Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE190016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 24. Juni 2019
in Sachen
A.______ AB, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Bank], Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (Sistierung, unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. Mai 2019 (FO170008-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 nahm das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) die ihr mit Verfügung vom 4. März 2019 angesetzte und mit Verfügung vom 1. April 2019 erstreckte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren ab und setzte ihr Frist zur Stellungnahme zu ihren finanziellen Verhältnissen im Sinne der Erwägungen an. Ausserdem wies die Vorinstanz den Antrag der Klägerin auf Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 4/48 = Urk. 2 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): " 1. Das Verfahren sei bis zur Erledigung des Prozesses FO170007 C.____ AG und D._____ A.G. gegen die Beschwerdeführerin zu sistieren. 2. Im Falle der Abweisung der Sistierung sei für die verlangten Gerichtskosten CHF 20'600.– sinngemäss Art. 164ff OR Lastenverzeichnis Nr. 11 zu Lasten der grundpfandgesicherten Schuld 2. Pfandstelle zu belasten." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene Verfügung wurde der Klägerin am 7. Mai 2019 zugestellt (Urk. 4/49). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 17. Mai 2019 ab (Art. 142 ZPO). Sie ist eingehalten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Eingabe also im Ausland aufgegeben und die ausländische Post zur Expedition in Anspruch genommen, so ist für die Fristwahrung notwendig, dass entweder die Eingabe vor Fristablauf beim
- 3 - Gericht eingeht oder mindestens vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiterleitung in Empfang genommen wird (BSK ZPO - Benn, Art. 143 N 9). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 15. Mai 2019. Die Sendung traf erst am 20. Mai 2019 um 11.35 Uhr an der Schweizerischen Grenzstelle ein (vgl. Urk. 1 angeheftete Sendungsverfolgung). Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden und es kann auf sie nicht eingetreten werden. 3.1. Die Beschwerde beschlägt einen prozessleitenden Entscheid in einem Klageverfahren auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: am
Beschluss vom 24. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...