Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 30.05.2012 PF120019

30 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,535 parole·~8 min·2

Riassunto

Erbschein (Kostenauflage)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF120019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 30. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Erbschein (Kostenauflage)

im Nachlass von B._____

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. April 2012 (EM110252)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 11. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Ausstellung eines Erbscheins (zwei Exemplare) im Nachlass der B._____, die am tt.mm.2010 mit letztem Wohnsitz in C._____ verstorben war (act. 1). Mit weiterer Eingabe vom 14. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer namens der Miterbin D._____ um Ausstellung zweier weiterer Exemplare des Erbscheins in der genannten Nachlasssache (act. 1a). 2. Die Vorinstanz stellte am 15. Dezember 2011 den Erbschein aus (act. 10) und auferlegte die Kosten (Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00, Barauslagen von Fr. 2'089.85) dem Beschwerdeführer (act. 10). Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 2012 hin hielt die Vorinstanz mit Urteil vom 5. April 2012 an der geschilderten Kostenauflage fest und auferlegte dem Beschwerdeführer zudem eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 (act. 14 = act. 17). 3. Mit Eingabe vom 27. April 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 5. April 2012 und beantragte was folgt (act. 18 S. 2): "Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kosten für den Erbschein im Nachlass von B._____ im Betrage von CHF 4'589.85 seien je zur Hälfte auf die Erben A._____ und D._____ aufzuteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 600.00 zu bezahlen (act. 21). Der Vorschuss wurde fristgemäss geleistet (act. 23). 5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. 1. Entscheide über die Auferlegung von Gerichtskosten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Wird ein Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch angefochten, mit welchem ein Entscheid betreffend Kostenauflage bestätigt wurde (in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wo die Wiedererwägung nach Art. 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist), kann nichts anderes gelten. Auf die (in Berücksichtigung der Ostergerichtsferien, vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig schriftlich und begründet erhobene Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist daher einzutreten. 2. Die Regelung der Kostenfolgen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten, ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. In Anlehnung an die frühere Regelung (§ 211 Abs. 3 ZPO/ZH) wird nahegelegt, die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Hauser/ Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, Zürich 2012, N 9 der Vorbemerkungen vor § 137 ff., § 137 N 42). Diesem Grundsatz folgte auch die Vorinstanz, was sinnvoll erscheint (vgl. auch BSK ZGB II-Karrer/ Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 31). Anders als etwa im Verfahren der Testamentseröffnung stellen die Kosten der Erbbescheinigung im Übrigen keine Erbgangsschuld dar (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O.). Ein Bezug der Kosten von einem Erben auf Rechnung des Nachlasses kann daher nicht in Frage kommen, sondern der Gesuchsteller wird definitiv kostenpflichtig. 3. Dabei stellt indessen jedes Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins für sich eine nicht streitige Erbschaftsangelegenheit dar, unabhängig davon, ob bei mehreren Gesuchen dafür je ein neues Geschäft mit einer neuen Verfahrens- Nummer eröffnet wird, oder nicht. Entsprechend führt jedes Gesuch je für sich zu Kostenfolgen, wobei die Kosten nach dem Gesagten jeweils dem Gesuchsteller, also jedem ein solches Gesuch stellenden Erben, aufzuerlegen sind. Dem entspricht, dass jeder Erbe, der einen Erbschein für sich verlangt, mit dessen Ausstellung auch in den Genuss der damit verbundenen Vorteile (provisorischer Ausweis über die Berechtigung am Nachlass) kommt. Das Total der Kosten ohne

- 4 weiteres dem ersten von mehreren Erben aufzuerlegen, die einen Erbschein verlangten, kann daher nicht angehen. 3.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass – wie vom Beschwerdeführer geschildert – drei Erben einen Erbschein verlangten (act. 12; vgl. act. 1, 1a, 11). Die Vorinstanz setzt dieser Schilderung im Urteil vom 5. April 2012 zu Recht nichts entgegen (act. 17). Daher hätten drei Gesuchstellern (und nicht nur einem Gesuchsteller, dem Beschwerdeführer) Kosten (Gerichtsgebühr und Barauslagen) auferlegt werden müssen. 3.2 Dies wirkt sich zum einen auf die Höhe der Gerichtsgebühr aus, die dem Beschwerdeführer richtigerweise zu auferlegen gewesen wäre. Der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigende Zeitaufwand des Gerichts (vgl. § 8 Abs. 3 GebV OG) ist bei drei Verfahren betreffend Ausstellung eines Erbscheins auf jedes Verfahren umgerechnet geringer, als wenn lediglich ein Verfahren durchgeführt wird. Der Zeitaufwand des Gerichts ist nach der erwähnten Bestimmung jedoch nicht das alleinige Bemessungskriterium, sondern er tritt neben den Interessewert (act. 9). Die Gerichtsgebühr ist daher nicht schematisch nach Massgabe der Anzahl der Gesuchsteller aufzuteilen, sondern sie ist nach richterlichem Ermessen im Rahmen von § 8 Abs. 3 GebV OG festzusetzen. Insgesamt rechtfertigt sich danach eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.00. 3.3 Zum anderen hat die Tatsache, dass richtigerweise drei Gesuchstellern gegenüber eine Kostenauflage hätte erfolgen müssen, auch Konsequenzen mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zu tragenden Barauslagen. Insgesamt hätten die Barauslagen für die Ausstellung der Erbbescheinigung von Fr. 2'089.85 nur einmal in Rechnung gestellt werden dürfen. Dass die Vorinstanz die anteilsmässige Aufteilung auf drei Gesuchsteller unterliess, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ihm ist daher nur ein Drittel der Barauslagen, mithin Fr. 696.60, aufzuerlegen. 3.4 Zusammenfassend wären dem Beschwerdeführer somit für den Erbschein vom 15. Dezember 2011 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'600.00 und ein

- 5 - Drittel der Barauslagen, Fr. 696.60, aufzuerlegen, was ein Total von Fr. 2'296.60 ergäbe. Dies entspricht bis auf eine vernachlässigbare Differenz dem, was der Beschwerdeführer beantragt (eine Halbierung der ihm auferlegten Gerichtskosten und Barauslagen für den Erbschein vom 15. Dezember 2011 von Fr. 4'589.85 auf Fr. 2'294.95, vgl. act. 18). Daher ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Für das Beschwerdeverfahren muss dabei unberücksichtigt bleiben, dass die Vorinstanz den weiteren Erben, welche einen Erbschein verlangten, keine Kosten auferlegte. Der Beschwerdeführer ist lediglich betreffend die Höhe der Verfahrenskosten seines Gesuches auf Ausstellung eines Erbscheins beschwert (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), nicht aber betreffend die unterbliebene Auferlegung von Kosten zu Lasten anderer Gesuchsteller. Diesbezügliche Weiterungen sind mit Blick auf Art. 256 Abs. 2 ZPO der Vorinstanz anheim zu stellen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 108 ZPO). 2. Betreffend die Kostenauflage für den angefochtenen Entscheid beurteilt sich das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens des Beschwerdeführers nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ausgehend von den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dort hatte der Beschwerdeführer argumentiert, die Kosten seien auf die drei Erben aufzuteilen, welche einen Erbschein verlangt hätten (act. 12). Mit Blick auf die von ihm zu tragenden Kosten beantragte der Beschwerdeführer damit eine Reduktion auf einen Drittel, d.h. auf Fr. 1'529.95. Die nun angeordnete Reduktion auf Fr. 2'294.95 entspricht einem Obsiegen im Umfang von rund drei Vierteln.

- 6 - Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten des Urteils vom 5. April 2012 im Umfang von einem Viertel zu tragen. 3. Für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prozessentschädigung aus der Staatskasse gibt es keine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 5. April 2012 (EM110252) aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:

"1. Die dem Erben A._____, geb. tt.mm.1948, auferlegten Kosten für den Erbschein vom 15. Dezember 2011 im Nachlass der B._____ werden auf total Fr. 2'294.95 (Entscheidgebühr zuzüglich Anteil Barauslagen von Fr. 696.60) reduziert. […] 3. Die Kosten für das Urteil vom 5. April 2012 werden zu einem Viertel A._____ auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'800.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Urteil vom 30. Mai 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 5. April 2012 (EM110252) aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

PF120019 — Zürich Obergericht Zivilkammern 30.05.2012 PF120019 — Swissrulings