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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.03.2020 PC200004

30 marzo 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,447 parole·~17 min·5

Riassunto

Erläuterung und Ergänzung Ehescheidung / Kosten- und Entschädigungsfolgen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 30. März 2020

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Erläuterung und Ergänzung Ehescheidung / Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2019; Proz. BE190001

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) und A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2012 geschieden. In der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarten sie u.a., dass die Beschwerdeführerin mit der gemeinsamen Tochter in der im Alleineigentum des Beschwerdegegners stehenden und vormals ehelichen Liegenschaft bis Ende 2018 verbleiben könne (Konventions-Ziffer 9.c). Zudem verpflichtete sich der Beschwerdegegner dazu, die Hälfte des Nettogewinns aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft (unter Abzug einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung) an die Beschwerdeführerin zu bezahlen (Konventions-Ziffer 9.b; Geschäfts-Nr. FE120086, act. 4/1 S. 3 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Erläuterung und Ergänzung des Scheidungsurteils resp. der ihrer Ansicht nach widersprüchlichen Ziffer 9 und unvollständigen Ziffer 9.b der genehmigten Scheidungskonvention. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, es fehle hinsichtlich der ehelichen Liegenschaft an einer klaren Rückgabepflicht sowie an einer Aussage zur Fälligkeit des im Haus gebundenen Anspruchs auf Güterrecht (act. 1 S. 2 und act. 2). Die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2019 mit (Nach-)- Fristansetzungen wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht abgeholt, worauf dieser mit Schreiben vom 29. April 2019 hingewiesen wurde (act. 5-6 und act. 8). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte am 8. Mai 2019 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 12. April 2019 eine Eingabe und reichte insbesondere eine Vollmacht nach (act. 10-11). Eine weitere elektronische Eingabe betreffend die beantragte unentgeltliche Rechtspflege folgte am 14. Mai 2019 (act. 13-15). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 schrieb die Vorinstanz das durch die Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsbegehren ab, sie bewilligte deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab dem 13. Mai 2019 und setzte dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zum Erläuterungs- bzw. Ergänzungs-

- 3 begehren an (act. 22). Am 17. September 2019 ging innert erstreckter Frist die Stellungnahme des Beschwerdegegners ein. Darin teilte er u.a. mit, er habe eine Schätzung der vormals ehelichen Liegenschaft eingeholt, den Nettoverkaufserlös gemäss Ziffer 9.b der Scheidungskonvention errechnet und diesen der Beschwerdeführerin überwiesen (act. 29 S. 5 und 8). Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist angesetzt, um sich zur Eingabe des Beschwerdegegners zu äussern (act. 33). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Oktober 2019 um (teilweise) Einsicht in die Scheidungsakten und mit elektronischen Eingaben vom 25. Oktober 2019 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 36, 38 und 40). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen behielt sie dem Endentscheid vor (act. 42). Mit Eingabe vom 4. November 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 17. September 2019 (act. 45-46). Mit Schreiben vom 4. und 7. November 2019 richtete sich die Beschwerdeführerin persönlich an die Vorinstanz (act. 48-49). Mit Urteil vom 27. November 2019 entschied die Vorinstanz was folgt (act. 50 = act. 57 S. 14): 1. Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Das Ergänzungsgesuch der Gesuchstellerin wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf CHF 3'600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 30 Tage]. 1.3. Gegen die Kostenverteilung und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Urteils vom 27. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit elektronischer Eingabe vom 16. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 51/1; act. 55/1-3; act. 53 S. 2):

- 4 - "1. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2019 (BE190001) aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von drei Vierteln an den Beschwerdegegner aufzuerlegen, 2. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MwSt. für das Verfahren vor Vorinstanz zuzusprechen, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse bzw. zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 51). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Ihm ist eine Kopie der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) kann selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Frage, so ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (siehe zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3, OGer ZH NP130019 vom 28. Okto-

- 5 ber 2013 E. 4. sowie OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II.1., je mit weiteren Hinweisen). 2.2. Im vorliegenden Fall der Anfechtung der Kostenverteilung und Entschädigungsregelung kommt ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Betracht. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin ficht die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe von Fr. 3'600.00 (Dispositiv-Ziffer 3, act. 57 S. 14) nicht an, sie verlangt jedoch eine andere als die vorinstanzliche Kostenauferlegung, nämlich eine solche im Umfang von drei Vierteln an den Beschwerdegegner (Beschwerdeantrag-Ziffer 1). Damit liegt in Bezug auf die Beschwerde gegen die Kostenverteilung ein genügender Antrag vor. Der Beschwerdeantrag-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin lautet dahingehend, dass ihr eine "angemessene" Parteientschädigung zzgl. MwSt. für das Verfahren vor Vorinstanz zuzusprechen sei (act. 53 S. 2). Die Höhe der Parteientschädigung wird nach kantonalen Tarifen bemessen (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3). Damit ist eine Bezifferung der für die betreffende Instanz geforderten Parteientschädigung entbehrlich. Beanstandet hingegen eine Partei im anschliessenden Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen, ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, diesbezüglich einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen (vgl. BGE 143 III 111). Der Rechtsmittelantrag-Ziffer 2 der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderung nicht; es fehlt eine Bezifferung. Eine solche ergibt sich auch nicht in hinreichender Deutlichkeit aus der Beschwerdebegründung: Die Beschwerdeführerin führt aus, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei wegen des Prozessausganges eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner kein Thema. Der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei, wäre so zu werten gewesen, dass ihr eine Parteientschädigung im Umfang von drei Vierteln zuzusprechen gewesen wäre. Gestützt auf den Streitwert und die tatsächlichen Bemühungen sei die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'700.00 zzgl. MwSt. festzu-

- 6 legen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Verhältnis drei Viertel zu ihren und ein Viertel zugunsten des Beschwerdegegners festzulegen (act. 53 S. 11 Rz. 56-58 und 60). Aus diesen Ausführungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird nicht klar, ob sie eine (reduzierte) Parteientschädigung von drei oder zwei Vierteln verlangt. Ebenso bleibt unklar, ob es sich bei den genannten Fr. 2'700.00 um die volle Parteientschädigung handelt, die Beschwerdeführerin entsprechend dem von ihr angenommenen Obsiegen und Unterliegen damit eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'350.00 zzgl. MwSt. verlangt, oder ob es sich beim Betrag von Fr. 2'700.00 um eine Parteientschädigung im Umfang von drei Vierteln oder allenfalls zwei Vierteln handelt. Aufgrund dieser Unklarheiten liegt keine genügende Bezifferung und folglich kein rechtsgenügender Antrag vor. Auf den Beschwerdeantrag-Ziffer 2 ist aus diesem Grund nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.00 als angemessen. Sie legte diese gestützt auf § 5 GebV OG fest, unter Einbezug des gerichtlichen Aufwands aufgrund ausführlicher Eingaben der Beschwerdeführerin, eines erfolgten Massnahmeentscheides sowie der Verfahrenserledigung nach erstem Schriftenwechsel und ohne Durchführung einer Verhandlung. Die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin begründete die Vorinstanz mit deren Unterliegen mit ihrem Erläuterungs- und Ergänzungsgesuch sowie dem Massnahmebegehren. Eine Parteientschädigung sprach die Vorinstanz dem Beschwerdegegner nicht zu, weil sie die Beschwerdeführerin zumindest hinsichtlich des Ergänzungsgesuches in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst erachtete, eine Stellungnahme des Beschwerdegegners zur Hauptsache sehr kurz habe ausfallen können und zum Massnahmebegehren gar nicht erst habe eingeholt werden müssen (act. 57 S. 13. f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin räumt ein, im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen unterlegen zu sein. Abgewiesen worden sei zudem ihr Erläuterungsbegehren. Nicht per se zu ihren Ungunsten sei das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich ihres Antrages auf Ergänzung des Scheidungsurteils ausgegangen. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentli-

- 7 chen an, ihr ursprüngliches Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren habe auf Klärung der offenen Punkte rund um die vormals eheliche Liegenschaft gelautet, wozu eine gemeinsame Wertschätzung der Liegenschaft beantragt worden sei. Während laufendem Verfahren habe der Beschwerdegegner von sich aus eine Liegenschaftenschätzung bei der ZKB in Auftrag gegeben und gestützt darauf anschliessend die güterrechtliche Auszahlung vorgenommen. Er sei einem Erläuterungs- und Ergänzungsverfahren bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche bzw. deren Fälligkeit durch faktisches Handeln zuvorgekommen. Faktisch sei sie (die Beschwerdeführerin) mit ihren Zielen durchgedrungen. Ohne das laufende Verfahren vor Vorinstanz hätte der Beschwerdegegner vermutlich weiterhin jegliche Kooperation verweigert. Insofern liege entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein Unterliegen ihrerseits vor. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die Einleitung des Gesuchs um Erläuterung und Ergänzung als in guten Treuen veranlasst erachtet habe, ihr jedoch wegen der Zahlung während laufendem Verfahren dennoch sämtliche Kosten auferlegt habe (act. 53 S. 8). Sie vertritt im Weiteren die Ansicht, dass die Vorinstanz das Erläuterungsbegehren ohne die Liegenschaftenschätzung und die getätigte güterrechtliche Ausgleichszahlung während laufendem Verfahren nicht separat abgewiesen hätte, um dann noch ein Ergänzungsverfahren weiterzuführen. In Tat und Wahrheit seien das Erläuterungs- und Ergänzungsverfahren so eng miteinander verknüpft gewesen, dass ohne die Handlungen des Beschwerdegegners sowohl das Erläuterungs- als auch das Ergänzungsverfahren faktisch weitergeführt worden wäre (act. 53 S. 6 f., 8 und 9 f.). Alles in allem stelle das materielle Prozessergebnis – so die Beschwerdeführerin – ein tatsächliches Obsiegen ihrerseits dar. Sie sei einzig bezüglich der Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Vorinstanz unterlegen. Bei der Begründung der Höhe der Gerichtsgebühr erwähne die Vorinstanz den Aufwand für "mehrere ausführliche Eingaben". Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen habe mit 14 Seiten maximal einen Viertel des gesamten Aufwandes an allen Verfahrenseingaben ausgemacht (act. 53 S. 11).

- 8 - 3.3. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) sowie wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). In letzterem Fall ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Die Prozessaussichten sind ohne Verursachung weiterer Umtriebe im Einzelnen zu prüfen. Dabei muss es bei einer knappen Prüfung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben; es soll nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid ein quasi materielles Urteil gefällt werden (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7297; BGer 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 5; BGer 5A_885/2014 vom 19. März 2015, E. 2.4; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A. 2017, Art. 107 N 8; ZK ZPO-Jenny, 3. A. 2016, Art. 107 N 16; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 107 N 8). 3.4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Verfahren angehoben, ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie ihr Erläuterungsgesuch wurden abgewiesen und das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich des Ergänzungsgesuchs wurde abgeschrieben, weshalb sie grundsätzlich das (volle) Kostenrisiko zu tragen hat. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann von keinem Eingeständnis der Vorinstanz ausgegangen werden, dass ohne die überraschende Zahlung während laufendem Verfahren ein Ergänzungsverfahren durchaus möglich und sinnvoll gewesen wäre und daher auch nicht von einem Obsiegen des Beschwerdegegners bezüglich des Erläuterungsverfahrens an sich gesprochen werden könne (vgl. act. 53 S. 10). Weder ist den vorinstanzlichen Erwägungen ein solches "Eingeständnis" zu entnehmen noch ist die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ausgangs des Erläuterungsverfah-

- 9 rens nachvollziehbar. Nicht beantwortet werden muss und nicht relevant sein kann, ob bei einem anderen Verfahrensverlauf das Erläuterungsgesuch mit Zwischenentscheid (separat) oder im Endentscheid abgewiesen worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat die vorinstanzliche Abweisung ihres Erläuterungsbegehrens nicht angefochten; es ist von einem Unterliegen ihrerseits auszugehen. Ihr Unterliegen mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen räumt die Beschwerdeführerin sodann selber ein. Ein Abweichen von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist in diesen Punkten nicht angezeigt. Zu prüfen ist somit einzig eine Kostenauferlegung nach Ermessen hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Ergänzungsgesuchs. In Bezug auf die Verfahrensveranlassung ist zu berücksichtigen, dass sich im Scheidungsverfahren beide Parteien auf die dem Ergänzungsgesuch zugrunde liegende Formulierung in der Scheidungskonvention geeinigt hatten, wobei deren Genehmigung im Sinne von Art. 279 ZPO dem Gericht oblag. Der Grund für die Abschreibung des Ergänzungsverfahrens wurde zwar durch die vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebene Liegenschaftenschätzung und seine darauffolgende güterrechtliche Zahlung an die Beschwerdeführerin gesetzt. Miteinbezogen werden muss indessen, dass dem Beschwerdegegner die Unterlassung eines früheren Handelns resp. einer Bezahlung der "Hälfte vom Nettogewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft" gemäss Scheidungskonvention-Ziffer 9.b vor Stellung des Ergänzungsgesuchs durch die Beschwerdeführerin am 8. April 2019 nicht vorzuwerfen ist, wurde die Beschwerdeführerin doch erst mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen per 5. April 2019, 12.00 Uhr, aus der Liegenschaft ausgewiesen und die dagegen erhobene Berufung mit Urteil des Obergerichts vom 18. April 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OGer ZH PF190012 vom 18. April 2019 S. 5 und 17). Einer beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde (erst) am 29. Mai 2019 die verlangte (superprovisorische) aufschiebende Wirkung versagt (BGer 5A_444/2019 vom 31. Mai 2019, S. 2). Was den mutmasslichen Prozessausgang des Gesuchs um Ergänzung des Scheidungsurteils anbelangt, so ist zunächst auf die Feststellungen im bis vor Bundesgericht weitergezogenen Ausweisungsverfahren zwischen den Parteien hinzuweisen, wonach sowohl der Wortlaut der Scheidungskonvention als auch die Rechtslage in Bezug auf die

- 10 - Pflicht zur Rückgabe der vormals ehelichen Liegenschaft resp. den Rückgabezeitpunkt klar sind (vgl. OGer ZH PF190012 vom 18. April 2019 E. 4.4.2. S. 13 f. und BGer 5A_444/2019 vom 31. Mai 2019 E. 2.). Hinsichtlich dieses Punktes hätte es keiner Ergänzung (und/oder Erläuterung) bedurft und es ist diesbezüglich von einem Prozessausgang zuungunsten der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Liegenschaftenschätzung und den zu verrechnenden Positionen vor Vorinstanz betreffen den Vollzug der Scheidungsvereinbarung bzw. die Höhe des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags (act. 45 S. 14 ff.); sie konnten – wie sich auch zutreffend aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt (vgl. act. 57 S. 12) – nicht Gegenstand eines Ergänzungsverfahrens bilden. Die Prozessaussichten auch dieser Vorbringen der Beschwerdeführerin können als negativ bezeichnet werden. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Ergänzungsgesuch bezog sich im Weiteren darauf, dass eine Aussage zur Fälligkeit des in der Liegenschaft gebundenen güterrechtlichen Anspruchs in der Scheidungskonvention-Ziffer 9.b fehle. Nach der vom Beschwerdegegner vor Vorinstanz vorgetragenen Ansicht, haben die Parteien bewusst darauf verzichtet, einen Verkaufstermin für die eheliche Liegenschaft zu vereinbaren. Sie seien offensichtlich der Meinung gewesen, dass ihre Errungenschaftsanteile als Alternative zu einem Verkauf des Hauses auch als Vermögensanlage im Haus stehen gelassen werden könnten (act. 29 S. 4 und 6). Die Beschwerdeführerin entgegnete, die behauptete gewollte Wertanlage im Haus widerspreche dem Prinzip des "clean break". Solche Absichten seien aufgrund der massiven Zerstrittenheit der Parteien als unrealistisch zu verwerfen. Es habe am ehesten die Absicht bestanden, dass das Haus nach Ablauf des rund sechsjährigen Wohnrechts im Jahre 2019 zügig verkauft werde (act. 45 S. 4 f. und 7). Das (nachträgliche) Verständnis der Parteien von Ziffer 9.b der genehmigten Scheidungskonvention ist gegenläufig, den Scheidungsakten FE120086 lässt sich nichts entnehmen, was für die eine noch die andere Absicht spricht (act. 26), und die Scheidungskonvention nennt den Fälligkeitszeitpunkt nicht ausdrücklich. Im Falle nicht vorhandener Regelung der Fälligkeit der güterrechtlichen Zahlung gemäss Scheidungsurteil resp. -konvention fehlt die Vollstreckungsmöglichkeit. Im Rahmen einer summarischen Prüfung kann das Bestehen einer Erfolgsaussicht des Ergänzungsgesuchs, um ein nicht

- 11 vollstreckbares Sachurteil auf diesem Wege vollstreckbar zu machen, daher nicht von der Hand gewiesen werden. In Anbetracht aller mit der Ergänzung angestrebten Ziele, erscheint das Unterliegen der Beschwerdeführerin jedoch als überwiegend. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten in Bezug auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und um Erläuterung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten der unterlegenen Beschwerdeführerin geht. Hinsichtlich des Ergänzungsgesuches ist nach dem Gesagten von einem mutmasslichen Prozessausgang überwiegend zulasten der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch unter Einbezug des Ermessenspielraums nach Art. 107 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Abschreibung des Ergänzungsverfahrens rechtfertigt sich eine – wie durch die Vorinstanz vorgenommene – vollumfängliche Kostenauflage an die Beschwerdeführerin. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. 4. Der Beschwerdeführerin war für das vorinstanzliche Verfahren ab dem 13. Mai 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden (act. 22 S. 8). Für das Rechtsmittelverfahren wäre die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und zu begründen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), was die Beschwerdeführerin nicht tat. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.

- 12 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'400.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Urteil vom 30. März 2020 Erwägungen: 1. Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Das Ergänzungsgesuch der Gesuchstellerin wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf CHF 3'600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 30 Tage]. 1.3. Gegen die Kostenverteilung und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Urteils vom 27. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit elektronischer Eingabe vom 16. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelantr... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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