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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.08.2012 PF120045

31 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,392 parole·~12 min·1

Riassunto

Testamentseröffnung usw. / unentgeltliche Rechtspflege und Kosten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF120045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 31. August 2012 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch X._____

betreffend Testamentseröffnung usw. / unentgeltliche Rechtspflege und Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.1928, von C._____, gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen ... [Adresse],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Juli 2012 (EL120139, EN120050 und EN120057)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm.2012 verstarb der am tt.mm.1928 geborene B._____ (vgl. act. 3). Er hinterliess eine Tochter, D._____, und einen Sohn, den Beschwerdeführer (vgl. act. 4/1). 1.2. Mit Eingabe vom 15. März 2012 (Datum Poststempel; act. 1/1) reichte Rechtsanwalt lic. iur. E._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach die Kopie einer letztwilligen Verfügung vom 15. Juli 2009 des verstorbenen B._____ ein (vgl. act. 2). Nachdem deren Original am 11. April 2012 amtlich eröffnet worden war, gab das Einzelgericht den Beteiligten mit Urteil vom 11. Mai 2012 (act. 12; Geschäfts-Nr. EL120051-C) davon Kenntnis. Überdies stellte es F._____ und G._____ auf schriftliches Verlangen die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde. 1.3. Am 21. Mai 2012 traf das Gesuch des Beschwerdeführers vom April/Mai 2012 um Ausstellung eines Erbscheines im Nachlass des verstorbenen B._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach ein (vgl. act. 15). Der Beschwerdeführer nahm am 12. Juni 2012, um 9:15 Uhr, das einzelgerichtliche Urteil vom 11. Mai 2012 in Empfang (vgl. act. 14 S. 3). 1.4. Der Rechtsvertreter von D._____ und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sprachen sich mit Eingaben vom 14. Juni 2012 (Datum Poststempel; act. 17) bzw. vom 4. Juli 2012 (Datum Poststempel; act. 22) gegen die Ausstellung des angekündigten Erbscheines aus (Geschäfts-Nr. EN120050-C). In der letztgenannten Eingabe wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser das Urteil vom 11. Mai 2012 am 8. Juni 2012 erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos und beziehe Sozialhilfe, weshalb er im Prozess vor Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, Geschäfts-Nr. CP110003-C, unentgeltliche Rechtshilfe geniesse (Beweis durch Beizug der diesbezüglichen Akten des Be-

- 3 zirksgerichts Bülach). Seine finanzielle Lage habe sich seit dem Gesuch nicht verbessert. Hiermit beantrage er vorsorglich ebenfalls "unentgeltliche Rechtshilfe" im Verfahren betreffend Ausstellung des Erbscheins. Für das Verfahren benötige er die Hilfe seines Rechtsvertreters. Das Verfahren sei nicht aussichtslos (vgl. act. 22 S. 1 f.). Darüber hinaus liess der Beschwerdeführer die Erstellung eines Inventars beantragen (vgl. act. 22 S. 2; Geschäfts-Nr. EN120057-C). 1.5. In der Folge gab das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach mit Urteil vom 24. Juli 2012 (act. 26 = act. 29 = act. 31) den Beteiligten von einer weiteren letztwilligen Verfügung von B._____ vom 22. Dezember 2008 Kenntnis (vgl. Dispositivziffer 1), welche am 20. Juni 2012 eingereicht worden war (vgl. act. 19 und act. 20; Geschäftsnummer EL120139-C). Es merkte vor, dass die letztwillige Verfügung vom 22. Dezember 2008 durch die bereits amtlich eröffnete letztwillige Verfügung des Erblassers vom 15. Juli 2009 vollständig ersetzt werde (vgl. Dispositivziffer 2). Überdies beauftragte das Einzelgericht das Notariat H._____ mit der Aufnahme des Inventars über den Nachlass von B._____ und ersuchte um dessen Einreichung in Abschrift (vgl. Dispositivziffern 3 und 4). Das Einzelgericht merkte zudem die Einsprachen von D._____ sowie des Beschwerdeführers gegen die Ausstellung eines Erbscheines an F._____ und G._____ vor und hielt fest, solange diese nicht beseitigt seien, werde kein Erbschein ausgestellt (vgl. Dispositivziffer 6). Auf die Gesuche um Ausstellung des Erbscheines trat es zur Zeit nicht ein (vgl. Dispositivziffer 6). Schliesslich wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. Dispositivziffer 7), setzte die Entscheidgebühr für das Verfahren EL120139 auf Fr. 150.--, für das Verfahren EN120057 auf Fr. 100.-- und für das Verfahren EN120050 auf Fr. 100.-- fest (vgl. Dispositivziffer 8). Es ordnete an, dass die Fr. 150.-- auf Rechnung des Nachlasses vom Willensvollstrecker, Fr. 100.-- auf Rechnung des Nachlasses vom Beschwerdeführer und Fr. 100.-- unter solidarischer Haftung von D._____ und dem Beschwerdeführer bezogen werden. Mit Bezug auf Letzteres behielt es den endgültigen Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor und ordnete für den Fall, dass D._____ und der Beschwerdeführer kein ordentliches Verfahren anhängig machen sollten, an, dass ihnen die Kosten definitiv auferlegt werden (vgl. Dispositivziffer 9).

- 4 - 1.6. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. August 2012 (Datum Poststempel; act. 30) rechtzeitig "Berufung/Beschwerde" gegen das Urteil vom 24. Juli 2012 (vgl. act. 27 S. 2). Er verlangte, die Dispositivziffer 7 sei ganz und die Dispositivziffer 9 insoweit aufzuheben, als ihm Kosten auferlegt worden seien, und es sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. act. 30 S. 2). 2. Prozessuale Vorbemerkungen Sowohl die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als auch die selbständige Anfechtung eines Kostenentscheides ist nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 121 und Art. 110 ZPO). Insofern erweist sich die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, welche lediglich auf die Möglichkeit einer Berufung verweist (vgl. act. 26 S. 7, Dispositivziffer 11), als unvollständig. Dies hat auch der Beschwerdeführer richtig erkannt und entsprechend korrekt sowie fristgemäss gegen die Dispositivziffern 7 und 9 des Urteils vom 24. Juli 2012 Beschwerde erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie act. 27 S. 2 und act. 30). Mit derselben kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). 3. Zur Beschwerde 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz hätte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Ausstellung eines Erbscheines nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Er habe nämlich einen

- 5 - Erbschein verlangt, bevor er vom Urteil vom 11. Mai 2012 (und damit von der letztwilligen Verfügung vom 15. Juli 2009) Kenntnis erhalten habe (vgl. act. 30 S. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist, ob ein Begehren als aussichtslos erscheint (vgl. anstatt vieler: BGE 129 I 136 mit Hinweis auf BGE 128 I 236 und 124 I 307). Als der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Ausstellung eines Erbscheins ersuchte (vgl. act. 22), war sein Begehren – wegen des (ihm inzwischen bekannten) Urteils vom 11. Mai 2012 und der letztwilligen Verfügung vom 15. Juli 2009 – als aussichtslos zu qualifizieren. Selbst der Beschwerdeführer hat dies (zu Recht) nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 30). Ergänzend bleibt zu bemerken, dass weder vom Beschwerdeführer dargelegt wurde noch sonst ersichtlich ist, inwiefern er nach der (eigenständigen) Stellung seines Gesuches um Ausstellung eines Erbscheines im Mai 2012 zur Wahrung seiner Rechte im betreffenden Verfahren der Unterstützung eines Rechtsbeistandes bedurfte. Der blosse Hinweis auf den angeblich komplizierten Streitsachverhalt im Erbteilungsverfahren CP110003-C betreffend den Nachlass der verstorbenen Ehefrau des verstorbenen B._____ (vgl. act. 30 S. 4) genügt jedenfalls nicht. 3.3. Ist das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers näher zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt deshalb zu Unrecht, dass die Vorinstanz seine Bedürftigkeit nicht weiter abgeklärt habe (vgl. act. 30 S. 5). Er ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass für jedes einzelne Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und folglich jedes Mal neu zu untersuchen ist, ob er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die damit verbundenen Kosten zu bestreiten. Aus dem Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (in der Regel kostenintensiven) Erbteilungsprozess die erforderliche Mittellosigkeit attestiert wurde (vgl. act. 30 S. 3 f.), lässt sich mit Bezug auf das hier in Frage stehende Verfahren betreffend Ausstellung eines Erbscheines somit nichts folgern. Vor dem aufgezeigten Hintergrund moniert der Beschwerdeführer auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz die

- 6 betreffenden Verfahrensakten CP110003-C des Bezirksgerichtes Bülach nicht beigezogen habe (vgl. act. 30 S. 4). 3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erstmals geltend, das Bezirksgericht Bülach habe ihn Ende April / Anfang Mai 2012 offiziell darum ersucht, ein Gesuch um Ausstellung eines Erbscheines einzureichen, was er am 18. Mai 2012 getan habe, ohne dieses offizielle Ersuchen jedoch unterlassen hätte (vgl. act. 30 S. 2). Hierbei handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind (vgl. Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer vermag daher von vornherein nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob Mitarbeiterinnen des Bezirksgerichtes Bülach tatsächlich ein entsprechendes Ersuchen an ihn gerichtet haben, wie es vom Beschwerdeführer behauptet wird (vgl. act. 30 S. 3). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch zu Unrecht geltend, er hätte keinen Erbschein verlangt, wenn ihm das Gericht vorgängig oder zur gleichen Zeit die Enterbung eröffnet hätte (vgl. act. 30 S. 3). Bei seiner diesbezüglichen Argumentation scheint er nämlich zu verkennen, dass das fragliche Testament erst nach dem Abschluss der Erbenermittlung etc. den Beteiligten (mit Urteil vom 11. Mai 2012) – in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform (vgl. Art. 138 ZPO) – eröffnet werden konnte und durfte. Davor waren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichtes weder verpflichtet noch berechtigt, dem Beschwerdeführer (mündlich) Auskünfte über die Existenz einer letztwilligen Verfügung zu erteilen. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für sein Gesuch um Ausstellung eines Erbscheines bis heute noch gar keine Kosten auferlegt hat (vgl. act. 26). 3.5. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelver-

- 7 fahren betreffend der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Entscheidgebühr (vgl. PC11052-O/Z01 vom 23. November 2011 und NQ110017-O/U vom 8. September 2011). In vorliegenden Verfahren gibt es zudem keine Gegenpartei, deren Umtriebe zu entschädigen wären, so dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am:

Urteil vom 31. August 2012 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm.2012 verstarb der am tt.mm.1928 geborene B._____ (vgl. act. 3). Er hinterliess eine Tochter, D._____, und einen Sohn, den Beschwerdeführer (vgl. act. 4/1). 1.2. Mit Eingabe vom 15. März 2012 (Datum Poststempel; act. 1/1) reichte Rechtsanwalt lic. iur. E._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach die Kopie einer letztwilligen Verfügung vom 15. Juli 2009 des verstorbenen B._____ ein (vgl. act. 2)... 1.3. Am 21. Mai 2012 traf das Gesuch des Beschwerdeführers vom April/Mai 2012 um Ausstellung eines Erbscheines im Nachlass des verstorbenen B._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach ein (vgl. act. 15). Der Beschwerdeführer nahm am 12. Jun... 1.4. Der Rechtsvertreter von D._____ und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sprachen sich mit Eingaben vom 14. Juni 2012 (Datum Poststempel; act. 17) bzw. vom 4. Juli 2012 (Datum Poststempel; act. 22) gegen die Ausstellung des angekündigten Erb... 1.5. In der Folge gab das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach mit Urteil vom 24. Juli 2012 (act. 26 = act. 29 = act. 31) den Beteiligten von einer weiteren letztwilligen Verfügung von B._____ vom 22. Dezember 2008 Kenntnis (vgl. Dispositivziffer... 1.6. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. August 2012 (Datum Poststempel; act. 30) rechtzeitig "Berufung/Beschwerde" gegen das Urteil vom 24. Juli 2012 (vgl. act. 27 S. 2). Er verlangte, die Dispositivziffer 7 sei ganz und die Dispositivziff... 2. Prozessuale Vorbemerkungen Sowohl die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als auch die selbständige Anfechtung eines Kostenentscheides ist nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 121 und Art. 110 ZPO). Insofern erweist sich die vorinstanzliche Rechtsmittelbe... 3. Zur Beschwerde 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss... 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz hätte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Ausstellung eines Erbscheines nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Er habe nämlich einen Erbschein verlangt,... 3.3. Ist das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers näher zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt deshalb zu Unrecht, dass die Vorins... 3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erstmals geltend, das Bezirksgericht Bülach habe ihn Ende April / Anfang Mai 2012 offiziell darum ersucht, ein Gesuch um Ausstellung eines Erbscheines einzureichen, was er am 18.... 3.5. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelverfahren betreffend der Gewäh... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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