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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.08.2013 PF130024

5 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·715 parole·~4 min·1

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 5. August 2013 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2013 (ER130114)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 trat das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich auf das Gesuch von A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) nicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.- (act. 12). Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte (act. 13 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 19. Juni 2013 abzuändern und die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 zu reduzieren. 3. Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 19. Juni 2013 abzuändern und die Entscheidgebühr auf CHF 2'212.40 zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse." 2. Vor erster Instanz verlangte der Beschwerdeführer, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger EUR 75'263.90 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Januar 2011 auf den Betrag von EUR 7'500.00 und zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juli 2011 auf den Betrag von EUR 67'763.90 zu bezahlen (act. 1 S. 2). Gestützt auf den Währungsumrechner Oanda (www.oanda.com/lang/de/currency/converter) entspricht am 5. Juni 2013 der Forderungsbetrag von EUR 75'263.90 einem Gegenwert in Schweizer Franken von Fr. 93'288.90. Bei diesem Streitwert beträgt die volle Gerichtsgebühr Fr. 8'481.55 (4 Abs. 1 GebV OG). § 8 Abs. 1 dieser Verordnung erlaubt eine Reduktion für Summarsachen auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Fr. 4'240.78 bis Fr. 6'361.16). § 10 Abs. 1 GebV OG erlaubt eine weitere

- 3 - Herabsetzung bis auf die Hälfte der gemäss §§ 4-8 bestimmten Gebühr, demgemäss ergäbe sich eine Gebührenrahmen von Fr. 2'120.39 bis Fr. 3'180.58. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Bestimmung um Kann-Vorschriften handelt. Mit der Festlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- hat die Vorinstanz allerdings dem Aequivalenzprinzip nicht genügend Rechnung getragen. Eine Gebühr von Fr. 2'500.– erscheint angemessen. 3. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels gesetzlicher Grundlage ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Urteil vom 5. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichts-kasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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