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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2019 PD190011

7 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·890 parole·~4 min·9

Riassunto

Kündigungsschutz / Anfechtung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 18. Juli 2019 (MB190016)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD190011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 7. Oktober 2019 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 18. Juli 2019 (MB190016)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer machte am 12. Juli 2019 vor dem Mietgericht Zürich ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung anhängig (act. 5/1). Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 setzte ihm das Mietgericht Frist an, um für das Verfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'470.– zu leisten (act. 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2): "1 Es soll festgestellt werden, dass der Streitwert zur Bemessung des vorinstanzlichen Kostenvorschusses maximal CHF 22'496.– beträgt; 2. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Beschlusses soll deshalb aufgehoben und der Kostenvorschuss soll aufgrund des neu festgestellten Streitwertes in der Hauptsache (Geschäfts-Nr. MB190016-L) neu bemessen werden; 3. Dieser Beschwerde soll die aufschiebende Wirkung erteilt werden, Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 trat die Kammer auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Weiter setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– für das zweitinstanzliche Verfahren an. Dabei stellte die Kammer einstweilen auf den Streitwert ab, den die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Sperrfrist mit Fr. 123'728.– ermittelt hatte. Bei der Bemessung des Kostenvorschusses wurde indes dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Höhe des Vorschusses für die erste Instanz nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist (act. 7). Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 9). 2. Mit Schreiben vom 4. September 2019 liess die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 30. / 31. August 2019 zukommen und ersuchte unter Hinweis auf Ziffer 7 dieser Vereinbarung, das Verfahren abzuschreiben (act. 5/13-14). Auf Wunsch wurden die Akten an die Vorinstanz zur Erledigung ihres Verfahrens retourniert (act. 10). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 12. September 2019 als durch Vergleich erledigt ab. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer, das Mietobjekt bis 31. März 2020 zu räumen und erteilte dem Stadtammannamt D._____ ei-

- 3 nen entsprechenden Vollstreckungsauftrag. Die Gerichtsgebühr setzte sie auf Fr. 3'250.– fest und auferlegte sie den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte (act. 11). 3. Die Vorinstanz erledigte ihr Verfahren, ohne den Entscheid der Kammer über die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss bzw. dessen Eingang bei ihr abzuwarten. Damit entfiel das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Höhe des Vorschusses für die erste Instanz. Denn indem die Vorinstanz von der Einholung des Vorschusses absah, wurde die angefochtene Verfügung hinfällig. Daran ändert nichts, dass Grundlage für die Kostenbemessung im Abschreibungsbeschluss gerade der zwischen den Parteien strittige Streitwert ist. Gegenstand der Beschwerde war der erstinstanzliche Kostenvorschuss an sich, den der Beschwerdeführer schliesslich nicht zu leisten hatte. Demnach wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben. Der Beschwerdeführer ist auf Dispositiv-Ziffer 8 lit. b des Abschreibungsbeschlusses der Vorinstanz vom 12. September 2019 hinzuweisen, wonach deren Kostenregelung mit Beschwerde anzufechten wäre. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 2,4, 7, 9 Abs. 1 und 10 GebV i.V.m. § 12 GebV auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 600.– herangezogen; der Überschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt gemäss dem beim Obergericht angefochtenen Entscheid Fr. 123'728.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:

Beschluss vom 7. Oktober 2019 Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss von Fr. 600.– herangezogen; der Überschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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