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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2013 PF120064

9 gennaio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·590 parole·~3 min·2

Riassunto

Ausweisung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF120064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Beschluss vom 9. Januar 2013 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

1. C._____, 2. D._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

Nr. 1 und 2 vertreten durch E._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Ausweisung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. November 2012 (ER120053)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 führten A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das ihre Ausweisung anordnende Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. November 2012 (act. 20). Da die Eingabe der Beschwerdeführer nicht unterzeichnet war, setzte die Präsidentin der Kammer ihnen mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 132 ZPO Frist an, um den Mangel zu beheben und die Eingabe unterzeichnet einzureichen. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass bei Säumnis ihre Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 22). Diese Verfügung ging den Beschwerdeführern am 19. Dezember 2012 zu (act. 23/1-2). 2. Die Beschwerdeführer unterliessen es innert Frist und bis heute, ihre Eingabe vom 4. Dezember 2012 unterschrieben erneut einzureichen. Der Mangel wurde nicht behoben. Dies führt androhungsgemäss zur Feststellung, dass ihre Eingabe als nicht erfolgt gilt. Somit fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, und das Verfahren ist ohne Weiteres abzuschreiben (OGer ZH, PQ110012 vom 20. Oktober 2011; KUKO ZPO-Gasser/Rickli, Art. 132 N 2; Kramer/Kubat Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 4; a.M. ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 5). 3. Die Beschwerdeführer tragen die von ihnen verursachten, zweitinstanzlichen Prozesskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Sie haften dafür solidarisch (vgl. ZK ZPO-Jenny, Art. 106 N 12). Der Streitwert stellt sich ausgehend vom monatlichen Bruttomietzins der Beschwerdeführer von Fr. 1'297.– (vgl. act. 2/7 und act. 2/10-11) auf rund Fr. 5'000.– ein (vgl. zur Streitwertbemessung Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. V. Seiler versandt am:

Beschluss vom 9. Januar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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