Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2011 PF110013

21 giugno 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·758 parole·~4 min·1

Riassunto

Erfordernis eines bestimmten Antrags

Testo integrale

Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 110 ZPO. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört jedenfalls dann ein Antrag in der Sache, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerde nicht nur kassatorisch, sondern auch reformatorisch wirken könnte. In einer Kostenbeschwerde ist daher der Antrag zu beziffern und es ist nicht ausreichend, die Ansetzung einer "angemessenen" Gerichtsgebühr zu beantragen. In einem Ausweisungsverfahren schrieb das Einzelgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'300.-- bezog sie von der Klägerin und ordnete an, dass sie ihr vom Beklagten zu ersetzen sei. Mit der Beschwerde verlangte die Klägerin, dass für das erstinstanzliche Verfahren eine unter Fr. 3'300.-- liegende „angemessene“ Gerichtsgebühr festgesetzt werde. (Aus den Erwägungen des Obergerichts:) I. 1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch: Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde kann jedoch auch reformatorisch wirken: Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 5 und 7). Kommt nur ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügen. Kann die Sache jedoch bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein Antrag in der Sache erforderlich (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Ein Sachentscheid kommt namentlich bei betreibungsrechtlichen Summarsachen oder der Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7).

2. Im vorliegenden Fall der Anfechtung der Höhe der Gerichtsgebühr kommt grundsätzlich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann. Dieser Anforderung genügt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ansetzung einer "angemessenen" Gerichtsgebühr nicht. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffassung der Beschwerdeführerin angemessene Betrag aus der Beschwerdebegründung ergeben. 3. Für den Fall, dass ein bezifferter Antrag als erforderlich betrachtet werde, beantragt die Beschwerdeführerin, ihr zur Bezifferung Frist anzusetzen (act. 32 S. 5). Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können; Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Art. 132 Abs. 2 ZPO). In diese Mängelkategorie fällt die mangelnde Bezifferung des Rechtsmittelantrages nicht. Art. 56 ZPO weist das Gericht an, einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder "offensichtlich unvollständig" ist. Wie weit sich die richterliche Fragepflicht auf unzulängliche Anträge bezieht, braucht nicht erörtert zu werden (vgl. I. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, § 51/V/2 S. 395 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 10 Rz. 22; Daniel Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 19). Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten, und ihr Anwalt hat die Bezifferung des Beschwerdeantrages bewusst unterlassen. Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig auswirkt (vgl. BGer 5P.147/2001 vom 30. August 2001, Erw. 2/a/cc; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 56 N 16).

4. Da sich der unbezifferte Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig erweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist der Gegenpartei nicht zuzusprechen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 21. Juni 2011 PF110013

I. 1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht... 2. Im vorliegenden Fall der Anfechtung der Höhe der Gerichtsgebühr kommt grundsätzlich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sa... 3. Für den Fall, dass ein bezifferter Antrag als erforderlich betrachtet werde, beantragt die Beschwerdeführerin, ihr zur Bezifferung Frist anzusetzen (act. 32 S. 5). 4. Da sich der unbezifferte Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig erweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist der Gege... Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 21. Juni 2011 PF110013

PF110013 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2011 PF110013 — Swissrulings