Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD190001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2019 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung aus Mietverhältnis
Beschwerde gegen einen Entscheid des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2018 (MB180004)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) ist seit dem 1. Februar 2015 Mieter einer der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) gehörenden 1-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss in der Liegenschaft an der C._____-Strasse ... in D._____ (act. 3/8 = act. 19/1). Im Verlaufe des Mietverhältnisses kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten, weil der Kläger mit den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2015 bis 2017, insbesondere mit den TV-/Radio-Anschlussgebühren sowie dem Waschkartensystem, nicht einverstanden ist. Weil der Kläger den in der Nebenkostenabrechnung des Jahres 2015 in Rechnung gestellten Betrag nicht beglich, leitete die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017 eine Betreibung ein, wogegen der Kläger Rechtsvorschlag erhob (act. 14/21 = act. 28/5). Auch die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung 2016 in Rechnung gestellte Summe liess der Kläger unbezahlt, worauf die Beklagte die ausstehenden Beträge gemäss den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 sowie die inzwischen entstandenen Betreibungskosten am 13. April 2018 unter Kündigungsandrohung einforderte. Daraufhin bezahlte der Kläger, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (act. 11/7-8 = act. 14/18-20; vgl. auch act. 13 S. 2). 1.2. In der Folge reichte der Kläger am 6. Dezember 2017 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Winterthur ein (act. 6/1). Das Schlichtungsverfahren endete mit der Ausstellung der Klagebewilligung vom 6. März 2018 (act. 2 = act. 6/7). Mit Klage vom 7. April 2018 gelangte der Kläger daraufhin fristgerecht an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz), wobei er folgende Rechtsbegehren stellte (act. 1): "1. Die Beklagte habe aus der Nebenkostenabrechnung 2015 für den Kläger Fr. 364.55 Kabel-TV-Gebühren und Verwaltungskosten zu streichen und ihm den dadurch entstandenen Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 191.25 zu zahlen. 2. Die Beklagte habe aus der Nebenkostenabrechnung 2016 für den Kläger Fr. 256.75 Kabel-TV-Gebühren und Verwaltungskosten zu
- 3 streichen und ihm den dadurch entstandenen Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 91.70 zu zahlen. 3. Die Beklagte habe dem Kläger die gesamten von ihm 2015 für die Waschkarte bezahlten Beträge von Fr. 120.– zurückzuerstatten, abzüglich des ihm in der Nebenkostenabrechnung 2015 gutgeschriebenen Betrags von Fr. 27.05, total Fr. 94.95. 4. Die Beklagte habe dem Kläger die gesamten von ihm 2016 für die Waschkarte bezahlten Beträge von Fr. 160.– zurückzuerstatten, abzüglich des ihm in der Nebenkostenabrechnung 2016 gutgeschriebenen Betrags von Fr. 66.75, total Fr. 93.25. 5. Die Beklagte habe dem Kläger die gesamten von ihm seit 1.1.2017 für die Waschkarte bezahlten Beträge zurückzuerstatten, bis die Waschkartentarife auf die Wasser- und Stromkosten gemäss Tarif Stadtwerk D._____ reduziert sind. 6. Ab Reduzierung der Waschkartentarife auf die Wasser- und Stromkosten gemäss Tarif Stadtwerk D._____ seien die gesamten von den Mietern der Liegenschaft C._____-Strasse ..., D._____ bezahlten Beträge für die Waschkarte von den Nebenkostenkonten Stromverbrauch und Wasserverbrauch abzuziehen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." 1.3. Mit Eingabe vom 14. August 2018 stellte der Kläger zudem ergänzend folgenden Antrag (act. 13): "Die Beklagte habe die ihr von ihrer Vertreterin E._____ AG, Winterthur, am 13.4.2018 unter Kündigungsandrohung eingeforderten Beträge zurückzuerstatten: Fr. 33.30, Fr. 165.05, Fr. 173.30, total Fr. 371.65." 1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2018 konnte der Kläger seine Klage ergänzend begründen und die Beklagte diese beantworten. Ebenfalls wurden Replik und Duplik erstattet (Prot. VI S. 6 ff., act. 17 und act. 18). Die Beklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (act. 18 S. 1). Mit Verfügung und Urteil vom 27. November 2018 gewährte die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und wies die Klage ab, wobei sie dem Kläger die Entscheidgebühr von Fr. 200.– auferlegte (jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm) und ihn zur Bezahlung ei-
- 4 ner Parteientschädigung von Fr. 230.– an die Beklagte verpflichtete (act. 20 = act. 23 = act. 28/1; nachfolgend zitiert als act. 23). 1.5. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. Dezember 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 24): "1. Das Urteil MG180004 Mietgericht Winterthur vom 27. November 2018 sei aufzuheben, soweit es den Beschwerdeanträgen 2 – 6 widerspricht. 2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die gesamten von ihm 2015 für die Waschkarte bezahlten Beträge von Fr. 120.- zurückzuerstatten, abzüglich des ihm in der Nebenkostenabrechnung 2015 gutgeschriebenen Betrags von Fr. 27.05, total Fr. 94.95. 3. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die gesamten von ihm 2016 für die Waschkarte bezahlten Beträge von Fr. 160.- zurückzuerstatten, abzüglich des ihm in der Nebenkostenabrechnung 2016 gutgeschriebenen Betrags von Fr. 66.75, total Fr. 93.25. 4. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die gesamten von ihm.2017 für die Waschkarte bezahlten Beträge von Fr. 160.- zurückzuerstatten, abzüglich des ihm in der Nebenkostenabrechnung 2017 gutgeschriebenen Betrags von Fr. 61.45, total Fr. 98.55. 5. Die Beschwerdegegnerin habe die von ihrer Vertreterin E._____ AG, Winterthur am 13.4.2018 unter Kündigungsandrohung eingeforderten Betreibungskosten von Fr. 33.30 zurückzuerstatten. 6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien hälftig zu teilen, die Parteientschädigung wettzuschlagen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 8. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." 1.6. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 reichte der Kläger sodann noch die in der Beschwerde angekündigten Beilagen nach (act. 27 und act. 28/1-7). 1.7. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerde samt Beilagen zuzustellen.
- 5 - 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Sowohl die Beschwerde vom 30. Dezember 2018 als auch die Eingabe vom 8. Januar 2019 mit den Beilagen wurden innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. act. 21 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich, mit Anträgen versehen, wurde bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht und enthält eine – wenn auch knappe – Begründung. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, der nicht berufungsfähig ist, weil der Streitwert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a und Art. 308 ZPO). Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Insofern ist daher auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es ist konkret darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Beschwerde muss sich also mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, es dürfen nicht bloss die Ausführungen vor der Vorinstanz wiederholt werden. Formelartige und rein appellatorische Kritik, wie etwa, der angefochtene Entscheid sei "falsch" oder "rechtswidrig", ist ungenügend. Bei Laien sind dabei grundsätzlich weniger strenge Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu stellen als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 f.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30 ff.). Während auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn sie gar keine derartige Begründung enthält (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 46), ist bei einer lediglich mangelhaften Begründung demgegenüber auf das Rechtsmittel einzutreten. Allerdings kann sich dies dahingehend nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, als dass es zum Abweisen der Beschwerde führen kann. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Übrigen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 6 - 2.3. In seinem vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren Ziffer 5 verlangte der Kläger, die Beklagte habe ihm die gesamten von ihm seit dem 1. Januar 2017 für die Waschkarte bezahlten Beträge zurückzuerstatten, bis die Waschkartentarife auf die Wasser- und Stromkosten gemäss Tarif Stadtwerk D._____ reduziert seien (act. 1 S. 2). In der Beschwerde ersucht der Kläger darum, die Beklagte habe ihm die gesamten von ihm im Jahr 2017 für die Waschkarte bezahlten Beträge von Fr. 160.– zurückzuerstatten, abzüglich des ihm in der Nebenkostenabrechnung 2017 gutgeschriebenen Betrags von Fr. 61.45, total Fr. 98.55 (act. 24 S. 2). Dabei handelt es sich im Vergleich zum vor der ersten Instanz gestellten, unbezifferten (vgl. act. 23 E. II.3) Begehren um einen neuen Antrag, beziffert der Kläger doch nun die im Jahr 2017 bezahlten Beträge und möchte er neu auch, dass ihm die in der entsprechenden Nebenkostenabrechnung gutgeschriebenen Beträge abgezogen werden, wohingegen die Terminierung bis zur Reduktion der Waschkartentarife entfällt. Da das Stellen neuer Anträge gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, ist auf den Beschwerdeantrag Ziffer 4 nicht einzutreten. 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, zufolge des Verfahrensausgangs könne offen gelassen werden, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der fehlenden Aktivlegitimation und der Verjährung zutreffen würden (act. 23 E. III.2). Hinsichtlich der vom Kläger verlangten Streichung der TV-/Radio-Anschlussgebühren erwog die Vorinstanz, die Auslegung der Nebenkostenabrede ergebe klar, dass die TV-/Radio-Anschlussgebühren zu den separat abzurechnenden und zusätzlich zum Nettomietzins anfallenden Nebenkosten gehörten, woran auch die Einwände des Klägers nichts änderte. Der Kläger habe folglich die fraglichen Nebenkosten bezahlen müssen und könne sie nicht zurückfordern (act. 23 E. III.3). Was die Nebenkosten für die Wasch- und Trocknungsanlage betrifft, so erachtete die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers als unbegründet, weshalb ihm kein Rückforderungsanspruch zustehe und die Beklagte auch nicht verpflichtet werden könne, künftig entsprechende Änderungen vorzunehmen. Im Einzelnen erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass die Strom- und Wasserkosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Wasch- und Trocknungs-
- 7 anlage von den Mietern zusätzlich zum Nettomietzins als Nebenkosten zu bezahlen seien. Durch das Waschkartensystem werde das Verursacherprinzip umgesetzt, indem die betreffenden Kosten den einzelnen Mietern entsprechend den individuell getätigten Wasch- und Trocknungsgängen belastet würden. Entgegen der klägerischen Auffassung würden die von der Beklagten erhobenen Gebühren für die Waschkarte reine Verbraucherkosten darstellen; die Höhe der Tarife bewege sich in der von der Praxis zugelassenen Bandbreite. Weil die über die Waschkarte von den Mietern bezahlten Beträge in der Nebenkostenabrechnung erfasst und vollumfänglich wieder an die Mieterschaft ausgeschüttet würden, habe die Einführung des Waschkartensystems das bisherige Austauschverhältnis der Leistungen zwischen Mieter und Vermieter nicht bzw. nicht massgeblich verändert. Vielmehr handle es sich lediglich um eine geringfügige Änderung von Nutzungsrechten, die nach Massgabe von Art. 260 OR zulässig sei. Entgegen dem Kläger bestehe sodann keine ungerechtfertigte Umverteilung des Waschmaschinengeldes zwischen den Mietern, weil entsprechend dem Verursacherprinzip oft waschende Mieter durch öfteres Aufladen ihrer Karte mehr bezahlen und damit unterschiedliche Kosten je nach dem Waschverhalten anfallen würden. Da die durch den Strom- und Wasserverbrauch beim Waschen und Trocknen entstehenden Kosten mangels separatem Wasser- und Stromzähler bei der Waschanlage gleichzeitig in die Betriebskostenpositionen "Allgemeinstrom" und "Allgemeinwasser" fliessen würden, müsse in der Nebenkostenabrechnung zwingend eine Korrektur vorgenommen werden, damit die Mieter nicht doppelt belastet würden. Rechnerisch sei es entgegen dem Kläger aber dasselbe, wenn die Einnahmen aus den Waschkarten in einer separaten Betriebskostenrubrik "WM-Geld" in Abzug gebracht würden, wie es die Beklagte handhabe, oder wenn sie bei den Betriebskostenpositionen "Allgemeinstrom" und "Allgemeinwasser" für die ganze Mietliegenschaft verbucht würden, wie dies der Kläger fordere. Wenn sich der Kläger schliesslich daran störe, dass die Einnahmen aus den Waschkarten wieder an die Mieter ausgeschüttet und sich der Verteilschlüssel dabei nach der Wohnungsgrösse richte, verkenne er, dass Mieter im Zusammenhang mit der Aufteilung von die ganze Mietliegenschaft betreffenden Nebenkosten keinen Anspruch auf einen bestimmten Verteilschlüssel hätten und die Wohnungsgrösse ein in der
- 8 - Praxis gängiges sowie sachlich gerechtfertigtes Verteilkriterium sei (act. 23 E. III.4). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die Klage sei nach Massgabe dieser Erwägungen hinsichtlich sämtlicher Rechtsbegehren abzuweisen (act. 23 E. III.5). 3.2. Der Kläger richtet seine Beschwerde nicht gegen das gesamte Urteil der Vorinstanz, sondern beanstandet nur den Entscheid betreffend das Waschkartensystem. Im Einzelnen rügt er, die Vorinstanz erwähne zwar das Verursacherprinzip, schaffe es jedoch gleichzeitig, keine einzige Gesetzesbestimmung zu nennen, obwohl es Aufgabe der Gerichte sei, Entscheidungen nach Gesetz und Recht zu treffen. Was als Nebenkosten gelte, sei abschliessend in Art. 257b OR geregelt. Wenn der Vermieter den Mietern Geld abnehme, um es ihnen gleich wieder zurückzugeben, sei dies unabhängig vom Verteilschlüssel keine Leistung im Sinne dieses Artikels. Die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Waschen und Trocknen würden den Mietern zudem bereits über die Konten Allgemeinstrom und -wasser belastet. Die Vorinstanz sei in willkürlicher Art und Weise vom klaren Wortlaut der Bestimmung abgewichen, obwohl keine triftigen Gründe dafür vorlägen. Auch seinen Anspruch auf die Rückerstattung der unter Druck der Kündigungsandrohung bezahlten Betreibungskosten habe die Vorinstanz ohne Rechtsgrundlage abgewiesen, mutmasslich, weil im Urteil solche "Peanuts" keinen Platz hätten. Im mündlichen Urteilsvorschlag sei eine Rückerstattung noch vorgesehen gewesen. Im Urteil habe die Vorinstanz willkürlich ausser Acht gelassen, dass wer Betreibungskosten einfordern wolle, die Betreibung fortsetzen müsse. Vorliegend hätte also die Beklagte wegen des Rechtsvorschlages des Klägers die Rechtsöffnung beantragen müssen, was sie aber nicht getan habe (act. 24 S. 2 f.). 3.3.1. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe betreffend die Beurteilung des Waschkartensystems zu Unrecht keine Gesetzesbestimmungen erwähnt, ist so nicht berechtigt. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind nicht ausdrücklich in gesetzlichen Bestimmungen geregelt, weshalb die Vorinstanz zu deren Beantwortung die Literatur sowie die allgemeinen, den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden Leitgedanken wie etwa das Verursacherprinzip, heranzog, um das Gesetz auszulegen. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise und den Regeln der Kunst. Das Vorgehen und die Methodik der Vorinstanz bei der Lösung des Falles
- 9 ist nicht zu beanstanden. Sofern der Kläger im Übrigen sinngemäss rügen sollte, die angefochtene Entscheidung entspreche nicht den geltenden Gesetzesbestimmungen, so würde es sich dabei um eine pauschale und damit ungenügende Beanstandung handeln, auf welche nicht näher einzugehen wäre. 3.3.2. Gemäss Art. 257b Abs. 1 OR sind die Nebenkosten bei Wohn- und Geschäftsräumen die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. Wenn der Kläger vorbringt, das über die Waschkarten bezahlte Waschmaschinengeld stelle keine Nebenkosten in diesem Sinne dar, so ist dies – wörtlich genommen – insofern richtig, als dass die von den Mietern bezahlten Beträge für die Nebenkosten als solche keine Nebenkosten sind, sondern diese gerade decken sollen. Dass jedoch die durch das Waschen und Trocknen entstehenden Ausgaben – primär Wasser- und Stromkosten – nicht als Nebenkosten im Sinne von Art. 257b Abs. 1 OR gelten können, ist nicht zutreffend. Sollte der Kläger zudem sinngemäss vorbringen wollen, die entsprechenden Kosten seien im Mietvertrag nicht als zusätzlich zum Nettomietzins geschuldete Nebenkosten ausgeschieden, so würde dies eine im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte und damit im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässige neue Behauptung darstellen, die nicht weiter beachtlich wäre. 3.3.3. Es ist anzunehmen, dass der Kläger mit seiner Beanstandung im Zusammenhang mit Art. 257b OR sinngemäss rügt, das Waschkartensystem sei im Hinblick auf diese Bestimmung unzulässig. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Thematik detailliert auseinander und kam wie dargelegt zum gegenteiligen Schluss. Auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz geht der Kläger in keiner Art und Weise ein, sodass seine Rüge den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde auch im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist, nicht genügt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es nicht zutrifft, dass die Beklagte den Mietern "Geld abnehme, um es ihnen gleich wieder zurückzugeben". Vielmehr wird durch das Waschkartensystem dem konkrete Verbrauch jedes einzelnen Mieters Rechnung getragen, in-
- 10 dem je nach dem Waschverhalten unterschiedliche Kosten anfallen, womit das Verursacherprinzip exakter umgesetzt werden kann als ohne Waschkarten. Dies stellte die Vorinstanz korrekt fest. Wenn der Kläger sodann kritisiert, die Mieter würden doppelt belastet, weil sie die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Waschen und Trocknen bereits über die Konten Allgemeinstrom und -wasser tragen müssten, so übersieht er, dass die Beklagte das über die Waschkarten eingenommene Geld in der Nebenkostenabrechnung erfasst und nach einem zulässigen Verteilschlüssel den Mietern anrechnet. Von einer Doppelbelastung kann keine Rede sein. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid und die Erwägungen der Vorinstanz betreffend das Waschkartensystem fehlerhaft oder vom Gesetz abweichend sein sollen. Insofern ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 3.4.1. Was die Betreibungskosten betrifft, so wurde von der Vorinstanz zwar nicht ausführlich begründet, weshalb diese vom Kläger geschuldet sind. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, als Folge der Unbegründetheit der hauptsächlichen Begehren des Klägers seien alle klägerischen Rechtsbegehren – mithin also auch das Begehren betreffend die Rückerstattung der an die Beklagten bezahlten Betreibungskosten – abzuweisen. Dies ist richtig, weil grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger, der diese vorzuschiessen hat, diese vom Schuldner zurückverlangen kann (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG). Anders verhielte es sich lediglich, wenn der Gläubiger eine Betreibung für eine nicht bestehende Forderung angehoben hätte. Vorliegend waren die Forderungen der Beklagten jedoch rechtmässig, wie die Vorinstanz korrekt feststellte (vgl. E. 3.1 und 3.3), sodass die Beklagte diese in Betreibung setzen durfte, nachdem der Kläger sie nicht bezahlt hatte. Daraus folgt, dass der Kläger als Schuldner die entsprechenden Betreibungskosten – die er durch das anfängliche Nichtbegleichen der Forderung verursachte – zu tragen hat. Die Abweisung des klägerischen Rückforderungsbegehrens beruht demnach sehr wohl auf einer Rechtsgrundlage. Die Argumentation des Klägers, Voraussetzung einer Rückforderung sei das Fortsetzen der Betreibung, trifft demgegenüber nicht zu. Mit der Zahlung der betriebenen Forderung und der Kosten hat der Gläubiger nicht nur kein Interesse mehr daran, die Betreibung fortzusetzen, vielmehr könnte der Schuldner eine dennoch fortgesetzte Be-
- 11 treibung unter Kostenfolgen zulasten des Gläubigers einstellen oder aufheben lassen (vgl. Art. 85 f. SchKG). 3.4.2. Was der Kläger mit dem "mündlichen Urteilsvorschlag" meint, ist im Übrigen nicht klar, zumal der Kläger nicht näher spezifiziert, wann und in welchem Kontext bzw. vor welcher Behörde dieser erfolgt sein soll. Sofern er sich damit auf einen Vergleichsvorschlag der Vorinstanz oder gar der Schlichtungsbehörde berufen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass solche anlässlich von Vergleichsgesprächen ergangene Vorschläge unpräjudiziell sind und daraus keine Rechte abgeleitet werden können. 3.4.3. Insgesamt erweisen sich die Rügen betreffend die Abweisung des Begehrens um die Rückforderung der vom Kläger bezahlten Betreibungskosten als unbegründet. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen, unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte die Vorinstanz vollumfänglich dem unterliegenden Kläger, wobei sie die Höhe der Kosten ausgehend vom Streitwert gestützt auf die entsprechenden Gebührenordnungen ermittelte (act. 23 E. IV). Der Kläger ist der Ansicht, da seine Anträge gutzuheissen seien, seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten hälftig zu verteilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Wenn er, der Kläger, keine Parteientschädigung zu gut habe, sei die Entschädigung der Beklagten fairerweise ebenfalls vollständig zu streichen (act. 24 S. 3). Weil die klägerischen Begehren aber wie aufgezeigt nicht gutzuheissen waren, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dem Kläger seien als vollständig unterliegender Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), vollumfänglich aufzuerlegen. Diesbezüglich ist folglich keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides vorzunehmen. Die Höhe der Prozesskosten rügt der Kläger im Übrigen nicht, sodass es dabei bleibt.
- 12 - 4.2. Auch im Beschwerdeverfahren unterliegt der Kläger vollständig, weshalb ihm gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Diese belaufen sich ausgehend vom Streitwert des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 320.05 und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.–. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht zufolge seines Unterliegens und der Beklagten nicht, weil ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. 4.3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ist sodann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen, zumal sich die Beschwerde wie aufgezeigt sofort als unbegründet erwies und damit die Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahr. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel resp. Kopien von act. 24, act. 25, act. 27 und act. 28/1-7,
- 13 sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel resp. Kopien von act. 24, act. 25, act. 27 und act. 28/1-7, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...