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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.10.2012 PE120011

4 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·524 parole·~3 min·1

Riassunto

(Keine) Beschwerde gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Anordnung

Testo integrale

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, (keine) Beschwerde gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Anordnung. Bestätigung der Praxis mit kritischer Anmerkung

Erwägungen: Z. wird von der Bank Y. betrieben. Das Verfahren ist fortgeschritten, und auf heute, 4. Oktober 2012, 15 Uhr ist die öffentliche Versteigerung von Stockwerkseigentumsanteilen von Z. angesetzt. Offenbar ist am Bezirksgericht Meilen ein Verfahren im Sinne von Art. 85a SchKG hängig, mit welchem Z. feststellen lassen will, dass seine Schuld nicht bestehe oder jedenfalls nicht fällig sei. In diesem Rahmen stellte er den Antrag, es sei die Versteigerung abzusetzen, und zwar wegen zeitlicher Dringlichkeit vorerst ohne Anhörung der Gegenpartei. Die zuständige Richterin wies das Begehren am 1.Oktober 2012 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde Z.s, die heute am Obergericht einging. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist gegen Entscheid über so genannte superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel zulässig (BGE 137 III 417). Der vorliegende Fall ist zwar ein gutes Beispiel für die Schwäche dieser Rechtsprechung, doch ist diese mit einlässlicher Begründung eingeleitet worden, und es besteht im Moment kaum Aussicht, dass das Bundesgericht seine Meinung ändern könnte. Auf die Beschwerde wird daher nicht einzutreten sein. Damit kommt auch eine dringende, von der Präsidentin in eigener Kompetenz zu erlassende Massnahme nicht in Frage. Auch wenn man den Entscheid der Einzelrichterin grundsätzlich der Beschwerde unterwerfen wollte, wäre eine superprovisorische Massnahme nicht anzuordnen. Die Dringlichkeit ist zwar sozusagen lehrbuchhaft gegeben: die Versteigerung wird heute Nachmittag stattfinden. Und ein Zuschlag ist auch nur schwer wieder rückgängig zu machen. Hingegen hat die Einzelrichterin zum Einen durchaus zu recht erwogen, dass Z. viele Monate verstreichen liess, ehe er am 28. September 2012 die Klage nach Art. 85a SchKG überhaupt erst einleitete. Hat er sich den zeitlichen Druck einzig und allein selber zuzuschreiben, ist es vertretbar, ihm eine superprovisorische Massnahme aus diesem Grund zu verweigern. Jedenfalls aber fehlt es völlig an der günstigen Hauptsache-Prognose, welche erste Voraussetzung für irgend eine Massnahme

wäre (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Z. lässt dem Obergericht zwar seine Klage vom 28. September 2012 zukommen. Diese enthält, so weit es innert kürzester Zeit überhaupt feststellbar ist, zwar Behauptungen, aber auch nicht mehr. Dass die der Versteigerung zugrunde liegende Forderung möglicherweise nicht (mehr) fällig sein könnte, ist damit nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Eine vorsorgliche Massnahme, mit oder ohne Anhörung der Gegenpartei, lässt sich damit nicht rechtfertigen. Nach Beizug der erstinstanzlichen Akten könnte die sorgfältige Würdigung der mit der Klage eingereichten Beilagen vielleicht eine andere Beurteilung ergeben. Darauf kann und muss allerdings verzichtet werden: die Versteigerung findet heute statt, und das Begehren richtet sich (richtig) einzig auf das Absetzen dieses Termins. Es wird verfügt: 1. Das Begehren um Absetzen der auf heute Nachmittag angesetzten Versteigerung von Grundeigentum in der Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach (an dieses mit zusätzlichem telefonischem Vor-Avis).

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 4. Oktober 2012 Geschäfts-Nr.: PE120011-O/Z01

Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Das Begehren um Absetzen der auf heute Nachmittag angesetzten Versteigerung von Grundeigentum in der Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (an dieses mit zusätzlichem telefonischem Vor-Avis).

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