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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.10.2011 PF110056

11 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·422 parole·~2 min·1

Riassunto

Voraussetzungen

Testo integrale

Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO, Voraussetzungen. Der geltend gemachte Nachteil ist abzuwägen gegen die Verfahrensverzögerung durch die Beschwerde.

Der Beschwerdeführer ist vom Einzelrichter im summarischen Verfahren auf den 12. Oktober 2011 zu einer Verhandlung vorgeladen, an welcher das Ausweisungsbegehren seiner Vermieterin Thema sein wird. Er beschwert sich gegen diese Vorladung.

(aus den Erwägungen:) Die gerichtliche Vorladung ist eine prozessleitende Verfügung. Solche Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn es das Gesetz vorsieht, oder wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Dieser Nachteil kann nach der Literatur auch tatsächlicher Natur, muss aber erheblich sein - und das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt der Interessen des Beschwerdeführers ist abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (KuKo ZPO-Brunner, Art. 319 N. 12; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt Art. 319 N. 13 ff.; Blickendorfer, Dike-Komm ZPO, Art. 319 N. 39 ff.). In seiner nicht ganz leicht lesbaren Eingabe argumentiert der Beschwerdeführer damit, dass er im Schlichtungsverfahren (betreffend Gültigkeit der Kündigung) nicht ausreichend angehört worden sei, und er besteht offenbar darauf, dass die Kündigung nicht gültig sei. Warum es ihm einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen könnte, wenn er sich der Verhandlung vor Einzelrichter stellen muss, geht aus seiner Eingabe nicht hervor. Vielmehr ist die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung oder die Fristansetzung zur schriftlichen Beantwortung einer Klage geradezu der typische Fall einer verfahrensleitenden Anordnung, die keinen solchen Nachteil mit sich bringt. Sei es, dass die betreffende Instanz nicht zuständig wäre, dass der Anspruch nicht bestehe oder sich nicht gegen die beklagte Partei richte: all das soll der Vorgeladene dem Gericht vortragen, damit es überhaupt geprüft werden kann. Diese Prüfung kann und soll nicht die Rechtsmittelinstanz vorweg vornehmen und gestützt darauf entscheiden, ob sie das Sachgericht überhaupt prüfen dürfe.

Wenn eine Partei mit einem Standpunkt nicht durchdringt, kann sie ihn mit dem Rechtsmittel gegen den späteren Entscheid in der Sache der oberen Instanz erneut vortragen. Die Situation des Beklagten wird durch die Vorladung oder die Fristansetzung daher nicht erheblich erschwert. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. (...) Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen seiner Auffassung ist der Streit um die Ausweisung eines Mieters vermögensrechtlich; möglicherweise verwechselt der Beschwerdeführer den Umstand, dass das Begehren nicht auf Zahlung einer Geldsumme geht, mit der Frage, ob es vermögensrechtlich sei (Art. 91 Abs. 2 ZPO; Diggelmann, Dike- Komm ZPO, Art. 91 N. 1 und 42 ff.).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 11. Oktober 2011 PF110056-O/U

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