Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2025 PC250007

21 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,085 parole·~15 min·1

Riassunto

Ehescheidung (Sistierung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm Beschluss vom 21. August 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y._____ betreffend Ehescheidung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Januar 2025 (FE220149-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. April 2004 in Zürich. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt. Juli 2004, hervor. Die Parteien sind je hälftige Miteigentümer der ehelichen Liegenschaft an der D._____-strasse 1 in E._____ und unterstehen dem Güterstand der Gütertrennung. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 regelte das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen das Getrenntleben der Parteien (Urk. 9/118-A). Insbesondere wurde die eheliche Liegenschaft der Beschwerdegegnerin und Klägerin (fortan Klägerin) zur alleinigen Benützung mit dem gemeinsamen Sohn C._____ zugewiesen. Mit Eheschutzberufungsentscheid der hiesigen Kammer vom 31. Mai 2022 wurde die eheliche Liegenschaft wiederum der Klägerin zur alleinigen Benützung teilweise mit C._____ zugewiesen und dem Beschwerdeführer und Beklagten (fortan Beklagter) eine Auszugsfrist bis spätestens Ende Juli 2022 angesetzt (Urk. 16/1 Dispositivziffer 2). Zuvor wohnten die Parteien seit März 2020 getrennt in der ehelichen Liegenschaft (vgl. Urk. 16/1 Erw. C.1.1). Auf die vom Beklagten erhobene Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2022 nicht ein (Urk. 16/2); der Entscheid der hiesigen Kammer vom 31. Mai 2022 ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk 16/1 S. 35). 1.2. Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte die Klägerin beim Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage auf Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB ein und beantragte insbesondere die Zuweisung des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft gestützt auf Art. 251 ZGB an sich (Urk. 8/1). Die zuvor von der Klägerin am 21. Mai 2021 (vor Ablauf der Frist des zweijährigen Getrenntlebens im Sinne von Art. 114 ZGB) anhängig gemachte Klage auf Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 115 ZGB war von ihr am 31. Oktober 2022 zurückgezogen worden (Urk. 8/8/1 und Urk. 8/8/126). Mit Eingabe vom 3. August 2023 beantragte der Beklagte, es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Benützungszuweisung Liegenschaft) und bis zum rechtskräftigen Entscheid im von ihm beim Kollegialgericht am Bezirksge-

- 3 richt Meilen anhängig gemachten Verfahren betreffend die Auflösung des Miteigentums der Parteien an der ehelichen Liegenschaft (Geschäfts-Nr. CG200033-G) zu sistieren (Urk. 8/44 S. 2). Mit Verfügung vom 8. November 2023 wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, es sei derzeit unklar, ob im Miteigentumsauflösungsprozess auf die Klage eingetreten werde, weshalb es angezeigt erscheine, die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen und das Scheidungsverfahren so lange zu sistieren, bis hierzu Gewissheit herrsche (Urk. 8/76). Die Vorinstanz setzte den Parteien Frist an, um sich zu den erwähnten Überlegungen zu äussern, woraufhin der Beklagte mit Eingabe vom 22. November 2023 (Urk. 8/84) und die Klägerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 8/86) Stellung nahmen. Der weitere Verlauf des Verfahrens kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden. Schliesslich wies die Vorinstanz den Antrag des Beklagten um Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 30. Januar 2025 ab, hielt fest, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung derzeit nicht in ein separates Verfahren verwiesen werde und setzte der Klägerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung an (Urk. 8/113 = Urk. 2 Dispositivziffern 2 und 3). 1.3. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde (Datum Poststempel: 13. Februar 2025; Urk. 1) und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es seien in Gutheissung der Beschwerde die Disp. Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30.01.2025 (Geschäfts- Nr. FE220149) aufzuheben und es seien die Nebenfolgen der Scheidung ad separatum zu verweisen und das Scheidungsverfahren (FE220149) hinsichtlich der Nebenfolgen zu sistieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 MwSt., zulasten der Beschwerdegegnerin." sowie folgenden Verfahrensantrag: "Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.4. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wurde das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 7 Dispositivziffern 1

- 4 und 2). Sodann wurde der Beklagte zur Mitteilung seiner aktuellen Wohnadresse aufgefordert (Urk. 7 Dispositivziffer 3). 1.5. Der Beklagte hat den ihm auferlegten Vorschuss von Fr. 3'000.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens rechtzeitig geleistet (Urk. 7 und Urk. 9) und reichte am 26. Februar 2025 eine Stellungnahme zu seiner Wohnadresse ein (Urk. 10). Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 samt Beweismittelverzeichnis und Beilagen erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort und stellte folgende Anträge (Urk. 13, Urk. 14, Urk. 15 und Urk. 16/1-3): "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, zzgl. MwSt. von 8.1 %." sowie folgende prozessualen Anträge: "1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, zzgl. MwSt. von 8.1% mit der Hauptsache." 1.6. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einzureichen (Urk. 17). Innert erstreckter Frist (Urk. 18) liess sich der Beklagte nicht mehr vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 8/1-120) sowie die Akten des vorangegangenen Eheschutzverfahrens wurden beigezogen (Urk. 9/1-141). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdever-

- 5 fahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Pauschale Verweisungen auf andere Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. 3. Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils 3.1. Die Verweigerung einer beantragten Sistierung ist ein Akt der Prozessleitung. Prozessleitende Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die (Anordnung der) Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Im Gegensatz dazu ist die Aufhebung oder Verweigerung einer Sistierung jedoch nicht aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung beschwerdefähig. Sie ist damit ein Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und kann nur bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzu-

- 6 machenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGer Urteil 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3). 3.2. Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil, wobei dieser erheblich sein muss. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Die Beweislast für das Vorliegen eines drohenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO trägt die beschwerdeführende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Der drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil nur später nicht leicht wiedergutmachen lassen soll; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und dieses darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. geradezu ins Auge springt. Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts. Es ist indes Zurückhaltung angebracht (Schwendener, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40 m.w.H.). Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). 3.3. Der Beklagte rügt, es sei unlogisch und prozessunökonomisch, die Nichtsistierung (einschliesslich „nicht ad separatum-Verweisung“) des Scheidungsverfahrens anzuordnen, bevor über die Eintretensfrage rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 1 S. 4). Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei der Abweisung der Sistierung um einen Akt der Prozessleitung (vgl. oben Ziff. 3.1). Eine Pflicht oder Obliegenheit der Vorinstanz, mit prozessleitenden Verfügungen zuzuwarten,

- 7 bis der Entscheid über das Eintreten auf die Klage (Urk. 2 Dispositivziffer 1) in Rechtskraft erwachsen ist, besteht nicht. Ein anderweitiges Vorgehen stünde denn auch im Widerspruch zum Grundsatz der Prozessökonomie. Indem die Vorinstanz auf die Scheidungsklage eingetreten ist, die Gesuche um Sistierung und Verweisung des Güterrechts in ein separates Verfahren abgewiesen und gleichzeitig Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt hat (Urk. 2 Dispositivziffern 1-3), hat sie das Scheidungsverfahren vorangetrieben und somit im Sinne der Prozessökonomie agiert. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Vorinstanz bei der Ausübung der Prozessleitung ein gewisses Ermessen zukommt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Parteien zur res iudicata und zur Eintretensfrage im Allgemeinen (Urk. 1 S. 4 und Urk. 13 N 13 ff.) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 3.4. Der Beklagte bringt vor, der drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil liege darin begründet, dass bei Nichtverweisung der finanziellen Scheidungsnebenfolgen in ein separates Verfahren und entsprechender Nichtsistierung die Gefahr sich widersprechender Urteile immanent sei. Schliesslich sei die Frage der Auflösung bzw. Zuweisung des Miteigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft Prozessgegenstand des seit dem 7. Dezember 2020 hängigen Miteigentumsauflösungsprozesses (Urk. 1 S. 5). Sodann verstehe die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils dahingehend, dass er dem Gericht verbiete, vorab über einzelne Aspekte der finanziellen Nebenfolgen zu befinden. Die Vorinstanz wolle diesen Grundsatz rigoros durchziehen und scheue sich nicht davor, über einen bereits anderweitig und vorrangig rechtshängigen Streitgegenstand zu entscheiden. Da sie aber aufgrund des Beschleunigungsgebots gehalten sei, das Verfahren zügig zu erledigen, könne sie einen Entscheid im Scheidungsverfahren nicht vermeiden, indem sie den Zeitpunkt der Urteilsberatungsphase willkürlich hinauszögere, wie sie das in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebracht habe (Urk. 1 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 2 Erw. 2.4.4.). Ferner moniert der Beklagte, die Nichtsistierung des Scheidungsverfahrens habe zur Folge, dass aufgrund des hängigen Miteigentumsauflösungsprozesses unnötiger Doppelaufwand betrieben werde, was dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspreche (Urk. 1 S. 6).

- 8 - 3.5. Was die vom Beklagten angeführte Gefahr sich widersprechender Urteile anbelangt, ist festzuhalten, dass das seit dem 3. November 2022 hängige Scheidungsverfahren in der Hauptsache noch nicht weit fortgeschritten ist: In der angefochtenen Verfügung wurde Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Urk. 2 Dispositivziffer 4) und die Durchführung des zweiten Schriftenwechsels, der Hauptverhandlung und gegebenenfalls eines Beweisverfahrens steht noch aus. Sodann ist mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten sowie den Ausführungen der Vorinstanz zufolge von einem „hochstrittigen“ Scheidungsverfahren auszugehen (Urk. 2 Erw. 3.4.). Mit einer zeitnahen Erledigung ist – vorbehältlich einer umfassenden Einigung der Parteien – aus aktueller Sicht nicht zu rechnen. Sollte zwischenzeitlich im Miteigentumsauflösungsprozess ein Entscheid ergehen, könnte dessen Ergebnis als Novum ins Scheidungsverfahren eingebracht und im Rahmen der Regelung der gegenseitigen Schulden ohne weiteres berücksichtigt werden (Urk. 4/4 Erw. 6.5). Sollte hingegen zuerst das Scheidungsverfahren erledigt werden können, so fiele das Klagefundament des Miteigentumsauflösungsprozesses dahin und die Klage würde gegenstandslos. 3.6. Der weiter vom Beklagten zur Begründung eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils angeführte „unnötige Doppelaufwand“ (vgl. Urk. 1 S. 6) wird nicht näher spezifiziert. Sollte damit das Entstehen zusätzlicher Kosten gemeint sein, gilt das bereits im Entscheid der Kammer vom 10. Oktober 2022 Dargelegte: Die Höhe der einer Partei drohenden Kosten, insbesondere für das Verfassen von Rechtsschriften, stellt nach der Praxis keinen genügenden Nachteil dar, der das Eintreten auf die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtfertigen würde (Urk. 4/4 Erw. 7.2.). Im Übrigen würde der „Doppelaufwand“ ohnehin lediglich einen Teilbereich des gesamten Scheidungsverfahrens resp. der vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung beschlagen. Auf die Beschwerde ist daher mangels eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

- 9 - 4. Wohnadresse des Beklagten 4.1. Am 26. Februar 2025 reichte der Beklagte innert mit Verfügung vom 14. Februar 2025 angesetzter Frist (Urk. 7 Dispositivziffer 3) eine Stellungnahme betreffend seine Wohnadresse ein und führte zusammengefasst aus, er habe sich nach wie vor nicht von E._____ abgemeldet, ihm werde lediglich die Benutzung der angestammten Liegenschaft verwehrt. Er werde die Liegenschaft (D._____-strasse 1) in E._____ spätestens nach der geänderten Benutzungszuweisung oder nach der Übertragung des Alleineigentums an ihn zusammen mit seiner Partnerin, der gemeinsamen Tochter F._____ und seinem Sohn C._____ wieder nutzen. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes habe nicht stattgefunden (Urk. 10 S. 2). 4.2. Die Klägerin wendet ein, die eheliche Liegenschaft sei ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens zur alleinigen Benützung rechtskräftig zugewiesen worden. Der vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigte Entscheid des Bezirksgerichts Meilen sei mittels Vollstreckungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 8. November 2022 vollstreckt worden und der Beklagte habe am 30. November 2022 mit polizeilicher Gewalt aus der Liegenschaft eskortiert werden müssen (Urk. 13 N 74 ff., Urk. 16/1-3). Die vom Beklagten angegebene Wohnadresse an der D._____strasse 1 in E._____ sei nicht nur falsch, sondern schlichtweg nicht möglich, da er sich dort gar nicht mehr aufhalten dürfe. Sodann führt sie aus, der Wohnsitz des Beklagten befinde sich an der G._____-strasse 2 in H._____. Ob er sich dort angemeldet habe oder nicht sei nicht von Belang, der Wohnsitz einer Person befinde sich dort, wo sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Das Rubrum sei entsprechend zu berichtigen (Art. 23 ZGB, Urk. 13 N 78 ff.). 4.3. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Jede Person muss einen rechtlichen Wohnsitz haben (Art. 24 ZGB) und hat ausschliesslich einen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat, bedarf es objektiv eines physischen Aufenthalts und subjektiv der Absicht dauernden Verbleibens, wobei für letzteres Kriterium nicht der innere Wille des Betroffenen entscheidend ist, sondern objektive, für Dritte erkennbare Umstände, die auf eine solche Absicht schliessen lassen, massgebend sind;

- 10 der Wohnsitz befindet sich am Ort, wo sich anhand für Dritte erkennbarer Umstände der Lebensmittelpunkt des Betroffenen befindet (BSK ZGB I-Stähelin, Art. 23 N 5 m.w.H.; BGer 5A_270/2012 vom 24.09.2012 E. 4.2.2). Da die eheliche Liegenschaft mit rechtskräftigem Entscheid der hiesigen Kammer vom 31. Mai 2022 der Klägerin zugewiesen wurde, kann und darf sich der Beklagte dort seither nicht mehr aufhalten (Urk. 16/1 Erkenntnis Dispositivziffer 2 und Urk. 16/2). Zur Aufrechterhaltung des Wohnsitzes an der D._____-strasse 1 in E._____ mangelt es dem Beklagten also jedenfalls an der Voraussetzung des physischen Aufenthalts. Ob der Beklagte sich in E._____ nicht abgemeldet hat, ist demgegenüber unerheblich. 4.4. Laut Angaben der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) ist der Beklagte seit dem 1. Dezember 2022 an der G._____-strasse 2 in H._____ wohnhaft (Urk. 20). Das Zuzugsdatum vom 1. Dezember 2022 und die Herkunftsgemeinde E._____ stimmen mit den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin überein, wonach der Beklagte die eheliche Liegenschaft am 30. November 2022 verlassen hat (Urk. 13 N 74 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt des Beklagten sich nunmehr an der G._____-strasse 2 in H._____ befindet und er dort einen neuen Wohnsitz begründet hat. Dass er beabsichtigt, in die eheliche Liegenschaft in E._____ zurückzukehren, steht dem nicht entgegen: Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird; die Absicht, diesen Ort später zu verlassen, schliesst eine Wohnsitznahme nicht aus (vgl. (BSK ZGB I-Stähelin, Art. 23 N 5 m.w.H.). Somit ist als Adresse des Beklagten im Rubrum die G._____-strasse 2 in H._____ zu führen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Die Vorinstanz legte für die angefochtene Verfügung keine Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Urk. 2; Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerle-

- 11 gen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Beklagte ist sodann zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäss (Urk. 13 S. 2 und N 82) eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnwGebV auf pauschal Fr. 3'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Stamm versandt am: ms

PC250007 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2025 PC250007 — Swissrulings