Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 14.08.2025 PC250036

14 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·517 parole·~3 min·3

Riassunto

Ehescheidung (Rechtsverzögerung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. PC250036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. August 2025 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Bezirksgericht Andelfingen, Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen (FE190017-B)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beklagte, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) sowie die Klägerin und Gesuchsgegnerin (fortan Klägerin) stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Ehescheidung. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erhob der Beklagte in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO (Urk. 1). Er führte dazu aus, am 21. September 2023 sei ein Gesuch um Anpassung der Unterhaltszahlungen gestellt worden. Am 30. April 2024 habe die entsprechende Gerichtsverhandlung stattgefunden. Am 30. September 2024 habe ihm der Gerichtspräsident lic. iur. B._____ auf seine Anfrage hin geantwortet, die Sache werde noch im Herbst behandelt werden. Auf telefonische Nachfrage vom 21. Januar 2025 habe der Gerichtspräsident ihm die Auskunft erteilt, es existiere nun ein Entscheid, welchen er – der Beklagte – in zwei bis drei Wochen erhalten werde. Bis zum 8. Juli 2025 habe er diesen Entscheid jedoch nicht zugestellt bekommen. Bei einer weiteren Nachfrage habe ihm der Gerichtspräsident gesagt, dass er keine weiteren Anrufe von ihm mehr wünsche. Für ihn – den Beklagten – sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Entscheid, der innert zwei bis drei Wochen zugestellt sein sollte, nach einem halben Jahr noch immer nicht bei ihm eingegangen sei (Urk. 1 S. 1). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1 - Urk. 4/146/2). 2. Am 28. Juli 2025 nahmen der Rechtsvertreter der Klägerin (vgl. Urk. 4/146/1) und am 30. Juli 2025 der Rechtsvertreter des Beklagten (vgl. Urk. 4/146/2) die besagte, mit 27. Dezember 2024 datierte Verfügung in Empfang. Mit der Zustellung dieser Verfügung an die Parteien ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beklagten gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Eine Entschädigung ist mangels eines entsprechenden Antrags keine zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten persönlich, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Kenntnisnahme, sowie an die Klägerin und den Beschwerdegegner je unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdegegner zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo

PC250036 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.08.2025 PC250036 — Swissrulings