Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250049-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Schutzschrift Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. August 2025 (EW250002-H)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Pfäffikon in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Geschäfts-Nr.: FE240089-H). Am 14. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller eine Eingabe mit der Überschrift "FE240089-H - Schutzschrift" ein (Urk. 1). Zur Behandlung der Schutzschrift wurde am Bezirksgericht Pfäffikon das Verfahren mit der Geschäfts-Nr.: EW250002-H angelegt. Am 18. August 2025 wurde in jenem Verfahren folgender Entscheid erlassen (Urk. 3 S. 3 f. = Urk. 7 S. 3 f.): "1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juli 2025 (act. 1) wird als Schutzschrift entgegengenommen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wird vom Gesuchsteller bezogen. Falls das von ihm vermutete Gesuch eingeht, entscheidet das Gericht in jenem Verfahren, wer die Kosten zu tragen hat. Andernfalls wird dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 3. Die Schutzschrift findet nur Beachtung, wenn bis zum 14. Januar 2026 das vom Gesuchsteller vermutete Gesuch eingeht. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller. 5. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand)" 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. September 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 5) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. (Verfahren EW250001-H) 2. Das Urteil vom 18. August 2025 ergangen im Verfahren EW250002-H vor dem Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht o.V., Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Eingabe des Klägers vom 14. Juli 2025 im Verfahren FE240089-H als Eingabe im Sinne einer vorgezogenen Stellungnahme zu den Akten zu erkennen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ev. der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Die Sache ist spruchreif.
- 3 - 2. Fraglich ist, ob es sich beim vorinstanzlichen Entscheid, die Eingabe vom 14. Juli 2025 als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegen zu nehmen, überhaupt um einen beschwerdefähigen Entscheid handelt. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels die sogenannte Beschwer ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29, m.w.H.). Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern er durch den Entscheid der Vorinstanz, seine Eingabe vom 14. Juli 2025 als Schutzschrift entgegen zu nehmen, beschwert ist. Seine Beschwerde richtet sich auch nicht gegen den Kostenentscheid. Sollte der Gesuchsteller der Ansicht sein, dass seine Schutzschrift im Scheidungsverfahren FE240089-H zu Unrecht nicht einbezogen worden sei, obwohl sie hätte beachtet werden müssen, ist dies im Scheidungsverfahren zu rügen. Mangels Beschwer ist daher auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 13. September 2025 gegen das Urteil vom 18. August 2025 nicht einzutreten. 3. Der Vollständigkeit halber ist auf folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 270 Abs. 1 ZPO kann, wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrestes nach den Art. 271 ff. SchKG oder einer anderen Massnahme beantragt wird, seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen. Der Gesuchsteller bezeichnete seine Eingabe vom 29. Juni 2025 ausdrücklich als "Schutzschrift" (Urk. 1 S. 1) und führte darin aus, u.a. in Erwartung von Entscheiden, welche den Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigten, eine (weitere) Schutzschrift einzureichen (Urk. 1 S. 1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Eingabe vom 14. Juli 2025 als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegennahm. Dass die Vorinstanz die Entgegennahme der Schutzschrift in einem separaten formellen Verfahren behandelt hat, war ebenfalls nicht falsch. Hätte sie die Schutzschrift im hängigen Scheidungsverfahren entgegengenommen, wäre es für die Ge-
- 4 suchsgegnerin aufgrund des Akteneinsichtsrechts (Art. 53 Abs. 2 ZPO) jederzeit möglich gewesen, davon Kenntnis zu erlangen, was nicht dem Zweck der Schutzschrift entspricht (OGer ZH PF160045 vom 19. Januar 2017 E. II. 2.2). 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 13. September 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. An die Gesuchsgegnerin und den Verfahrensbeteiligten erfolgt keine Mitteilung. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo