Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD190012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 15. August 2019 in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Mietzinshinterlegung / Forderung / Gerichtskostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. Juli 2019 (MD190001)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 11. Juni 2019 ging beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Klage von B._____ (Kläger und Beschwerdegegner) gegen A._____ AG (Beklagte und Beschwerdeführerin) betreffend Mängelbehebung und Mietzinsreduktion ein (act. 6/1). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 100'000.– setzte der Mitgerichtspräsident mit Verfügung vom 27. Juni 2019 B._____ Frist an zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 8'750.– (act. 6/6). Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 ersuchte der Kläger das Gericht, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzunehmen und diese mit einem tieferen Kostenvorschuss, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.–, neu anzusetzen (act. 6/7). Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 zog die Vorinstanz die Verfügung vom 27. Juni 2019 in Wiedererwägung und nahm dem Kläger die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab (act. 5 Dispositiv Ziffer 1). In der Erwägung, dass der Kläger das Gesuch um Reduktion des Streitwertes auf Fr. 20'000.– nachvollziehbar begründet habe, wurde der Vorschuss für die Gerichtskosten auf Fr. 3'150.– festgesetzt. Dem Kläger wurde eine 10tägige Frist zur Leistung eines Vorschusses in der Höhe von einstweilen Fr. 3'150.– angesetzt (act. 5 Dispositiv Ziffer 2). Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert einer Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 5 Dispositiv Ziffer 2). Als Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde die Beschwerde angegeben (act. 5 Dispositiv Ziffer 4). Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 (Poststempel) erhob C._____ namens der Beklagten Beschwerde und verlangte, der Kostenvorschuss sei, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 80'000.–, zu erhöhen (act. 2 sinngemäss). 2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Zustellung eines prozessleitenden Entscheides beim Obergericht einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Verfügung des Mietgerichtes, ein prozessleitender Entscheid, wurde der Beklagten am 29. Juli 2019 zugestellt (vorinstanzliche Akten, unakturiert nach act. 9). Die Beschwerde wurde somit innert Frist erhoben.
- 3 - 3. Die Beschwerde wurde von C._____ eingereicht. Gemäss Handelsregisterauszug ist er nicht zeichnungsberechtigt (act. 7). Grundsätzlich wäre C._____ eine Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht anzusetzen (Art. 132 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht des Verfahrensausganges ist ausnahmsweise davon abzusehen. 4. Gegenstand der Beschwerde können nur die in der Verfügung vom 19. Juli 2019 getroffenen Anordnungen sein und zwar nur insoweit, als die Beschwerdeführerin davon betroffen ist. Vorliegend wurde der Kläger verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Beklagte ist durch den dem Kläger auferlegten Kostenvorschuss nicht beschwert. Sie hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Vorschuss erhöht und damit die Hürde für den Zugang zum Recht heraufgesetzt wird. Sollte das Mietgericht einen höheren Vorschuss als richtig ansehen, wird es entsprechend entscheiden können. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Höhe des Streitwertes werden sich die Parteien im weiteren Verfahren vor Vorinstanz äussern können. Falls nötig wird die Vorinstanz den Kostenvorschuss zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen, was sie sich ja ausdrücklich in der angefochtenen Verfügung vorbehalten hat. 5. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht weil sie unterliegt und dem Beschwerdegegner sind keine zu entschädigende Aufwendungen entstanden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unter den Parteien umstritten. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 15. August 2019
Beschluss vom 15. August 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...