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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2013 PD120017

7 febbraio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,379 parole·~7 min·1

Riassunto

Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 30. Mai 2012 (MG120010)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD120017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 7. Februar 2013 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

1. B._____, 2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner,

Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 30. Mai 2012 (MG120010)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhoben die Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Mietgericht Zürich Klage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) betreffend Rückforderung der Juli-Miete 2011 sowie der Mietzinskaution (act. 1). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 24. April 2012 zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 30. Mai 2012 vorgeladen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (act. 12). Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er aufgrund eines wichtigen Anlasses nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde (act. 13). Das Mietgericht Zürich wies das Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2012 ab (act. 14). Die Beschwerdegegner erschienen zur Hauptverhandlung, der Beschwerdeführer hingegen blieb dieser fern und galt somit als unentschuldigt nicht erschienen. Das Mietgericht Zürich entschied androhungsgemäss gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdegegner und der Akten. Es hiess die Klage mit Urteil vom 30. Mai 2012 gut, verpflichtete den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern Fr. 3'190.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2011 sowie Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ auf (act. 17 und act. 22 = 26 = 28). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2012 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, mit den sinngemässen Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Forderungsklage der Beschwerdegegner abzuweisen. Überdies stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Beschwerdegegner hätten ihm Fr. 6'380.– für die Mietzinse August und September 2011 zu bezahlen sowie die Kosten kleinerer Arbeiten in der Höhe von ca. Fr. 1'000.–, welche er von der Kaution in

- 3 - Abzug bringen werde. Zudem verlangte er die erneute Zustellung der Schlüssel (act. 27). 1.3. Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 31). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 33). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-24). Eine Beschwerdeantwort ist indes in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO nicht einzuholen. 2. 2.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 321 N 14 f.). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 3). 2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe verlangt, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihm zwei noch offene Mietzinse und die Kosten diverser Arbeiten zu bezahlen sowie die Schlüssel nochmals zuzustellen, stellt er neue Anträge, die vor Vorinstanz nicht Prozessthema waren. Wie ausgeführt, sind solche Anträge im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Dementsprechend ist auf diese nicht einzutreten. 2.3. Zum sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage der Beschwerdegegner bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegner hätten nicht ehrlich und

- 4 wahrheitsgetreu rapportiert. Er legt sodann den Sachverhalt aus seiner Sicht dar (act. 27). Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich ausschliesslich um neue Vorbringen, da sich der Beschwerdeführer vorinstanzlich überhaupt nicht geäussert hat. Nach dem Gesagten sind diese neuen Vorbringen jedoch ausgeschlossen, weshalb sie sich von vornherein nicht dazu eignen, der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen. Andere Gründe, weshalb eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorliegen sollte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und solche sind denn auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Im Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen und nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert in Höhe von Fr. 10'570.– auszugehen (drei Mietzinse à Fr. 3'190.– und Fr. 1'000.– für die Kosten der Ausführung diverser kleiner Arbeiten). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Den Beschwerdegegnern ist mangels wesentlicher Umtriebe in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 27, sowie an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am:

Urteil vom 7. Februar 2013 Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhoben die Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Mietgericht Zürich Klage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) betreffend Rückforderung der Juli-Miete 201... 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2012 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, mit den sinngemässen Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Forderungsklage der Besc... 1.3. Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 31). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 33). Die vorinstanzlichen Akten wurden beig... 2. 2.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, wel... 2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe verlangt, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihm zwei noch offene Mietzinse und die Kosten diverser Arbeiten zu bezahlen sowie die Schlüssel nochmals zuzustellen, stellt er neue Anträge, die... 2.3. Zum sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage der Beschwerdegegner bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegner hätten nicht ehrlich und wahrheitsgetreu rapportiert. Er legt so... Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich ausschliesslich um neue Vorbringen, da sich der Beschwerdeführer vorinstanzlich überhaupt nicht geäussert hat. Nach dem Gesagten sind diese neuen Vorbringen jedoch ausgeschlossen, weshalb sie ... 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 27, sowie an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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