Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Ablauf der im Erbenaufruf angesetzten Jahresfrist / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1936, Staatsangehörige von C._____, gestorben am tt.mm.2008 in D._____, wohnhaft gewesen in E._____,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Mai 2012 (EN100102)
- 2 - Erwägungen: I. 1. B._____, geboren am tt.mm.1936, verstarb am tt.mm.2008 (act. 7) und hat als gesetzliche Erben vier Nachkommen, F._____, G._____, A._____ und H._____, hinterlassen (act. 3, act. 9, act. 13-15). Am 25. Januar 2010 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster und ersuchte um Ausstellung der Erbbescheinigung (act. 1). Nachdem die Aufenthaltsorte von F._____ und G._____ nicht ermittelt werden konnten, ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 über den Nachlass von B._____ die Erbschaftsverwaltung an und beauftragte damit das Notariat E._____ (act. 23). Gleichzeitig erliess es gestützt auf Art. 555 ZGB einen Erbenaufruf, welcher im Amtsblatt des Kantons Zürich und in einer in C._____ vielgelesenen Tageszeitung (I._____) je einmal publiziert wurde (act. 22). Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 (act. 31 = act. 34) nahm das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster davon Vormerk, dass sich innert Jahresfrist keine erbberechtigten Personen zum Erbgang gemeldet haben (Dispositiv Ziffer 1), enthob das Notariat E._____ von der ihr überbundenen Erbschaftsverwaltung (Dispositiv Ziffer 2), stellte dem Beschwerdeführer die Ausstellung des Erbscheines in Aussicht (Dispositiv Ziffer 2), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 5'824.90 Publikationskosten fest (Dispositiv Ziffer 3) und bezog diese auf Rechnung des Nachlasses vom Beschwerdeführer (Dispositiv Ziffer 4). 2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2012 rechtzeitig Berufung (act. 35), die als Beschwerde entgegenzunehmen ist (vgl. act. 38). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides und die Senkung der Publikationskosten, eventuell den Erlass dieser Kosten. 3. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt
- 3 - (act. 38). Dieser wurde innert Frist geleistet (act. 39-40). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-32). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Eröffnung des angefochtenen Entscheides erfolgte nach dem 1. Januar 2011 und somit nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich daher nach neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Kommt die schweizerische ZPO zur Anwendung, so sind auch die neuen kantonalen Ausführungsgesetze, wie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) und die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV), anzuwenden. Der angefochtene Entscheid in der Sache selbst ist aber im Lichte der bisher geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der zürcherischen Zivilprozessordung (ZPO/ZH), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV ZH) zu prüfen. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Beschwerde zunächst die Höhe der Publikationskosten. Er führt aus, es sei schwer nachvollziehbar, dass eine einmalige Publikation in den erwähnten Zeitungen Kosten in Höhe von Fr. 5'824.90 verursachen würden. Zudem beantragt er den Erlass der Kosten, weil weder der Nachlass der verstorbenen B._____ noch er oder sein Bruder, H._____, in der Lage seien, für diese Kosten aufzukommen (act. 35). 3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Kosten für die Publikation rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass die kostenpflichtige Partei nebst der Gerichtsgebühr auch die Barauslagen, die ein Prozess dem Gericht verursacht, zu tragen hat (§ 64 Abs. 1 ZPO/ZH i.V.m. § 201 Ziff. 1 und 2 GVG/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühren bildet der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei darin die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten sind (§ 2 GerGebV ZH). Übrige
- 4 - Kosten, wie auch Publikationskosten, sind darin nicht enthalten und sind der kostenpflichtigen Partei demnach separat (zusätzlich) zu verrechnen. 3.2 Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 200.-- fest, was im Übrigen angesichts des aus den Akten ersichtlichen Aufwandes des Gerichts, den insbesondere die Recherchen nach F._____ und G._____ verursachten, angemessen erscheint. Die Kosten für die im Verfahren gemäss Art. 555 ZGB notwendige Publikation wurden dem Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 5'824.90 in Rechnung gestellt. Dieser Betrag deckt sich mit der an das Gericht adressierten Rechnung der Publikationsfirma J._____ AG vom 24. Januar 2011 für die Veröffentlichung des Erbenaufrufs in der … Zeitung I._____ [publiziert im Land C._____] (act. 29). Der Preis von Fr. 5'824.90 ist für ein Inserat in einer grossen bzw. bekannten Zeitung und in diesem Umfang – der Erbenaufruf umfasst in … Sprache [des Landes C._____] über 150 Wörter bzw. rund 25 Zeilen (act. 25; act. 29) – auch nicht unüblich. Ferner macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, die Publikation hätte nicht, nicht in dieser Form oder nicht im I._____ stattfinden sollen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die dem Beschwerdeführer verrechnete Höhe entspricht den dem Gericht effektiv entstandenen Kosten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. 4. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde den Erlass der ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten und damit sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (so bereits nach § 84 Abs.1 ZPO/ZH). Allerdings sind entsprechende Gesuche bei jeder Instanz gesondert zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Auch unter Geltung der zürcherischen ZPO konnte die Rechtsmittelinstanz die unentgeltliche Prozessführung nicht rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren bewilligen (§ 90 ZPO/ZH; FRANK/STRÄU- LI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 90 N 2). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer das Gesuch bei der Vorinstanz stellen müssen, weshalb hier nicht darauf einzutreten ist.
- 5 - 5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'824.90.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...