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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.08.2014 PD140010

25 agosto 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·930 parole·~5 min·1

Riassunto

Aberkennung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD140010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 25. August 2014 in Sachen

A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Aberkennung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 12. Juni 2014 (MG130048)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Mietgericht Zürich eine Aberkennungsklage (act. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurde dem Beschwerdegegner das Doppel der Aberkennungsklage zugestellt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'533.– angesetzt (act. 6). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung. Die Frist wurde ihr daraufhin bis am 16. Dezember 2013 letztmals erstreckt (act. 9 und 10). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe auf ihr Fristerstreckungsgesuch keine Antwort erhalten (act. 11). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 13). Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Fristerstreckung (act. 16). Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 17). Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 24. April 2014 abgewiesen (act. 22). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 trat das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich auf die Aberkennungsklage nicht ein (act. 23 [= act. 27] Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin (Dispositivziffern 2 und 3). 2. Gegen diese Verfügung vom 12. Juni 2014 richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2014 rechtzeitig (vgl. act. 24) erhobene Beschwerde. Sie beantragt, es sei die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 800.– auf Fr. 500.– zu reduzieren. Sie führt dazu aus, die festgesetzte Höhe der Gebühr sei unangemessen und sei durch die effektiv entstandenen Aufwendungen und erbrachten Leistungen der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen (act. 28).

- 3 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-25). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 324 ZPO). 4. Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO). Die vom Obergericht des Kantons Zürich erlassene Gebührenverordnung (GebV OG) vom 8. September 2010 regelt die Entscheidgebühren der Zivilgerichte (vgl. § 199 Abs. 1 GOG; § 1 lit. b GebV OG). Die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei – wie vorliegend – vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Gebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'452.10 ist die Vorinstanz zutreffend von einer ordentlichen Gerichtsgebühr von Fr. 1'533.– ausgegangen und hat die Gebühr in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG reduziert. § 10 Abs. 1 GebV OG sieht vor, dass die ordentlichen Gerichtsgebühr bei Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder bei Säumnisentscheiden bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 800.– und somit im untersten Bereich des vorgenannten Rahmens (zwischen Fr. 766.50 und Fr. 1'533.–) festgesetzt. Die Höhe der Entscheidgebühr ist durchaus angemessen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die erhobene Gebühr – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – kaum die bei der Vorinstanz angefallenen Aufwendungen zu decken vermag, sind im vorinstanzlichen Verfahren doch insgesamt vier Verfügungen erlassen worden. 5. Dem Vorstehenden folgend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 28, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 25. August 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 28, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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