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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2025 PD250010

23 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·782 parole·~4 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Juli 2025 (MJ250013)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (act. 7/1) ein Verfahren im vereinfachten Verfahren am Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) anhängig gemacht hatte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2025 eine 10-tägige Frist an, um zu erklären, ob sie gestützt auf die von der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen mit Beschluss vom 28. April 2025 erteilte Klagebewilligung eine Forderungsklage erheben oder ob sie gegen die betreffende Klagebewilligung ein Rechtsmittel ergreifen wolle, mit der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, dass sie nur eine Forderungsklage erheben wolle (act. 7/6). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 machte die Beschwerdeführerin unklare und zum Teil widersprüchliche Aussagen, sprach sich aber im Wesentlichen klar gegen die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Klagebewilligung aus (act. 7/10). In der Folge nahm die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2025 als Forderungsklage entgegen und setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2025 eine 10-tägige Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (act. 7/11 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2025 zugestellt (act. 7/12/2). 1.3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz (act. 7/13). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 29. Juli 2025 zur Prüfung einer allfälligen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 2 und 5). 1.4. Die Eingabe wurde hierorts als Beschwerde im Sinne von Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen. 1.5. Mit Verfügung vom 6. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvor-

- 3 schuss von Fr. 350.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren umgehend zu stellen wäre (act. 8). Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin am 14. August 2025 zugestellt werden (act. 9). 1.6. Nachdem die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ungenutzt verstrichen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. August 2025 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sofern der Vorschuss nicht innert dieser Nachfrist bezahlt werde (act. 12, Dispositiv-Ziffer 1) 1.7. Die Verfügung vom 28. August 2025 konnte der Beschwerdeführerin am 5. September 2025 zugestellt werden (act. 13). Die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses begann demnach am darauffolgenden Tag und endete am 10. September 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auch innert dieser Frist leistete die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO e contrario nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die ein Rechtsmittel ergreifende Partei (Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 106 N 5). Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 2'000.– (vgl. act. 8 E. 5) auf Fr. 250.– festzusetzen. 2.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten und Beschwerdegegner nicht, weil ihm im

- 4 - Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

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