Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 11. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. März 2025 (FE150097-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 26. September 2024 setzte die Vorinstanz den Parteien Frist an, um einen schriftlichen Schlussvortrag im Doppel einzureichen (VI- Urk. 286). 1.2. Mit Eingabe vom 7. November 2024 gelangte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) persönlich an die Vorinstanz und stellte unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen die vorinstanzliche Scheidungsrichterin (VI- Urk. 294). Zudem beantragte sie die Sistierung des Scheidungsverfahrens. Mit Verfügung vom 19. November 2024 nahm die Vorinstanz die Frist zur Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrages einstweilen ab und setzte dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) Frist an, um zum Gesuch um Sistierung des Scheidungsverfahrens Stellung zu nehmen (VI-Urk. 299). 1.3. Nachdem der Beklagte seine Stellungnahme eingereicht und die Klägerin dazu Stellung genommen hatte (VI-Urk. 301, 307 und 309), wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 26. März 2025 ab. Zudem setzte sie den Parteien eine höchstens einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um einen Schlussvortrag einzureichen (VI-Urk. 312 S. 8 = Urk. 2 S. 8). 2.1. Mit Eingabe vom 5. April 2025 (Datum Poststempel: 6. April 2025) erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit den folgenden Anträgen (Urk. 1): " 1 Es sei Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung vom 26. März 2025 (FE150097-F / Z33) vorbehaltslos aufzuheben. 2 Es sei der Klägerin/Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 26. März 2025 (FE150097-F / Z33) angesetzte Frist zur Einreichung des Schlussvortrages abzunehmen und es sei das erstinstanzliche Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich über die Beschwerde der Klägerin/Beschwerdeführerin vom 5. April 2025 zu sistieren 2a Eventualiter: Es sei das Scheidungsverfahren FE150097-F bis zum Vorliegen des Entscheides zum am 7. November 2024 eingereichten Ausstandsbegehren gegen Frau Bezirksrichterin Dr. iur. C._____ zu sistieren.
- 3 - 2b Eventualiter: Es sei das Scheidungsverfahren FE150097-F bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Strafuntersuchung der am 4. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis eingereichten Strafanzeige i.S. gegen den Beschwerdegegner / Beklagten bis zum 31. Dezember 2025 zu sistieren. 3 Es sei für die Dauer der Sistierung des Scheidungsverfahrens FE150097-F die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4 Es sei Frau Bezirksrichterin Dr. iur. C._____ im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren FE150097-F die Befugnis abzusprechen, künftige prozessuale Handlungen vorzunehmen bis zum Vorliegen des Entscheids des Bezirksgerichtes Horgen über das am 7. November 2024 eingereichte Ausstandsbegehren (Verfahren BV240051-F i.S. A._____ geg. B._____). 5 Die Akten FE150097-F (inkl. VSM-Verfahren) i.S. A._____ gegen B._____ betr. Scheidung auf Klage seien für dieses Berufungsverfahren beizuziehen. 5a Eventualiter: Die Akten der am 4. November 2024 eingereichten Strafanzeige in Sachen gegen B._____ betr. Verdacht Betrug (Prozessbetrug) Veruntreuung seien für dieses Verfahren in Absprache mit der Staatsanwaltschaft (zurzeit STA-LA) soweit beizuziehen, dass durch die erforderliche Akteneinsicht des Beschwerdegegners resp. Beklagten keine allfällig vorzunehmenden Zwangsmassnahmen gefährdet sind oder allfällig noch zu befragende Zeugen angegangen werden. 5b Eventualiter: Die Akten des Massnahmeverfahrens LY160024-O/U i.S. A._____ geg. B._____ seien für dieses Beschwerdeverfahren beizuziehen. 6 Die Akten BV240051-F des am 7. November 2024 eingereichten Ausstandsbegehrens seien für dieses Beschwerdeverfahren beizuziehen. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten /Beschwerdegegners." 2.2. Die vorinstanzlichen Scheidungsakten wurden – soweit relevant – beigezogen. Die Akten des Ausstandsverfahrens (Geschäfts-Nr. BV240051-F; vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren-Ziffer 6) sind für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Klägerin ist insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
- 4 - 3. Die Verweigerung einer Sistierung ist ein Akt der Prozessleitung. Prozessleitende Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch in den vom Gesetz bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die (Anordnung der) Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Im Gegensatz dazu ist die Aufhebung oder Verweigerung einer Sistierung jedoch nicht aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung beschwerdefähig. Sie ist damit ein Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und kann nur bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGer Urteil 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil, wobei dieser erheblich sein muss. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts. Es ist indes Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Verfahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid befasst ist. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht falle (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die Beweislast
- 5 für das Vorliegen eines drohenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BK ZPO- Sterchi, Art. 319 N 15). 4.1. Die Klägerin scheint einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil insbesondere darin zu sehen, dass sämtliche Handlungen der mit der Scheidung befassten Richterin wiederholt werden müssten, falls das Ausstandsbegehren gegen die Scheidungsrichterin gutgeheissen würde. Dies hätte für sie – die Klägerin – grosse finanzielle Konsequenzen; die finanziellen Aufwendungen für Kosten eines Rechtsvertreters wären enorm. So müsste bspw. nochmals ein Schlussvortrag verfasst und eingereicht werden, falls das Ausstandsbegehren gutgeheissen würde (Urk. 1 Rz. 12). Damit macht die Klägerin einen tatsächlichen Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geltend. Allerdings substantiiert sie diesen nicht ansatzweise. Es reicht nicht aus, den wirtschaftlichen Nachteil lediglich als "enorm" zu bezeichnen. Ob sich der von der Klägerin ins Feld geführte Umstand (Wiederholung des Schlussvortrags) überhaupt verwirklicht, ist derzeit ungewiss. Mit anderen Worten stellt dies einen abstrakten Nachteil dar, der es nicht rechtfertigt, vom Grundsatz abzuweichen und auf die Beschwerde einzutreten. Zudem steht nicht fest, wer letztlich in welchem Verhältnis die Verfahrenskosten – und damit die geltend gemachte Verfahrensverteuerung – zu tragen hätte. Ob der Klägerin überhaupt ein finanzieller Schaden entstehen wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit ungewiss. 4.2. Inwiefern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Vorinstanz ihr Scheidungsurteil vor dem Vorliegen des Ergebnisses des Strafverfahrens gegen den Beklagten erlassen würde (Urk. 1 Rz. 13), bleibt unklar. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang zwar – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. 2 S. 5 unten) – die ihrer Ansicht nach unvollständige Beweisabnahme ins Spiel. Eine allfällig zu Unrecht verweigerte (zusätzliche) Beweisabnahme und die Rüge der damit verbundenen Unmöglichkeit der Sachverhaltserstellung (vgl. Urk. 1 Rz. 10) könnte und müsste die Klägerin allerdings als Rechtsverletzung mit
- 6 dem Endentscheid beanstanden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt folglich auch damit nicht vor. 4.3. Schliesslich stellt der – bloss behauptete – Umstand, der Beklagte würde sich nach Erlass des Scheidungsurteils ins ferne Ausland absetzen (vgl. Urk. 1 Rz. 18 f.), ebenfalls keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem vorinstanzlichen Sistierungsentscheid und der Gefährdung der Eintreibung – allfälliger – Unterhaltsschulden besteht. 4.4. Andere Nachteile i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO macht die Klägerin nicht geltend und sind auch nicht erkennbar. Folglich ist zusammenfassend mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1. Auf das Rechtsbegehren-Ziffer 4 (Vornahme prozessualer Handlungen durch die vorinstanzliche Scheidungsrichterin) ist mangels gesetzlicher Grundlage resp. Kompetenz nicht einzutreten. 5.2. Die Klägerin verlangt in ihrer Beschwerde, es sei für die Dauer der Sistierung des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren-Ziffer 3). Ob sie damit ersucht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist unklar. Ohnehin würde ein solcher Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid obsolet werden. 6. Die von der Vorinstanz angesetzte 20-tägige Frist zur Einreichung eines Schlussvortrags resp. von Ergänzungen zum Schlussvortrag bleibt von diesem Beschluss unberührt und läuft ununterbrochen weiter. 7. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 6 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3
- 7 - ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. März 2025 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrags bzw. Ergänzungen zum schriftlichen Schlussvortrag bleibt von diesem Beschluss unberührt. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel resp. Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 8 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip