verstehen sei und nebst den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasse (BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Die weitere Voraussetzung von § 116 dZPO, wonach die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allgemeinen (inländischen) Interessen zuwiderlaufen muss, hat das Bundesgericht ohne nähere Begründung nicht übernommen (BGer 5A_520/2012 vom 19. April 2013). In der Lehre ist der Anspruch juristischer Personen auf unentgeltliche Rechtspflege kontrovers diskutiert worden, in neuerer Zeit wird er aber nur noch vereinzelt grundsätzlich abgelehnt (BGE 119 Ia 337; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 8, online-Stand 16. April 2012; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 29). Dass einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege nur mit grosser Zurückhaltung zu bewilligen ist, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass aus der publizierten Praxis in der Schweiz kein entsprechender Entscheid bekannt ist. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist im Lichte dieser restriktiven Haltung zu prüfen. 4.a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich erklärtermassen an der Regelung in Deutschland. Das zusätzlich von § 116 dZPO geforderte allgemeine Interesse erwähnt das Bundesgericht indes nur beiläufig und sagt namentlich nicht, warum es diese Voraussetzung nicht ebenfalls übernommen hat. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb das Kriterium nicht angewendet werden soll, trägt es doch den Besonderheiten der juristischen Person Rechnung. Diese ist ein aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassenes künstliches Gebilde, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes geschaffen wurde. Die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege ist indes auf natürliche Personen zugeschnitten und bezweckt in erster Linie – als Ausfluss des sozialen Zivilprozesses – die Unterstützung in einer persönlichen Notlage. Eine juristische Person ist nicht bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und hat in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ihre rein wirtschaftlichen Interessen sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können, ausser es gäbe besondere Gründe dafür wie z.B. die Erfüllung von Aufgaben, die der Allgemeinheit dienen oder die Erhaltung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen (BGE 119 Ia 337; Fischer in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 116 N 17 f.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 116 N 22 ff.; Tuchschmid, unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen in: SJZ 102/2006 S. 49). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von der Entscheidung wäre ausser der Beschwerdeführerin sowie gegebenenfalls ihren Geschäftspartnern und Kunden kein grösserer Personenkreis betroffen, weshalb die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufen würde. Es spricht nichts dagegen, dieses taugliche Abgrenzungskriterium ebenfalls zu berücksichtigen, zumal sich das Bundesgericht nicht explizit gegen dessen Übernahme ausgesprochen hat. b) Sodann hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer provisorischen Bilanz per 30. Juni 2013 nebst der dem fraglichen Bauhandwerkerpfandrecht zugrundeliegenden Forderung weitere Aktiven wie Kasse, Konti, Vorräte und Maschinen etc. aufführt. Dass diese Posten nach Angaben der
Beschwerdeführerin kaum realisierbar seien bzw. für den Betrieb zwingend benötigt würden, ist ebenso zweitrangig wie die Tatsache, dass die Passiven die Aktiven übersteigen. Denn sowohl die Verwertbarkeit als auch eine mögliche Überschuldung oder ein Verlust sind für die Frage nach dem einzigen vorhandenen Aktivum einer juristischen Person zweitrangig bzw. irrelevant. Wenn eine juristische Person ihren unternehmerischen Zweck nicht (mehr) zu erfüllen vermag, ist sie nicht mittels staatlicher Hilfe aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr letztlich zu liquidieren (Tuchschmid, a.a.O. S. 53). Dass einer mit nur beschränkter Verantwortlichkeit tätigen juristischen Person nicht gleichermassen wie einer natürlichen Person ein Existenzrecht zukommt, welches für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sprechen würde, zeigt sich schliesslich auch im Betreibungsrecht. So schreibt Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG den Berufswerkzeugen einer natürlichen Person Kompetenzcharakter zu, um deren Arbeitskraft zu erhalten. Einen vergleichbaren Schutz der Betriebsmittel und damit der Geschäftstätigkeit einer juristischen Person sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Da kein Ausnahmefall im Sinne der Erwägungen vorliegt, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin der letzteren und ihres Gesellschafters und Geschäftsführers G. sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens können daher ungeprüft bleiben. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 10. März 2014 Geschäfts-Nr.: PF130055-O/U