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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.08.2013 PE130005

20 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·488 parole·~2 min·1

Riassunto

Gewährung der aufschiebenden Wirkung

Testo integrale

Art. 325 Abs. 2 ZPO, Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wird für Verpflichtungen zur Geldzahlung, hier für die Kostenfolgen, nur zurückhaltend gewährt. Anders, wenn eine Zahlung ins überseeische Ausland erfolgen und allenfalls dort zurück gefordert werden müsste.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenfolgen eines Urteils, und es wird Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 3. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Entscheides nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann aber die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufschieben (Art. 325 ZPO). Der Entscheid ist nach Ermessen zu treffen. Grundlage bildet die Abwägung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Konkret sind die dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohenden Nachteile denjenigen des Vollstreckungsaufschubs für den Beschwerdegegner gegenüberzustellen. Zudem dürfen im Rahmen der summarischen Prüfung der relevanten Fakten auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Immer sollte dabei jedoch im Auge behalten werden, dass der Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen hat und der Vollstreckungsaufschub demzufolge eine Ausnahme darstellt. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N 4 ff.). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann etwa dort sinnvoll sein, wo mangels vorsorglicher Massnahmen der Streitgegenstand so verändert werden könnte, dass der Endentscheid sich gar nicht mehr vollstrecken liesse (SHK ZPO-REICH, Art. 325 N 3). Mit Blick auf Geldforderungen ist die Praxis zurückhaltend. Ein Aufschub kann in solchen Fällen gewährt werden, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei ungewiss erscheint. Das Vorliegen einer oder beider Voraussetzungen ist in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu

machen (vgl. OGerZH PP130029, Verfügung vom 4. Juli 2013; OGerZH PE110023, Verfügung vom 4. November 2011). 4. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit dem Umstand, dass die Beschwerdegegner allesamt Wohnsitz im Ausland haben, weshalb eine allfällige Wiedereinbringung einer Parteientschädigung nur sehr schwierig zu bewerkstelligen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in Dispositivziffer 5 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Juni 2013 verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 3 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'000.– zu bezahlen. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegner alle drei im Ausland leben. Die Beschwerdegegner 1 und 3 haben ihren Wohnsitz in Jamaika und Chile. Dass eine Rückforderung der auferlegten Parteientschädigung aufgrund dieser Sachlage besonders erschwert ist, leuchtet ein. Ein überwiegendes Interesse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Dispositivziffer 5 ist damit gegeben. Hingegen hat der Beschwerdeführer unterlassen auszuführen, weshalb er nicht in der Lage sei, die ihm auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– (Dispositivziffern 3 und 4) zu bezahlen. Er legte insbesondere nicht dar, dass seine finanziellen Verhältnisse es nicht zuliessen, diesen Betrag zu leisten. Demnach ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Dispositivziffern 3 und 4 nicht zu entsprechen.

Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE130005-O/Z02 Beschluss vom 20. August 2013