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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2012 PF120021

5 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,845 parole·~9 min·1

Riassunto

Erbausschlagung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF120021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2012 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung

im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1945, Staatsangehörige von C._____, gestorben tt.mm.2012, wohnhaft gewesen … [Adresse],

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2012 (EN120084)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am tt.mm.2012 verstarb B._____ und hinterliess den Beschwerdeführer sowie seine Schwester als Kinder und gesetzliche Erben. Mit Verfügung vom 26. März 2012 protokollierte die Einzelrichterin in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich die Erbausschlagungserklärung der Schwester des Beschwerdeführers für sich und - zusammen mit D._____ - für ihre Kinder (Proz.Nr. LF120028: act. 12). Mit gleicher Verfügung verlängerte sie dem Beschwerdeführer als gesetzlichem Erben die Frist zur Erklärung der Ausschlagung bis und mit 14. Juni 2012 (a.a.O., Dispositiv Ziffer 2) und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen (a.a.O. Dispositiv Ziffer 3) mit dem Hinweis, im Säumnisfall werde aufgrund der Akten über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden (a.a.O. Dispositiv Ziffer 3). b) Mit Verfügung vom 30. April 2012 wies das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch um unentgeltlliche Rechtspflege ab (act. 12, Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheides vom 26. März 2012 dem Beschwerdeführer (act. 12, Dispositiv-Ziffer 2). Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit den Anträgen: "1. Es sei aus meiner bereits am 15.04.2012 eingereichten Berufung (NG00421.2012/RS) meinen Sachverhalt, alle meine Begründungen & Anträge zu entnehmen und auf diese Verfügung (EN120084-L/U) des Bez.Ger.-ZH mit einfliessen zu lassen. 2. Zusätzlich soll das Bezirksgericht rechtlich aufweisen, weshalb ICH für die Kosten des Bezirksgerichtes aufkommen soll, resp. auch wieso NICHT die Vormundschaft dafür aufkommen muss!; wo doch die Vormundschaftsbehörde klar Verursacherin der ganzen Problematik ist. 3. Ebenso soll das Bezirksgericht rechtfertigen, weshalb und woher es sich das Recht nimmt, die Vormundschaftsbehörde zwar mit Cc. auf meine Schreiben darauf aufmerksam zu machen, jedoch diese nicht gleichzeitig für ihr Fehlverhalten (diese doch nun mal schon einige sind) rügt. 4. Dies Anträge und Aufwände alles auf Kosten der Vormundschaft und oder des Bezirksgerichtes Zürich. 5. A._____ beantragt kostenfreie Prozessführung sowie schriftlich be-

- 3 gründetes Urteil/Verfügung zur Sache. 6. Ebenfalls beantrage ich einen möglichen mir zustehenden Anwalt, da es sich um eine Staatliche Angelegenheit handelt und mir ein solcher zustehen sollte." (act. 13 S. 2).

2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe innert der angesetzten Frist keine Eingabe gemacht und die geforderten Unterlagen nicht eingereicht, so dass androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit nicht belegt, sondern lediglich behauptet, er sei lange arbeitslos gewesen und daher mittellos. Der Beschwerdeführer sei der ausdrücklichen Aufforderung, seine Mittellosigkeit zu belegen, nicht nachgekommen. Seine Bedürftigkeit sei daher ohne Weiteres zu verneinen (act. 12). 3. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, es werde unnötiger Mehraufwand produziert. Die Vormundschaftsbehörde habe schon vor einem Jahr gewusst, dass seine Mutter notfallmässig knapp am Tod vorbei gekommen sei, aber nichts unternommen in dieser Hinsicht. Eine ausgiebige Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei absolut unverhältnismässig, wenn man bedenke, "dass man schier einen ganzen Tag dafür brauchen würde, um sämtliche vom Bezirksgericht geforderten Unterlagen zu besorgen." Zudem betrage sein Stundenhonorar Fr. 249.--. Es entstünden durch den Vormund und nun durch das Bezirksgericht "unheimliche" Mehrkosten, welche ihm nicht belastet werden dürften, da er nicht der "Verursacher dieser Zwangslage" sei (act. 13 S. 3). 4. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (Art. 320 lit. a ZPO) und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Beschwerdegründe darzutun vermag und ob seine Beschwerdeanträge begründet sind. 4.1: Dem ersten (prozessualen) Antrag des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt, die Begründung und die Anträge für die vorliegende Beschwerde aus seiner am 15. April 2012 eingereichten Berufung, d.h. aus einem anderen am Obergericht hängigen Verfahren, zu übernehmen seien, ist nicht stattzugeben.

- 4 - Gestützt auf Art. 321 Abs. 1 ZPO hat der Beschwerdeführer seine Anträge und seine Begründung in der Beschwerdeschrift vorzubringen. Es ist auf die Anträge, auf den Sachverhalt und die Begründung gemäss der Beschwerdeschrift und auf die vorinstanzlichen Akten abzustellen. 4.2: Der zweite Antrag des Beschwerdeführers bezweckt eine Anweisung oder verbindliche Anordnung des Obergerichts an das Bezirksgericht, wonach das Bezirksgericht etwas tun müsse. Das Obergericht ist gegenüber dem Bezirksgericht in Angelegenheiten der Rechtsprechung nicht weisungsbefugt. Falls die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gutheisst, hebt sie entweder den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 2 lit. a ZPO) oder entscheidet neu (Art. 327 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 4.3: Der dritte Antrag des Beschwerdeführers bezweckt ebenfalls eine Anweisung des Obergerichts an das Bezirksgericht, nämlich, dass sich das Bezirksgericht dafür rechtfertige, dass es die Vormundschaftsbehörde nicht gerügt habe für ihr Fehlverhalten. Die Beschwerdeinstanz kann entweder den vorinstanzlichen Entscheid aufheben oder neu entscheiden im Rahmen der zulässigen Anträge. Sie ist nicht zuständig für Weisungen an das Bezirksgericht oder gar Rügen. Entsprechend ist auf den Antrag nicht einzutreten. 4.4: Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für "diese Anträge und Aufwände" der Vormundschaftsbehörde oder dem Bezirksgericht Zürich aufzuerlegen. Er stellt somit sinngemäss den Antrag, die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die vorinstanzlichen sowie die zweitinstanzlichen Kosten dem Staat bzw. Gemeinwesen aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem nichtstreitigen Verfahren bzw. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, um das es sich hier handelt, sind die Gerichtskosten jedoch grundsätzlich der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (GOG-Hauser/Schweri/Lieber, vor § 137 N 9). Dies ist vorliegend der Beschwerdeführer. Zu einer abweichenden Regelung der Kostenfolge besteht keine Veranlassung, da der Beschwerdeführer nicht darzutun ver-

- 5 mochte, dass die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 ZPO erfüllt seien. Der vierte Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 4.5.1: In seinem fünften Antrag begehrt der Beschwerdeführer u.a. einen schriftlich begründeten Entscheid. Gestützt auf Art. 327 Abs. 5 ZPO wird der Entscheid der Beschwerdeinstanz ohnehin von Gesetzes wegen schriftlich begründet, ohne dass ein entsprechender Antrag nötig oder möglich wäre. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. 4.5.2: Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Antrag Ziffer 5 zudem "kostenfreie Prozessführung". Er stellt somit sinngemäss den Antrag, die Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sinngemäss ist darin auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren enthalten. Als Beschwerdegründe, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnten, hätte der Beschwerdeführer offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend machen müssen (Art. 320 ZPO). Er vermochte dies nicht ansatzweise darzutun. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen habe (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Falls er die zur Beurteilung seiner finanziellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigere, so könne seine Bedürftigkeit verneint werden (act. 12 S. 2). Da der Beschwerdeführer einzig behauptete, infolge langer Arbeitslosigkeit mittellos zu sein, aber - trotz Aufforderung durch die Vorinstanz in der Verfügung vom 26. März 2012 - keine Belege einreichte, kam er seiner gesetzlichen Obliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nach. Er hat daher die Folgen seiner fehlenden Darlegung und Beweislegung zu tragen (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 6-7). Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser zutreffenden vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Der fünfte Antrag der Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen, so weit darauf einzutreten ist.

- 6 - 4.5.3: Art. 119 Abs. 6 ZPO sieht ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Prozessführung keine Gerichtskosten vor. So weit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz anficht (d.h. hinsichtlich Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), fällt gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO gemäss der Praxis der Kammer die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ohnehin ausser Ansatz und erweist sich der fünfte Beschwerdeantrag als gegenstandslos. Soweit jedoch der Beschwerdeführer die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten an ihn anficht (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist kein kostenloses Beschwerdeverfahren vorgesehen und daher über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich gemäss dem vorstehend Ausgeführten (vorne Ziffer 4.4.) als von vornherein unbegründet. Die Aussichtslosigkeit des Standpunktes des Beschwerdeführers führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren (Art. 117 lit. b ZPO), so weit sich die Beschwerde nicht gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung richtet. 4.6: Die vom Beschwerdeführer in seinem sechsten Beschwerdeantrag beantragte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt voraus, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b i.V. mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. 5. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides anficht, entfällt daher praxisgemäss die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr. Soweit jedoch der Beschwerdeführer Dispositivziffer 2, d.h. die Kostenauflage an ihn anficht, ist ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren (inklusive der Behandlung der Anträge 1. - 4.) eine (minimale) Gerichtsgebühr aufzuerlegen.

- 7 - Da eine Gegenpartei fehlt, kommt eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung gemäss dem folgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt, vermutungsweise weniger als Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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