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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.09.2025 PD250011

10 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,809 parole·~9 min·2

Riassunto

Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren MH250003 des Bezirksgerichtes Bülach

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD250011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 10. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren MH250003 des Bezirksgerichtes Bülach

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingaben vom 23. April und 9. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Mietgericht als Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach eine mietrechtliche Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein (act. 8/2/2, act. 8/2/10). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 trat das Einzelgericht auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und unterbreitete die Streitigkeit dem Mietgericht Bülach als Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz, Dispositiv-Ziff. 2, act. 8/1). 1.2. Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 wurden die Parteien zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vorgeladen, die auf Mittwoch 23. Juli 2025 anberaumt wurde (act. 8/7 f.). 1.3. Am 23. Juli 2025 fand vor der Vorinstanz die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Anwesend waren der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Y1._____ und die Beschwerdegegnerin in Begleitung von Rechtsanwalt X._____ (Prot. Vi. S. 5). Die Vergleichsgespräche scheiterten (S. 5). Der Beschwerdeführer ergänzte sein bereits schriftlich gestelltes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 8/17, Prot. Vi. S. 6) und reichte Beilagen zu den Akten (act. 8/18/22 – 26). Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu Stellung (act. 8/19, Prot. Vi. S. 6 ff.) und legte ihrerseits Beilagen ins Recht (act. 8/20/1 – 4). Daraufhin wurden der Beschwerdeführer (Prot. Vi. S. 9 ff., S. 18 f.) und die Beschwerdegegnerin (Prot. Vi. S. 15 ff., S. 19) befragt. Der Beschwerdeführer replizierte (Prot. Vi. S. 19 ff.) und die Beschwerdegegnerin duplizierte (Prot. Vi. S. 25 f.), woraufhin der Beschwerdeführer zu den Dupliknoven Stellung nahm (Prot. Vi. S. 26 f.). Es folgte eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Prot. Vi. S. 27) und des Beschwerdeführers (Prot. Vi. S. 27), woraufhin die Verhandlung geschlossen wurde (Prot. Vi. S. 27). 1.4. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 legte Rechtsanwalt Y1._____ sein Mandat nieder (act. 8/21). Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Y1._____ bis und mit 23. Juli 2025 als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 8/25). Das Ho-

- 3 norar von Rechtsanwalt Y1._____ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsanwalt wurde mit Verfügung vom 19. August 2025 festgelegt (act. 8/52). 1.5. Rechtsanwältin Y2._____ teilte der Vorinstanz mit Eingabe vom 2. August 2025 mit, dass der Beschwerdeführer sie mandatiert habe (act. 8/35), woraufhin sie am 6. August 2025 dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde (act. 8/37). Mit Schreiben vom 5. August 2025 legte sie ihr Mandat nieder (act. 8/41). Am 7. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt, ob er inskünftig auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verzichte oder dem Gericht die Gründe für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands darzulegen (act. 8/43). Die Frist verstrich ungenutzt. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde Rechtsanwältin Y2._____ als unentgeltliche Rechtsanwältin entlassen, ohne ihr eine Entschädigung auszurichten (act. 8/54). 1.6. Sowohl vor als auch nach der Durchführung der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juli 2025 wandte sich der Beschwerdeführer wiederholt – teilweise mehrmals täglich – per Brief, E-Mail und Telefon an die Vorinstanz (act. 8/3, act. 8/9 – 11, act. 8/15, act. 8/23 f., act. 8/30, act. 8/33 f., act. 8/39 f., act. 8/47, act. 8/56). Die Mietgerichtspräsidentin i.V. teilte ihm mit Schreiben vom 28. Juli 2025 mit, dass die Kommunikation mit dem Gericht auf postalischem Weg zu erfolgen habe und die Ausfertigung des Protokolls sowie des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen einige Wochen dauern werde (act. 8/31). Nichtsdestotrotz wandte sich der Beschwerdeführer weiterhin per Telefon an die Vorinstanz (act. 8/33, act. 8/39 f., act. 8/56). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. August 2025 (gleichentags persönlich überbracht) reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz ein (act. 2). Daraufhin rief er wiederholt – teilweise mehrmals täglich – bei der Kammer an (act. 3 f.). Mit Schreiben vom 22. August 2025 wurde der Beschwerdeführer auf die Modalitäten hingewiesen, zu denen Fotokopien der Akten angefertigt werden können (act. 5). Mit Eingabe

- 4 vom 22. und 28. August 2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kammer (act. 7, act. 9). 2.2. Die Akten der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. MH250003 wurden beigezogen (act. 8/1 – 56). Am 22. August bzw. 4. September 2025 wurde den Parteien der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 6, act. 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Auch ist keine Vernehmlassung der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Eingaben an das Gericht sind in Papierform oder elektronisch im Sinne von Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO einzureichen. Telefonanrufe einer Partei vermögen schriftliche Eingaben nicht zu ersetzen und bleiben deshalb unbeachtlich, ausser ihr Inhalt wird nachträglich dem Gericht gegenüber mündlich (im Rahmen einer Verhandlung) oder schriftlich bestätigt (BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 130 N 2a m.V.a. OGer ZH LC160043 vom 5. Dezember 2016 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer wurde sowohl von der Vorinstanz als auch der hiesigen Kammer wiederholt auf diese Formvorschrift hingewiesen (u.a. act. 5, act. 8/6, act. 8/31, act. 8/40). Gleichwohl machte er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren telefonische Ausführungen (act. 3 f.). Diese bleiben unbeachtlich. 3.2. Neben der Rüge der Rechtsverzögerung – auf welche in der Folge einzugehen sein wird – ersucht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (act. 7) und seinen Ergänzungseingaben (act. 7, act. 9) um Beizug der vorinstanzlichen Akten, um Ausfertigung und Zustellung von Kopien seiner bei der hiesigen Kammer eingereichten Eingaben sowie um Zustellung der Verfügungen und Entscheidungen der hiesigen Kammer per A-Post. Die Akten der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. MH250003 wurden beigezogen (act. 8/1 – 56), worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2025 informiert wurde (act. 6). Mit gleicher Zustellung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Fotokopien von den Akten gegen eine Gebühr beim

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich angefertigt werden können, und er wurde zwecks Vereinbarung eines Termins an die Kanzlei der II. Zivilkammer verwiesen (act. 5). Diese Schreiben wurden vom Beschwerdeführer nicht abgeholt (act. 11). Das Gericht stellt Vorladungen, Verfügungen und Entscheide durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Auf diese Rechtslage wurde der Beschwerdeführer sowohl von der hiesigen Kammer als auch von der Vorinstanz hingewiesen (act. 4, act. 8/33). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt die Mitteilung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (sogen. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da der Beschwerdeführer mit der Zustellung rechnen musste – hat er doch die Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben – gelten die beiden Schreiben vom 22. August 2025 als zugestellt. 4. 4.1. Wegen Rechtsverzögerung und -verweigerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 4 ZPO). Es können Unterlassungen oder Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Entscheides gerügt werden. Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht ungerechtfertigterweise nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte resp. das Gericht ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist. Wird eine Rüge der Rechtsverweigerung im Beschwerdeverfahren gutgeheissen, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht – noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz einzig die Anweisung erteilen, die unterlassene Handlung vorzunehmen resp. den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und hierfür gegebenenfalls eine Frist ansetzen (ZK ZPO-FREIBURHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 16 ff. und Art. 327 N 15 ff.; BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012,

- 6 - Art. 327 N 15 ff.; vgl. zudem statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2. m.w.H.). 4.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass er am Ende der vorinstanzlichen Verhandlung um einen Entscheid ersucht habe, diesen jedoch noch nicht erhalten habe (act. 2, act. 7, act. 9). 4.3. Am 23. April bzw. 9. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Klage betreffend Forderung aus Mietverhältnis bei der Vorinstanz ein und ersuchte um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 8/2/2, 8/2/10). Der Fall erweist sich – gemäss der Vorinstanz – als von mittlerer bis schwieriger Komplexität (act. 8/54 E. 5.). Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juli 2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch substanziell und replizierte. Die Beschwerdegegnerin nahm ihrerseits Stellung und duplizierte. Zudem wurden die Parteien ausführlich befragt (E. 1.3.). Die vorinstanzliche Verhandlung fand vor weniger als eineinhalb Monaten statt. Seither reichte die Beschwerdegegnerin das Übernahmeprotokoll bei der Vorinstanz ein (act. 8/27). Der Beschwerdeführer beendete das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Y1._____ (act. 8/21) und mandatierte Rechtsanwältin Y2._____ (act. 8/35), welche ihr Mandat ebenfalls niederlegte (act. 8/41). Eine Partei, welche mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung eines Verfahrens beiträgt, hat sich dieses Verhalten anzurechnen (DIKE ZPO-SCHWEN- DENER, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 49 m.V.a. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.). Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Fall seit der Verhandlung vom 23. Juli 2025 konstant bearbeitete. So nahm sie nahezu wöchentlich Prozesshandlungen vor (E. 1.4. ff. oben). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, eine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen. Eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist deshalb zu verneinen. 5. 5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Beschwerdeverfah-

- 7 ren Kostenfolgen nach sich ziehen kann und die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren umgehend zu beantragen ist (vgl. act. 6). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Aufwand des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.2. Partei- und Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Umtriebs- und keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, act. 7 und act. 9, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'051.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 11. September 2025

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