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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.06.2011 PD110005

23 giugno 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·121 parole·~1 min·1

Riassunto

Kostenfreiheit

Testo integrale

Art. 113 ZPO, Art. 114 ZPO, Kostenfreiheit. Die Kostenfreiheit, resp. dass keine Entschädigung gesprochen wird, gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren

(aus den Erwägungen des Obergeichts:) 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Folglich fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz. (...) 2.2 Da im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), gilt dies ebenso für das Rechtsmittelverfahren. Den Beschwerdegegnern wäre aber auch deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören waren (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a ZPO).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 23. Juni 2011 Geschäfts-Nr.: PD110005-O/U