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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2014 PE130009

4 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,039 parole·~5 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE130009-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss vom 4. März 2014

in Sachen

A._____,

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 13. September 2013 (FO070177-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen schon seit längerer Zeit im Streit. Das vorliegende Verfahren wurde durch Einreichen der Weisung des Friedensrichters bei der Vorinstanz am 30. April 2007 anhängig gemacht (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte ihren Endentscheid am 13. September 2013 (Urk. 84). Gegen diesen Entscheid erhoben Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt Dr. Y2._____ namens des Klägers und Beschwerdeführers (nachfolgend Kläger) mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 eine Beschwerde (Urk. 83). 2.1. Da die Vollmacht der klägerischen Rechtsvertreter bis zum 11. November 2011 befristet war, wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2014 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine aktuelle Vollmacht des Klägers einzureichen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall die bisherigen Handlungen der Rechtsvertreter als nicht erfolgt gelten. Die Verfügung wurde nur den Rechtsvertretern des Klägers am 13. Januar 2014 zugestellt (Urk. 90 S. 2 ff.). Noch vor Fristablauf am 3. Februar 2014 teilten die Rechtsvertreter des Klägers mit, die amerikanische Rechtsvertretung der Beklagten habe ihnen " … massive Drohungen für den Fall einer Fortführung des Mandats zukommen lassen …" Die Rechtsvertreter legten daher ihr Mandat nieder (Urk. 91 f.). 2.2. In der Folge wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2014 dem Kläger selbst eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um mitzuteilen, ob er die bisherigen Handlungen der Rechtsvertretung genehmige. Er wurde ausserdem aufgefordert, gegebenenfalls eine Vollmacht einzureichen. Ihm wurde dabei angedroht, dass im Säumnisfall die Handlungen der angeblichen Vertreter – insbesondere die Erhebung der Beschwerde – als nicht erfolgt gelten würden. Die Kammer ging davon aus, dass die bisherigen Vertreter des Klägers ihr Mandat im Sinne von Art. 405 Abs. 2 OR soweit zur Wahrung der klägerischen Interessen nötig fortführen würden, da eine Niederlegung kurz vor Ablauf einer wichtigen Frist wohl unzeitig wäre. Die Verfügung wurde daher den bisherigen Rechtsvertretern zuhanden des Klägers am 4. Februar 2014 zugestellt (Urk. 93 S. 2 ff.). Die Frist von 20 Tagen

- 3 endete damit am 24. Februar 2014. Innert Frist und bis heute ist bei der Kammer keine Eingabe des Klägers erfolgt. 3. Da keine Vollmacht eingereicht und auch die bereits erfolgten Handlungen der bisherigen Rechtsvertreter nicht genehmigt wurden, gilt, wie in der Verfügung vom 3. Februar 2014 angedroht (Urk. 93 S. 3 f. Dispositivziffer 1), die Erhebung der vorliegenden Beschwerde als nicht erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4.1. Bei der Berechnung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO von einem Streitwert von Fr. 5'729.25 auszugehen (Urk. 84 S. 2). Die Gerichtsgebühr ist daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG [LS 211.11]) auf Fr. 600.– festzulegen. 4.2. Der Beklagten ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr in vorliegendem Verfahren noch kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, insbesondere wurde ihr die Beschwerdeschrift noch nicht zugestellt. 4.3. Indem die Rechtsvertreter des Klägers ohne entsprechende Vollmacht eine Beschwerde erhoben haben, auf die in der Folge nicht eingetreten werden konnte, haben sie unnötige Kosten verursacht. Diese sind ihnen gemäss Art. 108 ZPO unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. 4.4. Am 29. November 2013 wurde bei der Gerichtskasse von Rechtsanwalt Dr. Y2._____ ein Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'150.– einbezahlt (Urk. 89). Aufgrund der fehlenden Vollmacht ist diese Einzahlung nicht dem Kläger anzurechnen, sondern Rechtsanwalt Dr. Y2._____. Dementsprechend sind die Gerichtskosten aus dem Vorschuss zu beziehen und Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ist zu verpflichten, ihren Kostenanteil von Fr. 300.– Rechtsanwalt Dr. Y2._____ zu ersetzen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt Dr. Y2._____ je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit dem von Rechtsanwalt Dr. Y2._____ einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird verpflichtet, ihm den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 300.– zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger durch Publikation im Amtsblatt, an die bisherigen Rechtsvertreter Dr. Y2._____ und lic. iur. Y1._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'729.25. Die Beschwer-

- 5 de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny

versandt am: js

Beschluss vom 4. März 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt Dr. Y2._____ je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit dem von Rechtsanwalt D... 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger durch Publikation im Amtsblatt, an die bisherigen Rechtsvertreter Dr. Y2._____ und lic. iur. Y1._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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