Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Scheidung auf Klage / Protokollberichtigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. Februar 2025; Proz. FE230119
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Parteien stehen sich seit Dezember 2023 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 4/1). Am 18. April und 6. Juni 2024 fanden die Einigungsverhandlung (bzw. deren Fortsetzung) sowie die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (vgl. Prot. VI S. 6 ff. und S. 43 ff. und act. 4/57). 1.2 Mit schriftlicher Klageantwort vom 30. Januar 2025 ersuchte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) u.a. um Berichtigung bzw. Ergänzung des Verhandlungsprotokolls; es sollten die Ausführungen des Gerichts anlässlich der letzten Verhandlung ins Protokoll aufgenommen werden (act. 7/100 S. 1 f.). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe (auch) als Protokollberichtigungsbegehren entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab (act. 6 = act. 7/105). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2025 zugestellt (act. 7/109). 1.3 Gegen vorerwähnten Entscheid vom 26. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2025 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung seiner (vor Vorinstanz gestellten) Protokollberichtigungsbegehren (vgl. act. 2 S. 1-3, act. 7/100 S. 1 f. und act. 6 S. 2). Vor Vorinstanz hatte er beantragt, es sei im vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll festzuhalten, 1. dass das Gericht anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni 2024 erklärt habe, dass im Falle eines Urteils betreffend die drei Anträge der Klägerin, wonach der Beklagte das früher gemeinsam bewohnte Wohnhaus in C._____ zu verlassen habe, der Beklagte bleiben dürfe, und 2. dass der Beklagte in dieser Angelegenheit vollumfänglich obsiegt habe und die Klägerin erst aufgrund der richterlichen Aussage gemäss Ziffer 1 bereit gewesen sei, nach sieben bis acht Monaten der Gemeindekanzlei C._____ vorgetäuschter Wohnsitznahme in C._____, eine eigene Wohnung zu suchen.
- 3 - Weiter beantragte der Beschwerdeführer neu die unverzügliche Zustellung des vorinstanzlichen Verhandlungsprotokolls vom 6. Juni 2024 (act. 2 S. 1). 2. Mit Verfügung der Kammer vom 14. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer Fist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 200.– angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 9 und act. 10). 3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-70, act. 5/71-80 und act. 7/80A-113). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Der Beschwerdeführer stellte vor Vorinstanz ohne weitere Begründung die vorstehend wiedergegebenen Anträge (vgl. Erw. I.1.3; act. 7/100 S. 1 f.). 2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Berichtigung der Protokollnotiz auf Seite 52 des Protokolls beantrage, wonach Ersatzrichterin Lusser Treyer allgemeine Aussagen zur Sach- und Rechtslage bezüglich der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Verfahrens gemacht habe. Diese vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage sei im Hinblick auf mögliche aussergerichtliche Vergleichsgespräche zwischen den Parteien gemacht worden, wie auch der vorangehenden und nachgehenden Protokollnotizen entnommen werden könne, wonach die Parteien das Gericht darum ersucht hätten, das Verfahren bezüglich der Scheidung wie auch bezüglich der vorsorglichen Massnahmen zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis zum 15. August 2024 zu sistieren. Im Protokoll sei deshalb lediglich als Protokollnotiz festgehalten worden, dass entsprechende gerichtliche Ausführungen zur Sach- und Rechtslage bezüglich der Zuweisung der Liegenschaft für die Dauer des Verfahrens gemacht worden seien. Damit sei den
- 4 - Protokollierungsvorschriften Genüge getan. Auch bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine wortgetreue Widergabe von Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführer dem Gericht die zu protokollierenden Aussagen auch nicht im Sinne eines wörtlichen Zitats vorformulieren könne (act. 6 S. 4 f.). 2.2 Eine abschliessende und verbindliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ergehe jeweils in Form eines Entscheides, so die Vorinstanz weiter. Dies betreffe somit auch die Frage, ob der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit vollumfänglich obsiegt habe oder nicht. Diesbezüglich könne auf die Verfügung vom 12. September 2024 verwiesen werden, gemäss welcher die vorsorglichen Massnahmebegehren der Parteien um Zuweisung der Liegenschaft zur alleinigen Benützung während der Dauer des Scheidungsverfahrens nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin aus der ehelichen Liegenschaft als gegenstandslos abgeschrieben worden seien. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Massnahmeverfahren, d.h. auch über die Frage, ob der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt und die Gegenpartei die Prozesskosten zu tragen habe, werde gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. September 2024 mit dem Endentscheid befunden (act. 6 S. 5). 3. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift entgegen, er habe das Protokoll der Verhandlung vom 6. Juni 2024 nie erhalten, weshalb es ihm unverzüglich zuzustellen sei. Er bezweifle, dass von den Handnotizen je ein Protokoll erstellt worden sei, sonst hätte er eine Kopie erhalten (act. 2 S. 1 und 3). Die Richterin habe die klare Aussage gemacht, dass er im Haus wohnen bleiben dürfe, wenn sie ein Urteil fällen würde. Er habe ein Recht auf eine Protokollnotiz für eine richterliche Aussage, zumal die Richterin die von ihm erwähnte Aussage weder bestreite noch in Abrede stelle (act. 2 S. 1-3). Weiter wirft er die Frage auf, ob richterliche Aussagen nach Belieben protokolliert werden könnten oder ob vorliegend Willkür oder gar Korruption vorliege (act. 2 S. 5). 4.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
- 5 droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; vgl. dazu ausführlich OGer ZH PP200006 vom 7. Oktober 2020 E. II.1; BSK ZPO-Willisegger, 4. Aufl. 2025, Art. 235 N 48). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann grundsätzlich – soweit er nicht offensichtlich ist – in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei substantiiert zu behaupten und nachzuweisen (vgl. ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 14 ff.). 4.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei (Art. 321 ZPO), d.h. sie muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben. Dies gilt grundsätzlich auch bei Beschwerden von Laien. Sind die dargelegten Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5.1 Der erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellte Antrag auf Zustellung des vorinstanzlichen Protokolls erfolgte verspätet, weshalb darauf ohne Weiteres nicht einzutreten ist. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung resp. eine Rechtsverzögerung hätte geltend machen wollen, wäre die Beschwerde zwar an keine Frist gebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Jedoch wäre sie abzuweisen. Dies aus folgenden Gründen: 5.2 Ein Antrag auf Zustellung des Protokolls ist bei der Instanz zu stellen, welche die Verhandlung durchgeführt und das Protokoll erstellt hat. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist aktenkundig, dass er die Zustellung des Verhandlungsprotokolls vom 6. Juni 2024 bei der Vorinstanz verlangt habe
- 6 und ihm dies verweigert worden wäre. Verhandlungsprotokolle werden den Parteien entgegen seiner irrtümlichen Meinung nicht unaufgefordert, sondern nur auf entsprechenden Antrag hin zugestellt. Gleiches gilt für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum nicht zugestellten Protokoll sinngemäss eine Rechtsverweigerung hätte geltend machen wollen, wäre die Beschwerde wie gesagt diesbezüglich unbegründet und abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend (vgl. vorstehend Erw. II.4.1). Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 7.1 Unabhängig von der Frage eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. vorstehend Erw. II.4.2), sodass auf die Beschwerde auch mangels genügender Begründung nicht einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer beharrt in der Rechtsmittelschrift auf seinem Standpunkt der wörtlichen Protokollierung einer gerichtlichen Aussage, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Protokollierung von vorläufigen Einschätzungen der Sach- und Rechtslage durch das Gericht einerseits und zur definitiven Beurteilung der Streitsache in einem gerichtlichen Entscheid anderseits (vgl. vorstehend Erw. II.3) einzugehen. Weshalb er sich als Laie mit den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht hätte befassen können (vgl. act. 2 S. 5), legt der Beschwerdeführer nicht dar. 7.2 Ergänzend zur ausführlichen Darlegung der Protokollierungsvorschriften durch die Vorinstanz (act. 6 S. 2-4) ist anzufügen, dass in Verhandlungsprotokollen der Inhalt, d.h. die Ausführungen zu vorläufigen gerichtlichen Einschätzungen der Sach- und Rechtslage nicht zu protokollieren sind. Im Protokoll ist als Protokollnotiz lediglich festzuhalten, dass solche gerichtlichen Erörterungen gemacht wurden (vgl. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 235 N 17). Es handelt sich wie gesagt um eine vorläufige und unverbindliche gerichtliche Beurteilung der Streitsache, welche oftmals im Vorfeld von anstehenden Vergleichsgesprächen gemacht wird. Die Vorinstanz hat somit zu Recht nur als Protokollnotiz festgehalten, dass "allgemeine Aussagen zur Sach- und Rechtslage bezüglich der
- 7 - Zuweisung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Verfahrens […], wie sie sich aktuell dem Gericht präsentiert" (Prot. VI S. 52), gemacht wurden. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund des Gesagten auch materiell unbegründet. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie somit abzuweisen. 8. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf des Scheidungsverfahrens bzw. des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (act. 2 S. 4 f.) wie auch seine Notizen auf den diesbezüglich eingereichten Dokumenten (act. 3/1-3) waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Protokollberichtigungsverfahrens, weshalb im Beschwerdeverfahren nicht darauf einzugehen ist. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und von dem von ihm geleisteten Vorschuss zu beziehen. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 8 - Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gingen bereits an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: