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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.09.2014 PD140011

17 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·422 parole·~2 min·3

Riassunto

Unabhängigkeit, Vertreter vor Miet- und Arbeitsgerichten

Testo integrale

Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA, Unabhängigkeit. Der Anwalt, der für einen nichtanwaltlichen Teil seiner Berufstätigkeit bei einem Nicht-Anwalt angestellt ist, darf keine Mandate von Kunden seines Arbeitgebers annehmen (und dem entsprechend nicht ein Mandat, das er im Rahmen seiner Anstellung unzulässigerweise übernommen hat, in seine Anwaltskanzlei transferieren). Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, Vertreter vor Miet- und Arbeitsgerichten. Die Ausnahme vom Anwaltsmonopol gilt nur für die Miet- und Arbeitsgerichte selber, nicht für deren Rechtsmittelinstanzen.

(aus den Erwägungen einer Präsidialverfügung) Es stellt sich die Frage der Vertretungsbefugnis des Vertreters der Beschwerde-gegnerin im vorliegenden (Rechtsmittel-)Verfahren. Art. 68 ZPO regelt die vertragliche Vertretung im Zivilprozess. Danach sind zur berufsmässigen Vertretung in allen Verfahren Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann sind vor Miet- und Arbeitsgerichten auch beruflich qualifizierte Vertreter befugt, soweit das kantonale Recht dies vorsieht (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO; siehe hierzu § 11 AnwG). Das Privileg von lit. d gilt jedoch nur für die Miet- und Arbeitsgerichte sowie die vorgelagerten Schlichtungsbehörden, nicht hingegen auch für die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren (vgl. beispielsweise GASSER/RICKLI, ZPO, Art. 68 N 7, BSK- TENCHIO, Art. 68 N 13 sowie BK-HRUBESCH-MILLAUER, Art. 68 N 9, die alle die Rechtsmittelinstanz nicht erwähnen). Dr. X trat vor Vorinstanz im Rahmen seiner Tätigkeit für die den Verband Y auf, und somit als Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO. Wie ausgeführt, fällt eine solche Vertretung im Rechtsmittelverfahren ausser Betracht. Zwar ist Dr. X neben dieser Tätigkeit auch als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei tätig und hierfür im Anwaltsregister eingetragen. Dennoch fällt in [dieser] Konstellation eine Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO ausser Betracht: In der Tätigkeit für den Verband Y fehlt es an der Unabhängigkeit und folglich auch am entsprechenden Registereintrag (vgl. Art. 4 und 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Dass er das Mandat nun als Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei übernehmen würde, ist sodann

aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ausgeschlossen (vgl. hierzu BGer 4A_38/ 2013 vom 12. April 2013 = Pra 102/2013 Nr. 113 E. 1). Es ist Dr. X Frist anzusetzen, um zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren Stellung zu nehmen. Es wird verfügt: 1. (…) 2. Dr. X wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass er die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertritt.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 17. September 2014 Geschäfts-Nr.: PD140011-O/Z01

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