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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2025 PD250009

7 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·522 parole·~3 min·4

Riassunto

Kündigungsschutz / Anfechtung / Sistierung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 7. August 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Stiftung B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Sistierung Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes Zürich vom 24. Juni 2025 (MJ250044) Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 sistierte das Mietgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) das bei ihm hängige Kündigungsschutzverfahren bis zur rechts-

- 2 kräftigen Entscheidung im beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängigen Ausweisungsverfahren ER250098 (act. 5). 1.2. Dagegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Dem Beschwerdeführer sei eine URP inklusive eines rechtskundigen Vertreter im vorliegenden Verfahren zu gewähren. 2. Die Präsidialverfügung des Mietgerichts Zürich vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben. 3. Das Mietgericht sei anzuweisen das Verfahren betreffend der Klage um Kündigungsschutz (Geschäfts-Nr. ER250098) fortzuführen. 4. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 126 ZPO nicht gegeben sind. 5. Eventualiter sei das Mietgericht anzuweisen, vorläufig vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. anzuordnen, um die Ausweisung bis zum materiellen Entscheid über die Kündigung zu verhindern. 6. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben, eventualiter seien dies der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Gesuch URP). 7. Eventualiter sei ein Härtefall anzunehmen, mit maximaler Erstreckung des Mietverhältnisses." 1.3. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 teilte die Beklagte und Beschwerdegegnerin mit, dass sie bei der Vorinstanz die Aufhebung der Sistierung verlangt habe (act. 8 u. 9). 1.4. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 hob die Vorinstanz die Sistierung auf und nahm das Verfahren wieder auf (act. 10). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–14). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Vorinstanz hob die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 28. Juli 2025 auf (act. 10). Damit ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nachträglich dahingefallen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer durch

- 3 den angefochtenen Entscheid nicht (mehr) beschwert. Das Beschwerdeverfahren ist im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben. 3.1. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Mangels geltend gemachter zu entschädigender Umtriebe werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3.2. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da ihm keine Kosten auferlegt werden, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 12. August 2025

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