Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD200014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 18. Dezember 2020 in Sachen
1. A._____ GmbH, 2. B._____, 3. C._____, Kläger und Beschwerdeführer
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
D._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 13. Oktober 2020 (MJ200042)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit zwei separaten (und weitgehend identischen; vgl. aber act. 5/1a+2a S. 4 und act. 5/1b+2b S. 4, jeweils Ziff. 9/10) Eingaben vom 29. Juli 2020, jeweils betitelt als "Teilklage", machten die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Mietgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Verfahren "betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung" anhängig. Nachdem sich auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin (Verfügungen vom 13. August 2020 [act. 5/16] und vom 18. September 2020 [act. 5/19]) nur die Beklagte zum Streitwert geäussert hatte (Eingabe vom 2. Oktober 2020; act. 5/22), ging die Vorinstanz einstweilen von einem Streitwert von insgesamt Fr. 9'527'166.– aus und setzte den Beschwerdeführern Frist an, um für das Verfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 72'250.– zu leisten (Verfügung vom 13. Oktober 2020; act. 6). 1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2020 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2): " 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Verfügung vom 13. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Ansetzung eines neuen Gerichtskostenvorschusses an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 13. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ein neuer Gerichtskostenvorschuss in neuer Höhe zu ansetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 9. November 2020 nicht eingetreten, und es wurde vorgemerkt, dass die den Beschwerdeführern von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses während des Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen kann (act. 7). Mit derselben Verfügung wurde von den Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren verlangt und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 9).
- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-28). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist der Beschwerdegegnerin lediglich mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). 2.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Obschon diese Bestimmung einzig die Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nennt, muss die Beschwerde auch Rechtsmittelanträge enthalten. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Entsprechend darf sich die Rechtsmittelklägerin nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforderlich; bei Geldleistungen ist dieser zu beziffern. Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) mag dann genügen, wenn nur ein kassatorischer Entscheid in Frage kommt, die Rechtsmittelinstanz letztlich also nicht reformatorisch in der Sache entscheiden kann. Fehlt es an einem hinreichenden Rechtsmittelantrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617, E. 4; BGer, 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1; 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH, PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3-4; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; PF110013 vom 21. Juni 2011, E. I.1-4).
- 4 - 2.3. Angefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Gerichtskostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO. Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte ohne Weiteres reformatorisch entschieden, d.h. ein neuer (tieferer) Kostenvorschuss festgesetzt werden. Folglich hat die Beschwerdeschrift einen Antrag in der Sache zu enthalten, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden könnte. 2.4. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragen in ihrem Hauptbegehren, es sei "die Angelegenheit zur Ansetzung eines neuen Gerichtskostenvorschusses an die Vorinstanz zurückzuweisen". Eventualiter stellen sie ein reformatorisches Begehren, wonach "ein neuer Gerichtskostenvorschuss in neuer Höhe [anzusetzen]" sei (act. 2 S. 2). Weder aus diesem Rechtsmittelantrag noch aus der Beschwerdebegründung geht indessen hervor, auf welchen Betrag der Kostenvorschuss nach Auffassung der Beschwerdeführer festzusetzen wäre. Dies genügt den Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Rechtsmittelantrag nicht. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Dies gilt nicht nur bei einer Beschwerde, die sich gegen die Höhe einer erstinstanzlich festgesetzten Entscheidgebühr richtet (BGer, 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3; OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, E. I.1-4), sondern auch bei einer solchen, mit der die Höhe eines Gerichtskostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO beanstandet wird (OGer ZH, PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3-4). Unerheblich ist, dass das Gericht die Höhe des Kostenvorschusses nach Ermessen festlegen kann. Wenn die Beschwerdeführer schon die Festsetzung des Kostenvorschusses durch die Vorinstanz anfechten, weil sie offenbar der Auffassung sind, dieser sei nicht angemessen, so ist es ihnen ohne Weiteres zuzumuten, den ihrer Ansicht nach angemessenen Kostenvorschuss zu beziffern. Nur dann wäre es an der Beschwerdeinstanz, darüber zu entscheiden, ob diesem Antrag gefolgt werden kann (BGer, 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3). Die Beschwerde genügt damit den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- 5 - 3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Jedoch wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung nach ständiger Praxis der Kammer als sinngemässes Eventualgesuch um Fristerstreckung entgegengenommen (vgl. bereits die Verfügung vom 9. November 2020; act. 7, E. 2 m.Nw.). Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführern daher die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 4. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten), je gegen Empfangsschein.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'527'166.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg versandt am: 18. Dezember 2020
Beschluss vom 18. Dezember 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...