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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.02.2012 PE110030

15 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,470 parole·~7 min·2

Riassunto

Kollokationsklage

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE110030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 15. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Kollokationsklage

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. November 2011; Proz. FB100069

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Konkursverfahren der Krankenkasse C._____ kollozierte die Konkursverwaltung die Forderung des Beschwerdeführers gegen die Konkursitin als Anspruch auf die Verteilung des Vermögens des Personalfürsorgefonds in der Höhe von Fr. 3'335.40 (Ord.-Nr. 56, act. 5/1). 2. Am 25. Juni 2010 erhob der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Einzelgericht b.V. des Bezirksgerichtes Winterthur Kollokationsklage (act. 5/1). Mit Verfügung vom 9. November 2011 sistierte das Einzelgericht diese Klage bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens FB100053 (act. 4 = act. 5/5). 3. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Kollokationsprozess durchzuführen, eventualiter sei das Verfahren FB100053 unter Annullierung der bisherigen Prozessschritte von neuem durchzuführen und es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, von Beginn des Prozesses weg als Nebenintervenient dem Prozess beizutreten. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet, weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2011 und mithin nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich daher, auch wenn es sich gegen einen prozessleitenden Entscheid richtet, nach neuem Recht (Art. 405

- 3 - Abs. 1 ZPO; DOMEJ, in: Oberhammer [Hrsg.], KuKo Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 405 N 1-3). Kommt die schweizerische ZPO zur Anwendung, so sind auch die neuen kantonalen Ausführungsgesetze, wie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) und die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV), anzuwenden. Der angefochtene Entscheid in der Sache selbst ist indes im Lichte der bisher geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der zürcherischen Zivilprozessordung (ZPO/ZH), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), zu prüfen. 2. Gemäss § 53a Abs. 1 ZPO/ZH kann das Gericht bei zureichenden Gründen ein Verfahren sistieren. Ein zureichender Grund liegt bereits dann vor, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens bringt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 53a N 2; ZR 85/1986 Nr. 48); es genügen Gründe der Zweckmässigkeit (BGE 135 III 127 E. 3.1). Zu beachten ist aber grundsätzlich das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Insbesondere im beschleunigten Verfahren hat das Gericht für eine beförderliche Prozesserledigung zu sorgen (§ 53 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung steht der Sistierung eines Kollokationsprozesses indes Art. 25 Ziff. 1 SchKG, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens vorsieht, nicht grundsätzlich entgegen (BGE 135 III 127 E. 3.2). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. 3. Die Vorinstanz sistierte das vorliegende Verfahren mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe am 25. Juni 2010 insgesamt 109 Kollokationsklagen eingereicht. Davon würden nebst der vorliegend zu beurteilenden Klage 63 weitere Klagen dieselbe rechtliche Frage beschlagen, nämlich jene nach der rechtlichen Qualifikation des von der Konkursitin seinerzeit verwalteten Personalfürsorgefonds. Diese rechtliche Frage sei präjudizierend für das vorliegende und die weiteren 63 Verfahren, weshalb es angezeigt scheine, einen Pilotprozess zu füh-

- 4 ren, während die übrigen Verfahren zu sistieren seien. Als Pilotprozess werde das Verfahren FB100053 geführt (act. 4). 4. Gegen diese Sistierungsverfügung wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe willkürlich das Verfahren FB100053 als Pilotprozess gewählt. Er selber habe erst im Zusammenhang mit der angefochtenen Sistierungsverfügung von den bereits am 25. Juni 2010 gegen ihn und weitere Gläubiger eingeleiteten Kollokationsprozesse erfahren. Die Vorinstanz habe es verpasst, ihm die Einleitung des Prozesses anzuzeigen. Im Zeitpunkt der Kenntnisnahme sei der Pilotprozess bereits weit fortgeschritten gewesen. Es hätten dort bereits zwei Verhandlungen stattgefunden. Durch die verspätete Anzeige sei es ihm verwehrt worden, ein Verteidigungsdispositiv zu errichten, sich als Nebenintervenient am Pilotprozess zu beteiligen oder eine Prozessvereinigung sämtlicher Klagen anzustreben. Damit sei sein Verteidigungsrecht verletzt worden (act. 2 S. 3 f.). 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet damit weder den Umstand, dass nebst dem vorliegenden Verfahren 63 weitere Klagen eingeleitet worden sind, die dieselbe präjudizierende Rechtsfrage betreffen, noch die Zweckmässigkeit der Sistierung der übrigen Prozesse, weil diese durch das Abwarten des Entscheides im Pilotprozess massgeblich vereinfacht würden. Er macht insbesondere keine Gründe geltend, wonach das Beschleunigungsgebot höher zu gewichten wäre. Davon ausgehend, ist die Sistierung des Prozesses nach dem Gesagten zulässig. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Wahl des Pilotprozesses sowie die Verletzung seines Verteidigungsrechts. 5.2 Der Entscheid, welcher Prozess als Pilotprozess geführt wird und welche Prozesse dementsprechend sistiert werden, steht im Ermessen des Gerichts. Dabei sind sachliche Kriterien wie die chronologische Reihenfolge und das Abhängigkeitsverhältnis zu berücksichtigen. Vorliegend gingen nach Angaben der Vorinstanz alle 64 Prozesse am gleichen Tag ein. Zudem hängen die Prozesse unbestritten gemeinsam und massgeblich von der gleichen rechtlichen Frage ab und es bestehen keine direkten Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Prozessen, so dass sich daraus eine sachliche Reihenfolge ergäbe. Eine solche behaup-

- 5 tet der Beschwerdeführer auch nicht. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid, das Verfahren FB100053 als Pilotprozess zu führen, sachliche Kriterien missachtet oder sich ausserhalb ihres Ermessenspielraums bewegt hat. Der Sistierungsentscheid erscheint auch nicht willkürlich. 5.3 Mit dem angerufenen Verteidigungsrecht bezieht sich der Beschwerdeführer ferner auf den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden und für das zürcherische Verfahren in § 56 ZPO/ZH statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch vermittelt einer Partei unter anderem das Recht auf Äusserung und Beweisführung. Diese Rechte werden dem Beschwerdeführer mit der Sistierung alleine noch nicht verwehrt, wird der Prozess doch bei Wiederaufnahme an der gleichen Stelle weitergeführt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet die Durchführung eines Pilotprozesses nicht, dass seine Rechte im eigenen Verfahren beschränkt würden. 5.4 Nicht in diesem Verfahren zu überprüfen ist hingegen, ob im Verfahren FB100053 allfällige Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind. Lediglich in allgemeiner Weise ist der Beschwerdeführer diesbezüglich aber darauf hinzuweisen, dass ihm dort mangels Parteistellung entsprechende Rechte erst mit der Zulassung als Nebenintervenient zukämen. Selbst in der Stellung als Nebenintervenient besteht gemäss § 45 Abs. 1 ZPO/ZH sodann kein Anspruch auf Wiederholung von verpassten Prozessschritten, weil der Nebenintervenient den Prozess in der Lage aufnimmt, in der er ihn vorfindet (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 45 N 2). 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwertes von maximal Fr. 3'335.-- in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.-- festzusetzen. Mangels entstandener Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht b.V. des Bezirksgerichtes Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 3'335.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili versandt am:

Urteil vom 15. Februar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht b.V. des Bezirksgerichtes Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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