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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2026 PC250015

10 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,889 parole·~34 min·6

Riassunto

Honorar

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 10. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. März 2025; Proz. FE230011 i.S. B._____/C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 3. März 2023 zeigte Rechtsanwältin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dem Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) an, dass C._____ (nachfolgend Ehefrau) sie als Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren FE230011-H (eingeleitet durch den Ehemann mit Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB vom 9. Februar 2023; act. 5/1) mandatiert habe (act. 5/12). Die bisherige Rechtsanwältin Dr. X1._____ hatte ihr Mandat mit Eingabe vom 2. März 2023 niedergelegt (act. 5/9). 1.2. Anlässlich der Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 17. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin für die Ehefrau die Leistung eines Prozesskostenvorschusses und subsidiär die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 5/24 S. 2). Die Beschwerdeführerin führte an der Verhandlung aus, dass die Höhe der Rentenzahlung aus der Pensionskasse zugunsten der Ehefrau abgeklärt werden müsse. Diese sei noch nicht absehbar (Protokoll Vorinstanz S. 5 und S. 9). Gemäss an der Verhandlung geschlossenem Vergleich verpflichtete sich die Ehefrau, ihren Anspruch auf eine Pensionskassenrente abzuklären (act. 5/30 S. 2). 1.3. Mit Schreiben der Pensionskasse D._____ (nachfolgend Pensionskasse) vom 22. März 2023 an die Ehefrau wurden ihr eine Invalidenrente sowie zwei Invalidenkinderrenten zugesprochen und die Ehefrau aufgefordert, ihre Kontoangaben mitzuteilen (act. 5/34/1 und act. 5/54/1). 1.4. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zugleich wurde das Scheidungsverfahren bis Ende 2023 sistiert (act. 5/31). Diese Verfügung wurde am 11. Mai 2023 hinsichtlich einer anderen Dispositiv-Ziffer berichtigt (act. 5/35). 1.5. Mit Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 31. März 2023 verfügte diese über die Rückerstattungspflicht der Ehefrau für geleistete Arbeitslosenentschädi-

- 3 gungen und die Verrechnung von Fr. 5'246.05 mit Leistungen der beruflichen Vorsorge (act. 5/54/4). 1.6. Am 21. April 2023 erfolgte eine Nachzahlung der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 53'484.25 an die Ehefrau (act. 5/54/3). 1.7. Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über die erfolgte Nachzahlung (wobei sie den konkreten Betrag nicht nannte) und reichte das in Erwägung 1.3. erwähnte Schreiben der Pensionskasse vom 22. März 2023 ein (act. 5/100/1). 1.8. Am 10. Januar 2024 fanden eine Instruktionsverhandlung sowie eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (act. 5/33), an welcher die Ehegatten eine Teilkonvention über die elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsregelung, Beistandschaft und Erziehungsgutschriften schlossen (act. 5/55). Anlässlich dieser Verhandlung reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Schreiben vom 22. März 2023 das in Erwägung 1.5. erwähnte Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 31. März 2023 (act. 5/54/4) sowie einen Bankbeleg zur effektiven Auszahlung von Fr. 53'484.25 am 21. April 2023 (act. 5/54/3) ein (Protokoll Vorinstanz S. 30). Der Bezirksrichter setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen an, um eine Stellungnahme und Unterlagen zu Unterhalt, Güterrecht und Pensionskasse einzureichen (Protokoll Vorinstanz S. 32). In dieser Stellungnahme vom 30. Januar 2024 wies die Beschwerdeführerin auf die Nachzahlung vom 21. April 2023 hin (wobei sie den Betrag von Fr. 52'943.76 nannte; gemäss Auszug korrekt allerdings Fr. 53'484.25), welche den Zeitraum ab 1. Juni 2021 bis zum Auszahlungsdatum umfasse und wonach die Verrechnung mit den Arbeitslosenentschädigungen bereits erfolgt sei und verwies auf die am 10. Januar 2024 eingereichten Belege (act. 5/56 Rz. 4). 1.9. In der Verfügung vom 1. Februar 2024 erwog die Vorinstanz, dass bei der Ehefrau mit Blick auf die nun vorliegenden ihr zustehenden Renteneinnahmen aus der Pensionskasse unpräjudiziell im Raum stehe, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nie bestanden habe und sich die Frage eines rückwirkenden Entzugs stelle (act. 5/62 S. 3 oben).

- 4 - 1.10. Am 25. April 2024 rief die Ehefrau gemäss einer Aktennotiz bei der Vorinstanz an und erklärte der Gerichtsschreiberin was folgt: Sie fühle sich durch ihre Rechtsanwältin nicht mehr genug vertreten und ziehe daher einen Anwaltswechsel in Betracht. Die Gerichtsschreiberin erklärte ihr darauf hin, dass sie aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ein schriftliches und begründetes Gesuch für einen Wechsel ihrer Rechtsvertreterin stellen müsse (act. 5/71). 1.11. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 zeigte Rechtsanwältin X2._____ ihre Mandatierung an und ersuchte um Verschiebung der anstehenden Verhandlung vom 29. Mai 2024 (betreffend vorsorgliche Massnahmen; act. 5/64). Gemäss Angabe der Ehefrau bestünde kein Vertrauensverhältnis mehr zur Beschwerdeführerin (act. 5/77). Mit E-Mail vom 22. Mai 2024 schrieb die Ehefrau selbständig an die Vorinstanz (sowie an die Beschwerdeführerin und Rechtsanwältin X2._____ in Kopie), dass sie kein Vertrauen mehr in die Beschwerdeführerin habe, ihr das Mandat entziehe und die geplante Verhandlung deshalb nicht stattfinden werde (act. 5/79A). Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 informierte die Beschwerdeführerin ebenfalls über das Mandatsende und reichte ihre Honorarnote über Fr. 15'350.35 ein (act. 5/80, act. 5/82, act. 5/83). 1.12. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 erwog die Vorinstanz, dass die Ehefrau einen Vertrauensverlust behaupte, aber diesen "nicht näher bzw. ansatzweise" begründe. Ein Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung könne deshalb mit jetzigem Stand nicht bewilligt werden. Es sei der Ehefrau aber freigestellt, eine gehörige Begründung nachzureichen. Die Vorinstanz wies ausserdem erneut auf den im Raum stehenden rückwirkenden Entzug ex tunc (d.h. rückwirkend ab Beginn des Verfahrens) der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege hin (act. 5/84 E. 5.). 1.13. Gemäss Aktennotiz vom 24. Mai 2024 telefonierte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz und teilte mit, dass es für sie nun unklar sei, wie sie der aktuellen Situation begegnen könne, namentlich da die Ehefrau nicht mehr mit ihr kooperiere (act. 5/85). Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin unter anderem schriftlich fest, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der Ehefrau nicht möglich sei. Eine zur Vorbesprechung der Verhandlung geplante Besprechung

- 5 habe diese abgesagt. Das Einholen von für die Verhandlung nötigen Unterlagen sei ebenfalls nicht gelungen. Entsprechend sei ihr keine angemessene Vorbereitung auf die geplante Verhandlung am 29. Mai 2024 und damit auch keine sachgemässe rechtliche Vertretung der Ehefrau mehr möglich. Sie ersuche die Vorinstanz ausserdem darum, umgehend über die weitere Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu entscheiden, da eine Teilnahme entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Ehefrau und allenfalls auf eigenes finanzielles Risiko nicht zumutbar sei (act. 5/86). Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 hielt Rechtsanwältin X2._____ zum Vertrauensverlust im Wesentlichen fest, dass sich die Ehefrau nicht vollständig über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt erachte. Ausserdem habe sie sich von der Beschwerdeführerin mehr proaktives Handeln zur Durchsetzung ihrer Rechte erhofft. So habe die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Ehefrau zu wenig unternommen, um zu erreichen, dass sie ihre Kinder wieder mehr sehen könne. Ausserdem habe sich diese (nach Ansicht der Ehefrau) zu wenig mit den anderen Fachpersonen abgesprochen und nie die Einholung eines neuen Gutachtens zum Gesundheitszustand der Ehefrau verlangt. Die Ehefrau habe ihren Sohn monatelang nicht gesehen und Gegenstände, welche ihr zugesprochen worden seien, nicht erhalten (act. 5/88). 1.14. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde das Gesuch der Ehefrau auf Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bewilligt und die Beschwerdeführerin aus dem Amt entlassen. Der gegebenenfalls auch rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wurde vorbehalten. Der Ehefrau wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, dass sie wenige Tage vor der Verfügung vom 30. März 2023 ein Schreiben der Pensionskasse über eine Nachzahlung von über Fr. 50'000.– erhalten habe (act. 5/90). 1.15. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 nahm die Ehefrau, nun unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin X2._____ (act. 5/90), Stellung zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/98). Unter anderem erläuterte sie, dass die Ehefrau die Nachzahlung der Pensionskassenrenten vollumfänglich für die Neugründung eines vollständigen Haushaltes (nach Auszug aus der Familienwohnung), die Folgekosten eines erlittenen Verkehrsunfalls, den Lebensunterhalt und für die Kinder

- 6 verbraucht habe (act. 5/98 Rz. 13). Sie verfüge im heutigen Zeitpunkt über kein Vermögen mehr, sondern über Schulden (act. 5/98 Rz. 13). Das monatliche Einkommen von der SVA und von der Pensionskasse betrage inkl. Kinderrenten Fr. 4'389.30 und sie verwende dieses vollständig zur Abzahlung von Schulden und zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts (act. 5/98 Rz. 14). Als Seite 40 der Beilage 2 (betitelt als "Kontoauszüge") reichte Rechtsanwältin X2._____ eine E-Mail vom 29. Mai 2024 mit dem Betreff "11/23-heute" von der Ehefrau an Rechtsanwältin X2._____ ein mit folgendem Inhalt (act. 5/100/2 S. 40): "Guten Tag nochmals Eine weitere Sache wollte ich noch sagen. Der Grund weshalb ich das Geld ausgegeben habe war auch dass meine Anwältin meinte, «dass wennnicgts (sic) mehr da ist, ich auch nichts teilen muss» deswegen bin ich auch mit meiner Freundin letztes Jahr nach Italien in die Ferien, habe das Hotelzimmer für uns beide gekauft, Schönheitsbehandlungen gemacht, Kleider gekauft… sie kann dies sicherlich gerne bezeugen. Ihr Name ist […]. [Signatur]" 1.16. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde der Ehefrau die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ex tunc und für die Zukunft vollumfänglich entzogen (act. 5/102). Eine von der Ehefrau dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss und Urteil vom 28. August 2024 vom Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) abgewiesen; der Entscheid ist rechtskräftig (act. 5/110A; Geschäfts-Nr. PC240024-O). 1.17. Mit Eingabe vom 13. September 2024 reichte Rechtsanwältin X2._____ ihre Honorarnote (über Fr. 4'342.70) ein und stellte ein Gesuch um Bestellung als Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 69 ZPO (act. 5/114 und act. 5/115). Mit Verfügung vom 25. September 2024 verfügte die Vorinstanz, dass Rechtsanwältin X2._____ nicht durch den Staat entschädigt werde und wies eine Bestellung als Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 69 ZPO ab (act. 5/121). Dieser Entscheid ist (soweit ersichtlich) rechtskräftig.

- 7 - 1.18. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass der Ehefrau die gewährte unentgeltliche Rechtspflege entzogen worden sei, unter anderem da diese ihre Mittellosigkeit absichtlich resp. mutwillig herbeigeführt habe. Aufgrund der in den Akten liegenden E-Mail ziehe die Vorinstanz in Betracht, die Aufwendungen der Beschwerdeführerin nicht vom Staat zu entschädigen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist an (act. 5/127). 1.19. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Stellungnahme aufgrund des Anwaltsgeheimnisses einzig in beschränkter Form erfolgen könne und sich auf die dem Gericht bereits vorliegenden Informationen und Aktenstücke sowie auf eigene Aussagen der Unterzeichnenden beziehen müsse. Sollten darüber hinausgehende Ausführungen benötigt werden, ersuche sie die Vorinstanz vorab um Gelegenheit, eine behördliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erhältlich zu machen. In der Sache sei nicht zutreffend, dass sie der Ehefrau je geraten habe, den Nachzahlungsbetrag der Pensionskasse auszugeben. Die Information über die Auszahlung des Betrages am 21. April 2023 habe sie erst am 9. Mai 2023 erhalten und gleichentags der Vorinstanz zukommen lassen (per E-Mail mit telefonischer Vorabinformation an die Gerichtsschreiberin und unter Beilage der Verfügung der Pensionskasse). Auf die Ausgaben der Ehefrau habe sie keinen Einfluss gehabt und sie auch nicht dazu angeregt. Diese seien geschehen, bevor sie überhaupt Kenntnis von der Nachzahlung erlangt habe. Unabhängig davon kläre sie ihre Klienten immer im Detail über den Ablauf einer güterrechtlichen Auseinandersetzung auf und zwar unter anderem wie folgt: Eine Beurteilung und Bezifferung des güterrechtlichen Ausgleichs sei generell erst dann möglich, wenn sämtliche während der Ehe erworbenen Vermögenswerte und Schulden der Ehegatten bekannt seien; unter Umständen ergebe sich nach Berücksichtigung und Verrechnung sämtlicher Positionen, dass es nichts mehr zu teilen gebe. Sofern ein güterrechtlicher Anspruch einer Partei resultiere, sei dieser aber ungeachtet der faktischen Auszahlungsmöglichkeit geschuldet. Die Verweigerung der staatlichen Entschädigung sei somit nicht zu rechtfertigen, da sie keine allfällige absichtliche Herbeiführung der Mittellosigkeit der Ehefrau unterstützt habe und sich in guten Treuen auf die Tragfähigkeit des

- 8 bewilligten Gesuchs verlassen habe können. Sie habe die Vorinstanz unaufgefordert und umgehend über die effektiv veränderte Vermögenssituation der Ehefrau informiert. Ein aktives Hinwirken auf den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei aber mit der anwaltlichen Pflicht der Wahrung der Interessen der Ehefrau unvereinbar gewesen (act. 5/131). 1.20. Mit Verfügung vom 10. März 2025 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau nicht durch den Staat entschädigt werde (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/169). 1.21. Mit Beschwerde vom 3. April 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das angerufene Gericht mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 10. März 2025 im Verfahren FE230011-H vollumfänglich aufzuheben[.] 2. Es sei Rechtsanwältin MLaw A._____ für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten im Verfahren FE230011-H am Bezirksgericht Pfäffikon durch den Staat zu entschädigen. 3. Es sei die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten im Verfahren FE230011-H am Bezirksgericht Pfäffikon auf CHF 15'350.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gemäss Honorarnote vom 22. Mai 2024 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der zuzusprechenden Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw A._____ an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates sowie unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren." 1.22. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (act. 6), welcher fristgerecht einging (act. 7 i.V.m. act. 8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b

- 9 - Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-179). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH, PC180030-O vom 3. Januar 2019 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Frage zu klären sei, ob der Beschwerdeführerin trotz des Entzugs der unentgeltlichen Rechtpflege ex tunc eine Entschädigung für ihre Aufwände vom Staat gewährt werden könne. In der Regel sei die Rechtsbeiständin aufgrund des besonderen Verhältnisses zwischen ihr und dem Staat für ihre Aufwendungen bis zum Entzugsentscheid vom Staat zu entschädigen, da die gutgläubige unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht für das bös- oder mutwillige Verhalten der von ihr vertretenen Partei einzustehen habe. Es gelte jedoch eine Ausnahme dieses Grundsatzes, wenn die fehlenden Voraussetzungen derart offensichtlich gewesen seien, dass sich die rechtskundige Vertretung nicht in guten Treuen auf die Tragfähigkeit des bewilligten Gesuchs verlassen habe können, oder, wenn sie gar mitgewirkt habe, die unentgeltliche Rechtspflege zu erschleichen (act. 4 S. 3). Der Beschwerdeführerin werde vorliegend nicht vorgeworfen, das Gericht nicht rechtzeitig über die Veränderung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau informiert zu haben, zumal dies auch nicht Grundlage des Entzugsentscheids gewesen sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob aufgrund der in den Akten liegenden E-Mail der Ehefrau (vgl. act. 5/100/2 S. 40 Vorderseite) an ihre neue Rechtsvertreterin der Schluss gezogen werden könne, dass die Beschwerdeführerin die Herbeiführung ihrer Mittellosigkeit unterstützt resp. durch Ratschläge dazu beigetragen habe. Eine Mandantin habe – so die Vorinstanz – übli-

- 10 cherweise keinen Anlass, ihrer eigenen Anwältin gegenüber falsche Angaben zu machen, da sie auf das Vertrauensverhältnis und die Verschwiegenheitspflicht zählen könne. Dass die vorgenannte E-Mail mutmasslich versehentlich eingereicht worden sei, deute darauf hin, dass sie nicht unter äusserem Druck verfasst worden sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Ehefrau gegenüber ihrer neuen Rechtsvertreterin eine falsche Aussage gemacht haben sollte, zumal sie sich dadurch keine Vorteile im Verfahren verschaffe (act. 4 S. 4). Der Aussage der Ehefrau in der vorgenannten E-Mail komme eine hohe Glaubhaftigkeit und demzufolge im Ergebnis ein hoher Beweiswert zu. Die Aussagen der Beschwerdeführerin (gemäss welcher sie der Ehefrau nicht geraten habe, das Vermögen zwecks Vermeidung einer güterrechtlichen Teilung auszugeben, sondern sie die Ehefrau lediglich über die Scheidungsnebenfolgen und insbesondere die güterrechtliche Auseinandersetzung informiert habe) seien eher allgemein, vage und unspezifisch. Es sei zudem offensichtlich, welchen Vorteil die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen im Verfahren zu erreichen beabsichtige, namentlich das Inkassorisiko ihrer Honorarnote nicht tragen zu müssen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien somit als weniger glaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und entsprechend sei davon auszugehen, dass sie der Ehefrau tatsächlich geraten habe, das Vermögen auszugeben, wobei der angestrebte Zweck (wie unentgeltliche Rechtspflege oder güterrechtliche Auseinandersetzung) offen bleiben könne (act. 4 S. 5). 3.2. Die Vorinstanz erwog weiter, es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewesen, die Ehefrau nicht nur über die güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern auch über die möglichen Konsequenzen eines Vermögenszuwachses im Hinblick auf die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege eingehend zu informieren, insbesondere da die Auszahlung der Pensionskasse absehbar gewesen sei. Somit hätte die Beschwerdeführerin – im Sinne einer Eventualbegründung und selbst nach Massgabe der wie gezeigt nicht glaubhaften Darstellung der Beschwerdeführerin – auch aufgrund der diesfalls offenbar nicht genügenden Abklärung betreffend Vermögenszuwachs und dessen Konsequenzen auf die Herbeiführung der Mittelosigkeit der Ehefrau mitgewirkt. Aus dem Gesagten erschliesse sich, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf

- 11 einen Vertrauenstatbestand berufen könne und entsprechend nicht vom Staat zu entschädigen sei (act. 4 S. 6). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Ausführungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht korrekt seien (act. 2 Rz. 3). Die Vorinstanz halte in stossender Weise fest, dass ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 eher vage, unspezifisch und allgemein seien. Sie habe in ihrer Stellungnahme aber bereits im ersten Absatz darauf hingewiesen, dass diese ohne Entbindung des Berufsgeheimnisses erstellt worden sei. Eine Entbindung durch die Klientin habe sie nicht einholen können und sei innert der zehntägigen Frist auch nicht von der Aufsichtskommission möglich gewesen. Sie habe in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass im Falle der Notwendigkeit von ausführlichen Angaben um Gelegenheit zur Einholung einer Entbindung des Berufsgeheimnisses gebeten werde. Indem die Vorinstanz ohne weitere Mitteilung nach rund fünf Monaten ihren Entscheid erlassen habe, verhalte sie sich treuwidrig und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (act. 2 Rz. 4). 4.2. Im Weiteren bewerte die Vorinstanz die Aussagen der Ehefrau als sehr glaubhaft, während ihre Ausführungen als Beschwerdeführerin als Schutzbehauptungen abgetan würden (act. 2 Rz. 5). Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass die Ehefrau ein wesentliches Interesse daran gehabt habe, gegenüber ihrer neuen Rechtsvertreterin falsche Angaben zu machen, namentlich sei die E-Mail inmitten der gerichtlichen Prüfung eines rückwirkenden Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt. Die Ehefrau habe somit (so die Beschwerdeführerin) befürchten müssen, dass sie die Aufwendungen der Beschwerdeführerin und einen Kostenvorschuss an ihre neue Rechtsvertreterin (ansonsten diese das Mandat niederlegen würde) leisten müsse. Für die Ehefrau sei die Situation daher von wesentlich grösserer Tragweise gewesen als die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorgeworfene Vermeidung des Inkassorisikos, was im Übrigen – so die Beschwerdeführerin – kein atypisches Risiko des Anwaltsberufs darstelle. Es habe seitens der Ehefrau zur Beschwerdeführerin bereits ein gestörtes Vertrau-

- 12 ensverhältnis vorgelegen. Es sei notorisch, dass in einer solchen Konstellation keine positiven Äusserungen zur ehemaligen Rechtsvertretung erfolgten und auch allfällige Missstände im Verfahren der ehemaligen Rechtsvertretung angelastet würden. Entsprechend sei nicht verwunderlich und auch nicht unüblich, dass die Ehefrau die Beschwerdeführerin mit einer falschen Aussage belaste, um das eigene Fehlverhalten zu rechtfertigen (act. 2 Rz. 6). Entgegen der Vorinstanz seien die Aussagen der Ehefrau weder erhöht glaubhaft noch als Beweis geeignet; vielmehr würden die Aussagen der Ehefrau dazu dienen, sich hinsichtlich der Beurteilung des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege einen Vorteil zu verschaffen bzw. mittels einer für sie günstigen Sachverhaltsdarstellung den Entzug abzuwenden (act. 2 Rz. 7). Die Beschwerdeführerin führt aus, zu keinem Zeitpunkt und in keinem Zusammenhang der Ehefrau geraten zu haben, ihr Vermögen in irgendeiner Form mutwillig zu reduzieren und insbesondere den Nachzahlungsbetrag der Pensionskasse auszugeben und dies weder in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung noch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege, und weder vor noch nach Auszahlung des Nachzahlungsbetrags der Pensionskasse. Ihrer Aussage als Rechtsvertreterin sei grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen, nachdem sie in ihrer Funktion als Rechtsanwältin und aufgrund des Berufsstands gehalten sei, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben und an ihr Verhalten auch im Gerichtsverfahren erhöhte Anforderungen gestellt würden. Es sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil sich die Beschwerdeführerin mit dem Ratschlag der mutwilligen Vermögensverminderung an die Ehefrau überhaupt hätte verschaffen sollen (act. 2 Rz. 8). Die Vorinstanz habe nach dem Gesagten gestützt auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung eine qualifiziert falsche Schlussfolgerung gezogen (act. 2 Rz. 9). 4.3. Die Beschwerdeführerin führt weiter zur Eventualbegründung aus, dass bereits anlässlich der ersten Verhandlung am 17. März 2023 der ausstehende Rentenentscheid der Ehefrau thematisiert und in der gleichentags getroffenen Vereinbarung festgehalten worden sei. Ein Vermögenszuwachs bei der Ehefrau sei für die Vorinstanz deshalb bereits absehbar gewesen, als sie mit Verfügung vom 30. März 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung erlassen habe. Sie habe diese auch nicht widerrufen, als die Beschwer-

- 13 deführerin am 9. Mai 2023 über den Vermögenszuwachs der Ehefrau informiert habe (act. 2 Rz. 10). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vorlägen, habe durch das Gericht zu erfolgen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe rechtzeitig über die veränderten Vermögensverhältnisse der Ehefrau informiert. Der Umstand, dass keine zeitnahe Überprüfung durch die Vorinstanz erfolgt sei, begründe ebenfalls einen Vertrauenstatbestand in den Fortbestand der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 Rz. 11). Zu beachten sei auch, dass unklar gewesen sei, wie viel vom erhaltenen Nachzahlungsbetrag die Ehefrau effektiv behalten könne, da während der gesamten Vertretung der Beschwerdeführerin die Scheidungsfolgen wie güterrechtliche Auseinandersetzung, Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt ungeklärt gewesen seien (act. 2 Rz. 12). 4.4. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung zum Ergebnis gelange, es habe seitens der Beschwerdeführerin an die Ehefrau keine Aufklärung über die möglichen Konsequenzen eines Vermögenszuwachses stattgefunden. Auch hier handle es sich um eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (act. 2 Rz. 13). Darüber hinaus hätte – so die Beschwerdeführerin – auch eine ausführliche Aufklärung zu den Konsequenzen eines Vermögenszuwachses hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu verhindern vermögen, dass eine vertretene Partei in der Folge eigenständig und in Unkenntnis der Rechtsvertretung eine Mittellosigkeit erneut herbeiführe. Die Vermögensminderung habe bereits kurz nach Erhalt der Gelder in erheblichem Umfang stattgefunden, bevor die Beschwerdeführerin vom Eingang überhaupt Kenntnis erlangt habe. Auch seitens einer Rechtsvertreterin könne nicht erwartet werden, dass engmaschig regelmässige Abklärungen zur Vermögenssituation der Klientschaft erfolgten. Darüber hinaus sei angesichts der festgehaltenen Ausgaben der Ehefrau sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch der Höhe und des Zwecks der Ausgaben ersichtlich, dass die Beklagte ein offensichtlich "abnormales Ausgabeverhalten" gezeigt habe, mit welchem die Beschwerdeführerin nicht sinnvollerweise habe rechnen müssen (act. 2 Rz. 14). Als Rechtsvertreterin habe sie auch keinen direkten Zugriff auf die Vermögenswerte der vertretenen Partei. Ihr könne nicht die Verantwortung für das Verhalten der Ehefrau

- 14 zugewiesen werden (act. 2 Rz. 15). Die Beschwerdeführerin sei trotz Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege ex tunc zu entschädigen (act. 2 Rz. 16-17). Das beantragte Honorar von Fr. 15'350.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sei ausgewiesen und angesichts der langen Verfahrensdauer, der zahlreichen einzureichenden Rechtsschriften und Unterlagen sowie mehrerer Verhandlungstermine angemessen (act. 2 Rz. 18). Gegebenenfalls sei eine Rückweisung an die Vorinstanz vorzunehmen (act. 2 Rz. 19). 5. 5.1. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin muss sich für in der Vergangenheit liegende Aufwendungen auf das gerichtlich erteilte Mandat verlassen können, hat aber keinen Anspruch auf Weiterführung des Mandats auf Kosten der Gerichtskasse, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Rechtfertigen lässt sich ein rückwirkender Entzug nur dann, wenn a) die Rechtsvertreterin daran mitwirkte, die unentgeltliche Rechtspflege zu erschleichen oder wenn b) die fehlenden Voraussetzungen derart offensichtlich waren, dass sich die Rechtsvertreterin nicht in guten Treuen auf die Tragfähigkeit des bewilligten Gesuchs verlassen konnte (KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 120 N 9). Gemäss Bundesgericht bleibt dem gutgläubigen unentgeltlichen Rechtsbeistand der Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat für seine Bemühungen bis zum Entzugsentscheid aber in jedem Fall lediglich dann gewahrt, sofern sein Honorar gegenüber der Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend entzogen wurde, nicht einbringlich ist. Der Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat ist also subsidiär (BGer 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 6.). 5.2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Hauptbegründung, dass die Beschwerdeführerin mitgewirkt habe, die unentgeltliche Rechtspflege zu erschleichen: Dafür stützt sie sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die E-Mail vom 29. Mai 2024 von der Ehefrau an Rechtsanwältin X2._____. Nachdem sich der Ausdruck dieser E-Mail in einer Sammelbeilage von Bankauszügen befand, welche Rechtsanwältin X2._____ als Beilage einreichte, und sie darauf in ihrer Eingabe keinen Bezug nahm, ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass besagtes Aktenstück von ihr aus Versehen eingereicht worden ist. Der Kontext der E-Mail, insbe-

- 15 sondere welche Fragen von der neuen Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin X2._____) gestellt worden sind, bleibt unklar. Auch sprachlich ist die E-Mail nicht eindeutig. Mutmasslich wollte die Ehefrau schreiben, die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass "wenn nichts mehr da" sei, sie nichts mehr teilen müsse. Bei einer grammatikalischen Auslegung der E-Mail ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau schrieb, die Aussage der Beschwerdeführerin sei "auch" ein Grund für ihre Ausgaben gewesen und damit nicht der alleinige Beweggrund. Im Weiteren wurde besagte E-Mail von der Ehefrau am 29. Mai 2024 geschrieben, d.h. nachdem ihr von der Vorinstanz bereits eine neue unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war. Bereits am 25. April 2024 hatte sich die Ehefrau telefonisch an die Vorinstanz gewandt und erklärt, eine neue Rechtsvertretung mandatieren zu wollen (vgl. E. 1.10.). Am 27. Mai 2024 (act. 5/90; Datum Eingang bei Rechtsanwältin X2._____ am 29. Mai 2024, act. 5/93/2) bewilligte die Vorinstanz den Wechsel. Das Verhältnis zwischen der Ehefrau und der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der E-Mail also bereits zerrüttet und das Mandatsverhältnis beendet. Entgegen der Vorinstanz bestand im Mai 2024 kein Vertrauensverhältnis mehr. Es geht deshalb auch nicht an, den Aussagen der Ehefrau gestützt auf den zeitlichen Ablauf grössere Glaubhaftigkeit zuzuordnen als jenen der Beschwerdeführerin. Hätte die Beschwerdeführerin der Ehefrau tatsächlich geraten, den Nachzahlungsbetrag möglichst rasch auszugeben, so wäre ihr als Rechtsanwältin ohne Weiteres klar gewesen, dass sie gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstösst. Es ist denkbar, dass die Ehefrau die Erläuterungen der Beschwerdeführerin schlicht falsch verstanden hat. Ebenso denkbar ist, dass die Ehefrau gegenüber ihrer neuen Rechtsanwältin in Bedrängnis geriet auf Nachfrage, was mit dem Pensionskassengeld passiert sei. Die in den Akten liegende E-Mail reicht für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe mutwillig zur Erschleichung mitgewirkt, jedenfalls nicht aus. Es kann damit offenbleiben, ob das Gericht das offensichtlich versehentlich eingereichte Dokument überhaupt berücksichtigen durfte. Es erstaunt im Weiteren, dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe ihrer Klientin zur Vermögensschmälerung und dem missbräuchlichen Erlangen der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung geraten, aber – zumindest geht dies nicht aus der angefochtenen Verfügung hervor – keine Mittei-

- 16 lung an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte machte (Art. 15 Abs. 1 BGFA, wonach die kantonalen Gerichte der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich Vorfälle melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten). So führte die Vorinstanz hingegen in der Verfügung vom 17. Juli 2024 bezüglich der neuen Anwältin X2._____ aus, dass ihre Tatsachenbehauptungen (wonach der Nachzahlungsbetrag für den gewöhnlichen Lebensunterhalt ausgegeben worden sei; vgl. E. 1.15.) nachweislich unwahr gewesen seien, aufgrund der einmaligen Verfehlung von einer Anzeige bei der Aufsichtskommission aber abgesehen werde (act. 5/102 E. 4.7.). 5.3. In ihrer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Klientin mangelhaft instruiert habe und sie damit, selbst wenn man ihrer Darstellung glauben wollte, bei der Herbeiführung der Mittellosigkeit der Ehefrau (mittelbar) mitgewirkt habe. Dazu ist Folgendes auszuführen: Am Tag der Auszahlung der Pensionskasse (21. April 2023) erhöhte sich das Guthaben der Ehefrau auf ihrem überzogenen Konto auf Fr. 52'795.52 (act. 5/100/2 S. 19 Rückseite). Die Ehefrau hat sogleich (am 21. April 2023 und am 22. April 2023) verschiedene hohe Übertragungen auf andere Konten vorgenommen. Der Verbleib dieser Gelder ist anhand der eingereichten Bankunterlagen (auf welche von Rechtsanwältin X2._____ nur pauschal verwiesen wurde und wobei act. 5/100/2 ein über 100-seitiges Konvolut an zeitlich teils überschneidenden, teils lückenhaften Bankauszügen ist) nicht nachvollziehbar (vgl. act. 5/100/2-5). Wie bereits dem Urteil der Kammer vom 28. August 2024 (Geschäfts-Nr. PC240024-O) entnommen werden kann, tätigte die Ehefrau bereits am Tag des Eingangs des Geldbetrages (21. April 2023) sowie am Folgetag (22. April 2023) (E. 3.7.1. und E. 3.7.5.) grosse Einkäufe, unter anderem in erheblichem Masse für Luxusgüter. Ende April 2023 resultierte ein Kontostand auf dem Auszahlungskonto von Fr. 77.10 (act. 5/100/2 S. 18 Vorderseite). Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass sie erst am 9. Mai 2023 Kenntnis von der Auszahlung erlangt habe und gleichentags auch die Vorinstanz informiert habe (act. 5/131 S. 1). Aktenkundig ist, dass sie das Schreiben der Pensionskasse vom 22. März 2023 (Ankündigung der Invalidenrente) am 9. Mai 2023 der Vorinstanz einreichte und mitteilte, die Auszahlung (in nicht angegebener Höhe) sei gemäss Angaben ihrer Klientin "kürzlich" erfolgt

- 17 - (act. 5/100/1). Unklar bleibt, wann die Beschwerdeführerin das Schreiben der Pensionskasse vom 22. März 2023 (womit klar war, dass in Kürze eine grosse Auszahlung erfolgt) erhalten hat. Die Beschwerdeführerin reichte keinen Beleg ein, welcher die Zustellung von der Ehefrau an sie ausweist. Sie verwies lediglich pauschal auf ihre Honorarnote (act. 5/131). Aus ihrer Honorarnote gehen in diesem Zeitraum folgende Kontakte mit der Klientin hervor: am 23. März 2023 "Emails von Klientin mit Unterlagen", am 24. März 2023 "Emails von Parteien", am 5. April 2023 "Tel. mit Klientin", am 11. April 2023 "Emails von/an Klientin", am 25. April 2023 "Telefonbesprechung mit Klientin" und am 9. Mai 2023 "Tel. mit Klientin" (act. 5/83). Daraus lässt sich über den Erhalt der Verfügung der Pensionskasse nichts ableiten. Fest steht somit lediglich, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 22. März 2023 am 9. Mai 2023 der Vorinstanz eingereicht hat. 5.4. Die Ehefrau hatte sich in der Vereinbarung vom 17. März 2023 dazu verpflichtet, ihren Anspruch auf Rente aus der Pensionskasse zu klären. Bereits Ende März 2023 hatte sie diesen Anspruch geklärt. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt nämlich nebst dem Schreiben vom 22. März 2023 der Pensionskasse auch das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 31. März 2023 (womit die Höhe der Verrechnungsforderung verfügt wurde) erhalten. Die effektive Auszahlung erfolgte dann am 21. April 2023 auf ein Konto, welches die Ehefrau (von der Pensionskasse mit Schreiben vom 22. März 2023 dazu aufgefordert) angeben musste. Es ist korrekt, dass die Vorinstanz den Entscheid über den Entzug erst im Februar 2024 unpräjudiziell erwähnte und im Juli 2024 schliesslich den Entzug verfügte. Die Beschwerdeführerin hatte aber – gemäss vorinstanzlichen Akten – auch erst an der Verhandlung vom 10. Januar 2024 die wesentlichen Unterlagen (die Ankündigung der Invalidenrente der Pensionskasse vom 22. März 2023, die Verfügung der Arbeitslosenkasse über die Verrechnung von Arbeitslosenentschädigungen und Invalidenrenten vom 31. März 2023 und den Auszahlungsbeleg über Fr. 53'484.25 vom 21. April 2023) vollständig eingereicht. Am von ihr genannten Datum vom 9. Mai 2023 wurde lediglich das Schreiben vom 22. März 2023 in die Akten aufgenommen (act. 5/100/1; Die Beschwerdeführerin schrieb an die Vorinstanz: "Ebenfalls hat die Beklagte wie mitgeteilt inzwischen die Rentenansprüche mit der Pensionskasse geklärt; Sie finden die entsprechende Verfügung ebenfalls

- 18 angehängt. Die Auszahlung der Leistungen ist gemäss Angaben meiner Klientin kürzlich erfolgt."). Dass auch die zwei weiteren Beilagen bereits am 9. Mai 2023 eingereicht und fälschlicherweise nicht zu den Akten genommen worden seien oder der konkrete Auszahlungsbetrag genannt worden sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und solches ergibt sich auch nicht aus ihrer E-Mail von diesem Tag an die Gerichtsschreiberin (vgl. act. 5/132). Zwar lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 bereits die vollständigen Belege von der Ehefrau erhalten hatte. Nach ihrer eigenen Darstellung im E-Mail vom 9. Mai 2023 hatte sie aber Kenntnis über die Auszahlung der Leistungen. Es wäre diesfalls ihre Aufgabe gewesen, sich bei ihrer Klientin aktiv und zeitnah um die Unterlagen zur Pensionskassenrente zu bemühen und sich nach den konkret ausbezahlten Beträgen zu erkundigen (zumal zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis noch bestand). Nachdem sie am 9. Mai 2023 der Vorinstanz mitteilte, die Auszahlung sei kürzlich erfolgt, ist davon auszugehen, dass sie bei der Klientin auch nach der Höhe des Auszahlungsbetrages bzw. Unterlagen zur der Höhe der Verrechnungsforderung (womit sie den Auszahlungsbetrag bereits Ende März 2023 selbst berechnen hätte können) gefragt hatte. Die Beschwerdeführerin hätte insgesamt spätestens am 9. Mai 2023 erkennen können, dass die Ehefrau bereits mit einem Bruchteil des Nachzahlungsbetrages von über Fr. 50'000.– ihre Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren selbst hätte tragen können und damit die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege entfielen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin war es auch Aufgabe der Beschwerdeführerin, das Einkommen der Ehefrau zu ermitteln und dem Gericht in ihrem Vortrag darzulegen (wobei die Beschwerdeführerin anfänglich noch geltend machte, die Ehefrau habe als einzige Einkommensquelle eine IV-Rente der SVA zugute; act. 5/12 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich der Ansicht, dass unklar gewesen sei, wie viel vom erhaltenen Nachzahlungsbetrag die Ehefrau effektiv behalten könne, ob sie eine Rückzahlungspflicht für die an sie ausbezahlten Kinderrenten aufgrund der Obhutsregelung vom 17. März 2023 treffen würde und ob der vorsorglich vereinbarte Ehegattenunterhalt weiterhin Bestand haben würde. Es sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Ehefrau den Nachzahlungsbetrag zur Bestreitung ihres regulären Lebensunterhalts benötigen

- 19 würde. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch nach Abzug der Kinderrenten wäre der Ehefrau ein grosser Teil des Nachzahlungsbetrages geblieben. Für den regulären Lebensunterhalt kann sie die laufenden Renten (IV-Rente und IV-Pensionskassenrente) verwenden. 5.5. Unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass kein Anspruch der Rechtsvertreterin auf Entschädigung bei rückwirkendem Entzug der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht, wenn die fehlenden Voraussetzungen offensichtlich waren, ist nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 3. März 2023 (Mandatierung) bis und mit 9. Mai 2023 grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ihr Honoraranspruch gegenüber der Ehefrau in diesem Umfang an den Staat übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO analog), während ab 10. Mai 2023 der Anspruch auf Honorar abzuweisen ist, weil sie in Kenntnis der Auszahlung an ihre Klientin ab diesem Zeitpunkt erkannte und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege entfallen waren. 5.6. Entgegen der Vorinstanz geben die Akten indes keinen Anlass dazu davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittelbar oder unmittelbar daran mitwirkte, die unentgeltliche Rechtspflege zu erschleichen. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine Meldung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BGFA. Wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz als "Schutzbehauptungen" bzw. "eher allgemein, vage und unspezifisch" qualifiziert werden, ohne ihr – wie von ihr nötigenfalls verlangt – Gelegenheit zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu geben, damit sie sich weitergehend äussern könnte, kommt dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, was sich aber nach dem Gesagten für den vorliegenden Entscheid nicht auswirkt. Zu Lasten der Beschwerdeführerin geht wiederum wie gesehen, dass sie die Wesentlichkeit der Rente aus Pensionskasse zu spät zur Kenntnis nahm bzw. grundsätzlich die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche und Vermögensverhältnisse der Ehefrau zu wenig abklärte, was zu einem Verlust des Vertrauensschutzes nach dem 9. Mai 2023 führt. 5.7. Grundsätzlich ist die Beschwerde ein kassatorisches Rechtsmittel, was zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Festsetzung des Honorars für

- 20 den Zeitraum vom 3. März 2023 bis und mit 9. Mai 2023 führen würde. Nachdem die Sache spruchreif ist (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), kann auf eine Rückweisung verzichtet und das Honorar der Beschwerdeführerin direkt durch die Beschwerdeinstanz festgesetzt werden. 6. 6.1. Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Reduktionen) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274 - 294 ZPO wird nach § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Bei der Festsetzung der Entschädigung in diesem Rahmen sind die Verantwortung der Rechtsvertreterin, der notwendige Zeitaufwand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen) und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1-2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 6.2. Die Entschädigung hat nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll, und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im

- 21 - Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1.). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Nur wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähme und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst stünde, würde sie sich als verfassungswidrig erweisen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). 6.3. Die Beschwerdeführerin macht für den Zeitraum vom 3. März 2023 bis und mit 9. Mai 2023 einen Zeitaufwand von rund 25 Stunden geltend (act. 5/83). Sie nahm nach ihrer Mandatierung und einer ersten Besprechung mit der Ehefrau am 3. März 2023 an einer rund 5-stündigen Verhandlung (Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 17. März 2023) teil. An dieser Verhandlung hielt sie in Bezug auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein 13-seitiges Plädoyer (act. 5/24). Ersichtlich sind in den rund zwei Monaten im Weiteren diverse E-Mail- und Telefonkontakte mit der Ehefrau (act. 5/83 S. 5 ff.). Bei der anwaltlichen Verantwortung und Schwierigkeit ist leicht erhöhend zu berücksichtigen, dass im Scheidungsverfahren insbesondere die Kinderbelange strittig waren. Diesbezüglich war bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen Verfahrensgegenstand, inwiefern die gesundheitliche Konstitution der Ehefrau einen Einfluss auf die elterliche Sorge sowie Obhuts- und Besuchsregelung hat (der Ehemann beantragte anfänglich die alleinige elterliche Sorge und alleinige Obhut und ein begleitetes Besuchsrecht der Ehefrau; act. 5/1 S. 2). Mit der Berücksichtigung der anwaltlichen Verantwortung bei Kinderbelangen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verantwortung höher ist, weil für die Partei viel auf dem Spiel steht. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau in den gegenständlichen Monaten aufgrund der laufenden Verfahren (Scheidungsverfahren mit vorsorglichen Massnahmen und Involvierung

- 22 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) sowie ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. act. 5/18, insbesondere act. 5/18/11, act. 5/18/21/1 und act. 5/18/37) in einer Ausnahmesituation befand, was nachvollziehbar zu zusätzlichem zeitlichen Aufwand der Beschwerdeführerin führte und ihre Verantwortung erhöhte. Insgesamt erscheint eine Grundgebühr im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angezeigt, welche indes aufgrund der zeitlichen Begrenzung (Tätigkeit während rund zwei Monaten) massgeblich zu reduzieren ist. Die Grundgebühr ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen, Zuschläge können keine gewährt werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Barauslagen von Fr. 143.40 sind nicht zu beanstanden. Zudem ist ihr auf dem Gesamtbetrag von Fr. 4'143.40 die Mehrwertsteuer von 7.7%, mithin Fr. 319.– zu erstatten. Es resultiert ein auszuzahlender Betrag von Fr. 4'462.40. 7. 7.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'350.35 auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt zu rund 70 % womit ihr die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1'120.– aufzuerlegen und im Überschuss von Fr. 480.– auf die Staatskasse zu nehmen ist. 7.2. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren eine "angemessene Entschädigung". Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar teilweise. Die Beschwerdeführerin vertritt sich vorliegend aber selbst und es besteht keine Mandatsbeziehung zur Ehefrau (ihrer ehemaligen Klientin) mehr. Es besteht keine Rechtsgrundlage, wonach der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, in welchem sie faktisch Inkassobemühungen betreibt, eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zugesprochen wird. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. März 2025

- 23 - (Geschäfts-Nr.: FE230011-H / Z15) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin MLaw A._____ werden für ihre Bemühungen und Barauslagen als Rechtsvertreterin von C._____ vom 3. März 2023 bis und mit 9. Mai 2023 Fr. 4'462.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet." 2. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Der Honoraranspruch der Beschwerdeführerin vom 3. März 2023 bis und mit 9. Mai 2023 von Fr. 4'462.40 geht an den Staat über. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin zu Fr. 1'120.– auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'500.– herangezogen; der Überschuss (Fr. 380.–) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Obergerichtskasse sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 24 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'350.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:

PC250015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2026 PC250015 — Swissrulings