Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 11. August 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Juni 2020; Proz. FE190019
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und sind die Eltern der beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017 (vgl. act. 6/10). Seit dem 21. Januar 2019 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (fortan Vor-instanz) gegenüber (vgl. act. 6/1). Nachdem zwischen den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2019 keine Einigung hatte erzielt werden können (vgl. Prot. VI S. 6 ff.) und die Vorinstanz zum Schluss gelangt war, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, forderte sie diesen mit Verfügung vom 8. Mai 2019 dazu auf, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren zu beauftragen (vgl. act. 6/26). Da der Beschwerdeführer in der Folge innert der ihm angesetzten Frist nicht selbst einen Rechtsvertreter mit seiner Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragte, bestellte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO als Vertreter zur Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren (vgl. act. 6/43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist die Kammer mit Beschluss vom 13. November 2019 nicht eingetreten (vgl. act. 6/49). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren und bestellte ihm Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl. act. 6/47). Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz am 7. und am 13. Juni 2020 je eine persönliche Eingabe samt Beilagen ein (vgl. act. 71, act. 72/1-5 und act. 72A/1- 21). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 entschied die Vorinstanz, dass diese Eingaben ohne Weiterungen zu den Akten genommen würden und dass sämtliche weiteren Eingaben, welche durch den Beschwerdeführer alleine und nicht durch seinen Rechtsvertreter eingereicht würden, künftig ohne Weiterungen und ohne Mitteilung zu den Akten genommen würden (vgl. act. 73). Mit persönlicher Eingabe vom 15. Juli 2020 beanstandet der Beschwerdeführer bei der Kammer, die
- 3 - Vorinstanz weigere sich, sein Schreiben vom 13. Juni 2020 zur Kenntnis zu nehmen (vgl. act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6). Auf prozessuale Weiterungen kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Beschwerdeführer hat die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie seine Eingabe vom 13. Juni 2020 nicht berücksichtigt hat. Die angebliche Rechtsverweigerung erfolgte demnach mit einem formellen Entscheid, bzw. der Verfügung vom 16. Juni 2020. Diese hätte innert Frist angefochten werden müssen (vgl. BSK ZPO-Spühler, 3. Auflage 2017, Art. 319 N 23). Bei der Verfügung vom 16. Juni 2020 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, weshalb die Frist zehn Tage betrug (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Art. 137 ZPO bestimmt, dass bei vertretenen Parteien die gemäss Art. 136 ZPO zuzustellenden Urkunden der Vertretung zuzusenden sind. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Juni 2020 zugestellt (vgl. act. 74). Die Frist endete folglich am 2. Juli 2020. Die vom Beschwerdeführer erst am 15. Juli 2020 (Datum Postaufgabe) erhobene Beschwerde erfolgte damit verspätet (vgl. act. 2A). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber sind aber keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, − an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, unter Beilage einer Kopie von act. 2, − an die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, unter Beilage einer Kopie von act. 2, − sowie an die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
Beschluss vom 11. August 2020 Erwägungen: Da der Beschwerdeführer in der Folge innert der ihm angesetzten Frist nicht selbst einen Rechtsvertreter mit seiner Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragte, bestellte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Y... Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz am 7. und am 13. Juni 2020 je eine persönliche Eingabe samt Beilagen ein (vgl. act. 71, act. 72/1-5 und act. 72A/1-21). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 entschied die Vorinstanz, dass diese Eingaben ohne Weit... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zur Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...