Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 1. September 2020
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
sowie
Personalvorsorgestiftung der Firma C._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin 2
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Lastenbereinigung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Juli 2020 (FO190004-G)
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Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (Urk. 7/1) erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) eine Lastenbereinigungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte) sowie einen weiteren Gläubiger, wobei die Klage gegen diesen mit Verfügung vom 4. Juli 2019 abgetrennt wurde (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 53'700.– an (Urk. 7/35). Am 14. Oktober 2019 stellte die Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 87'900.– (Urk. 7/37). Mit Eingabe vom 18. November 2019 ersuchten die Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7/46). Nach je einer Stellungnahme der Beklagten und der Kläger (Urk. 7/58 und 7/79) wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2020 ab und setzte den Klägern eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses für die Gerichtskosten an (Urk. 2 = Urk. 7/82). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger mit Eingabe vom 10. August 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 7/83/1-2) Beschwerde und stellten folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Juli 2020 (Geschäfts-Nr. FO190004- G) aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-90). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 1.4. Auf die Vorbringen der Kläger ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Dabei gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei der Berufung (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 1), weshalb es grundsätzlich nicht genügt, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Ausnahmsweise ist indes auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2). Vorliegend beantragen die Kläger lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem ihnen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch zumindest sinngemäss, dass die Kläger beantragen, es sei ihnen für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2 ff.). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die finanziellen Verhältnisse der einst wohlhabenden Kläger seien komplex. Dessen schienen sich die Kläger bewusst gewesen zu sein, da sie zur Begründung der geltend gemachten Mittellosigkeit ausführliche Stellungnahmen mit zahlreichen Beilagen eingereicht hätten. Dennoch hätten sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Gleichwohl bestehe kein Anlass, die Kläger auf fehlende Angaben und Dokumente hinzuweisen. Die Eingaben der Kläger
- 4 seien allesamt sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht derart professionell verfasst, dass davon auszugehen sei, dass sie entweder selber rechtskundig seien oder im Hintergrund anwaltlich unterstützt würden. Sie könnten daher nicht als unbeholfen gelten. Hinzu komme, dass ihnen aus zahlreichen von ihnen angehobenen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 7/59/1-12) bekannt sei, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend belegen müssten. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher wegen fehlender Mittellosigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 4 und S. 7 f.). 3.2. Die Kläger bringen dagegen vor, eine Eingabe formell richtig zu gestalten sei auch einem Rechtsunkundigen schnell einmal möglich. Sie hätten jedenfalls zufolge Mittellosigkeit nicht auf die Unterstützung eines Anwalts zurückgreifen können. Als Rechtsunkundige hätten sie immer wieder erfahren müssen, dass ihre Vorbringen nicht verstanden oder gar ins Gegenteil verkehrt worden seien (Urk. 1 S. 8 f.). 3.3. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren (Art. 117 lit. a ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Denn nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei kann beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die gesuchstellende Partei hat daher sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen, wobei umso höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, je komplexer diese Verhältnisse sind. Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Ver-
- 5 letzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Dies gilt insbesondere bei einer Partei, der aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und belegen muss und sie dies später unterlässt. Das entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; BGer 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013, E. 8.2.2). Demnach bestand kein Anlass zur Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht, wenn die Kläger um ihre Mitwirkungsobliegenheit wussten. Dies kann bereits angesichts ihrer Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. Juni 2019 (vgl. Urk. 7/79 S. 14 Rz. 81 und S. 23 Rz. 136 ff.) klar bejaht werden. Hinzu kommt, dass die Kläger bereits zahlreiche Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege jeweils ohne Rechtsvertretung, mehrfach bis vor Bundesgericht (vgl. BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018; BGer 5A_229/2018 vom 8. Oktober 2018), geführt haben (vgl. Urk. 7/59/1-12) und insofern nicht als unbeholfen, sondern vielmehr als prozesserfahren anzusehen sind. Soweit die Kläger mit ihren Vorbringen eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht rügen wollten, erwiese sich dies nach dem Gesagten als unbegründet. 4.1. In Bezug auf die geltend gemachte Mittellosigkeit erwog die Vorinstanz, die Kläger hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt. So hätten sie in ihrem Gesuch zwar behauptet, die Liegenschaft in D._____ [Ortschaft] sei im Rahmen eines Verwertungsbegehrens der Bank E._____ in F._____ [Ortschaft] verkauft worden (Urk. 7/46 Ziff. 41). Zum Nachweis dieser Behauptung hätten sie jedoch einzig das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Draguignan vom 23. November 2018 (Urk. 7/47/35) offeriert. Daraus gehe allerdings bloss hervor, dass die Bank E._____ (F._____) am 6. Oktober 2017 ein Vollstreckungsverfahren gegen die G._____ und die Kläger eingeleitet habe, ehe sie am 21. September 2018 von ihrem Gesuch wieder Abstand genommen habe. Entsprechend habe das Gericht das Verfahren abgeschrieben, wobei sich dem Urteil nicht entnehmen lasse, aus
- 6 welchem Grund das Gesuch zurückgezogen worden sei. Insbesondere fänden sich keine Hinweise, dass ein Verkauf der Liegenschaft in D._____ zum Rückzug geführt habe. Möglich sei daher auch, dass die Forderung der Bank E._____ ohne Verkauf der Liegenschaft befriedigt worden sei, zumal auch unklar sei, welcher Forderungsbetrag dem Vollstreckungsgesuch zugrunde gelegen habe. Die Behauptung, die Liegenschaft sei verkauft worden, erscheine unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass diese Liegenschaft nicht zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnte. Insbesondere aus der Zession vom 6. Juni 2010 (Urk. 7/47/36) lasse sich nichts entsprechendes ableiten: So hätten die Kläger zwar die gesamte Forderung aus dem allfälligen Verkauf der Liegenschaft der H._____ AG abgetreten. Dies ändere jedoch nichts an ihrer dinglichen Berechtigung zur hypothekarischen Belastung der Liegenschaft. Die Kläger könnten daher nicht als mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO gelten. Dies gelte selbst dann, wenn man den Verkauf der Liegenschaft in D.____ als erwiesen betrachte. Obwohl die Beklagte in ihrer Stellungnahme den Klägern mangelnde Transparenz vorgeworfen habe, hätten sich die Kläger darauf beschränkt zu behaupten, die Verwertung der Liegenschaft sei beim Tribunal de Grande Instance de Draguignan gelegen, und dieses habe den Verwertungserlös auf die gemeldeten Forderungen verteilt. Wieviel von einem allfälligen Erlös ihnen – den Klägern – und damit der H._____ zufalle, werde zwischen ihnen und der H._____ auszutragen sein. Eine Offenlegung sei "hier fehl am Platz" (Urk. 7/79 Ziff. 40 f.). Eine solche Auskunftsverweigerung vertrage sich nicht mit der Mitwirkungspflicht im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Denn ob und gegebenenfalls welcher Betrag aus dem Verkauf der Liegenschaft in D._____ den Klägern zufalle, sei für die Frage der Mittellosigkeit durchaus relevant (Urk. 2 S. 5 f.). 4.2. Die Kläger bringen dagegen vor, mit der Steuererklärung 2019 und den letzten Pfändungsurkunden hätten sie ihre Mittellosigkeit belegt (Urk. 1 S. 9). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Liegenschaft in D._____ noch in ihrem Eigentum stehe, obschon sie in der Steuererklärung 2019 nicht mehr aufgeführt worden sei. Aufgrund des automatischen Informationsaustauschs seien Steuererklärungen glaubhafte Dokumente. Ein in einem EU-Land angelegter Vermögensteil lasse
- 7 sich nicht verheimlichen, schon gar nicht der Besitz einer Liegenschaft. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht nicht auf die Steuererklärung 2019 abgestellt. Abgesehen davon sei eine Finanzierung der Prozesskosten über die Liegenschaft D._____ infolge der hypothekarischen Belastung im Umfang von Fr. 3 Mio. sowie Pfändungsforderungen im Umfang von insgesamt Fr. 2'999'373.95 ohnehin unmöglich. Soweit die Vorinstanz bemängle, dass sie den Verwertungserlös nicht offengelegt hätten, sei zu beachten, dass neben ihnen auch ihre Kinder Miteigentümer der G._____ seien. Sie hätten dieser zur Ablösung einer Gläubigerforderung bereits Fr. 3.3 Mio. entzogen, während ihre Kinder für den Unterhalt der Liegenschaft in D._____ hätten aufkommen müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass ein allfälliger Ertrag von den Kindern als Ausgleichszahlung beansprucht werde (Urk. 1 S. 4 ff.). 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vermögensverhältnisse der Kläger bereits angesichts des Umfangs der diesbezüglich eingereichten Belege (Urk. 7/47/1-38, Urk. 7/59/1-26 und Urk. 7/80/1-29), diverser behaupteter Schulden im Umfang von rund Fr. 50 Mio. (vgl. Urk. 4/8, Urk. 7/46 S. 6 und Urk. 7/79 S. 12) sowie des (zumindest bis 2018) über eine französische Gesellschaft gehaltenen Grundbesitzes (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/46 S. 9 und Urk. 7/79 S. 27) ohne Weiteres als komplex zu bezeichnen sind (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 288 Rz. 809). Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass an die Substantiierung der geltend gemachten Mittellosigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Urk. 2 S. 4). Weiter ist zu bemerken, dass die von den Klägern angeführte Steuererklärung 2019 offensichtlich unvollständig ist, da darin die Anteile der Kläger an der "G._____" nicht aufgeführt sind (vgl. Urk. 7/46 S. 9 und Urk. 4/7 S. 10). Ebenso wenig wurden diese in den Pfändungsurkunden vom 25. und 26. Juni 2019 vermerkt (vgl. Urk. 7/47/5 S. 4 und Urk. 7/47/6 S. 5), obschon der Schuldner bei der Pfändung auch auf im Ausland gelegene Vermögenswerte hinzuweisen hat (BGE 135 III 663 E. 3.2.1; BGE 114 IV 11 E. 1b) und solche vom Betreibungsbeamten in die Pfändungsurkunde aufzunehmen sind (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, S. 195 Rz. 675). Die Rüge der Kläger, die
- 8 - Vorinstanz habe zu Unrecht nicht allein auf die Steuererklärung 2019 und die letzten Pfändungsurkunden abgestellt, erweist sich daher als unbegründet. Die Kläger scheinen sodann zu verkennen, dass nicht sie darüber zu befinden haben, welche Unterlagen relevant für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind. Vielmehr hätten sie dies dem Gericht überlassen müssen und ihre Vermögensverhältnisse daher nicht bloss selektiv, sondern vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen gehabt (vgl. oben Ziff. 3.3). Dieser Mitwirkungsobliegenheit sind die Kläger in Bezug auf die Liegenschaft in D._____ offensichtlich nicht nachgekommen: So haben sie nicht einmal die konkreten Eigentumsverhältnisse an der "G._____" dargelegt (geschweige denn belegt), sondern sich auf die Behauptung beschränkt, diese stehe im Eigentum von ihnen und ihren Kindern (Urk. 7/79 S. 8). Ebenso wenig haben sie den behaupteten Verkauf der Liegenschaft belegt, zumal sich dem dafür als Beleg angeführten Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Draguignan vom 23. November 2018 nichts Entsprechendes entnehmen lässt (vgl. Urk. 7/47/35). Schliesslich wurden bezüglich der finanziellen Verhältnisse der "G._____" keinerlei Belege eingereicht und haben die Kläger überdies bewusst darauf verzichtet, sich zum Verbleib des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft zu äussern ("Die G._____ steht im Eigentum der Kläger und ihrer Kinder. Wieviel von einem allfälligen Erlös den Klägern und hiermit der H._____ zufällt, wird zwischen der H._____ und den Klägern auszutragen sein. Eine Offenlegung ist hier fehl am Platz." [Urk. 7/79 S. 8 Rz. 41]). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger nur einen Monat vor Einreichung ihres Gesuchs vom 18. November 2019 in einem Parallelverfahren am Bezirksgericht Zürich explizit darauf hingewiesen worden waren, dass sie in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "den Erlös und dessen Verwendung aus dem Verkauf der Liegenschaft in D._____ (Frankreich) nicht offengelegt haben", weshalb sie entsprechende Belege nachzureichen hätten (Urk. 7/59/15 S. 2). Dennoch haben die Kläger es bewusst unterlassen, ihr bei der Vorinstanz eingereichtes Gesuch diesbezüglich hinreichend zu begründen und zu belegen. Bei dieser Sachlage ist ohne Belang, ob die Liegenschaft in D._____ nun verkauft wurde oder nicht, denn in beiden Fällen haben die Kläger der Vorinstanz die für die Beurteilung ihres Armenrechtsgesuchs erforderlichen Belege vorenthalten.
- 9 - Deshalb ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Kläger hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr auf die Rüge eingegangen zu werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine weitere Verletzung der Mitwirkungspflicht darin gesehen, dass sie den Erlös aus dem Verkauf von 34 Bildern nicht bereits in ihrem Gesuch vom 18. November 2019 deklariert hätten (vgl. Urk. 1 S. 6 ff. und Urk. 2 S. 6 E. 3.3). 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 10 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: rl
Urteil vom 1. September 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...