Art. 325 ZPO, aufschiebende Wirkung Die Beschwerde schon gegen die Vorladung zur Verhandlung hat kaum Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf vorsorgliches Absetzen der Verhandlung wird abgewiesen.
Der vor den Einzelrichter zur Verhandlung über ein Ausweisungsbegehren der Vermieterin vorgeladene Mieter beschwert sich über die Vorladung. (aus den Erwägungen:) Der Gesuchsgegner verlangt in seinem Rechtsmittel die Abnahme der vorinstanzlichen Vorladung zur Verhandlung vom 12. Oktober 2011 (act. 2 S. 6). Dieser Antrag ist als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenzunehmen und zu behandeln. Art. 325 Abs. 2 ZPO gibt der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Ob dies geschehen soll, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Es müssen besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 325 N 4 bis N 7). Streitig ist vorliegend die Vorladung zu einer Verhandlung über das Begehren um Ausweisung des Gesuchsgegners aus der 2-Zimmerwohnung im Parterre rechts an der Windeggstrasse 29 in Wald (act. 4/1 S. 2). Das ist eine prozessleitende Anordnung. Nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann dagegen nur Beschwerde geführt werden, wenn dem Beschwerdeführer durch die getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutmachender Nachteil droht. Das ist hier nicht der Fall. Sollte das Gericht zu Unrecht vorgeladen haben, könnte das mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden. Und gegen die ganz am Ende des ganzen Verfahrens möglicherweise drohende zwangsweise Exmission aus der Wohnung könnte einem Rechtsmittel immer noch aufschiebende Wirkung gewährt werden. Würde dies schon heute gewährt, verzögerte dies das Verfahren ungebührlich. Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 7. Oktober 2011 Geschäfts-Nr.: PF110056-O/Z1