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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.11.2019 PC190033

25 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,483 parole·~7 min·7

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil (Edition, Auskunft)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr.D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. November 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Edition, Auskunft) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 24. September 2019 (FP180046-L)

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Erwägungen: 1.1 Am 2. März 2018 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Begehren um Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 resp. des Teilurteils vom 27. Februar 2017 ein. Dabei verlangte er die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, an sich, die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber C._____ sowie die Verpflichtung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zur Bezahlung von Kinderunterhalt (Urk. 8/2 S. 2). 1.2 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens erging am 24. September 2019 folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.): 1. Der Editions- und Auskunftsantrag des Klägers bezüglich D._____ AG wird abgewiesen. 2. Das Editionsbegehren der Beklagten hinsichtlich Vermögenssituation des Klägers (ZKB-Konto) wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. Oktober 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24.09.2019 (Z12) [Geschäfts-Nr. FP180046], Ziffer 1 des Dispositivs, sei aufzuheben. Der Editions- bzw. Auskunftsantrag des Beschwerdeführers bezüglich der D._____ AG sei gutzuheissen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Des Weiteren stellte der Kläger folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): "3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren."

- 3 - 2.1 Auf die Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2.2 Die Anfechtung einer Editionsanordnung bzw. die Abweisung eines Editions- und Auskunftsbegehrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend ist in Bezug auf Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2019 lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK- ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). So ist die Beschwerde (u.a.) gegen eine Beweisanordnung in der Regel gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht zulässig, denn einerseits kann sie vom Sachgericht jederzeit abgeändert und anderseits kann sie dereinst von der zuständigen Rechtsmittelinstanz auf das gegen den Endentscheid zur Verfügung stehende ordentliche Rechtsmittel hin umfassend überprüft werden (ZR 116/2017 Nr. 41 E. 3.4.1 und E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 80 E. 1.2). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

- 4 - 3.1 Der Kläger lässt ausführen, die Abweisung des Editions- und Auskunftsantrages bezüglich der D._____ AG bedeute für ihn einen rechtlichen Nachteil, da die Gefahr bestehe, dass der tiefe Praktikumslohn der Beklagten von Fr. 900.– pro Monat als massgebendes Einkommen bezeichnet werde. Dieses Einkommen würde dazu führen, dass sie für die beiden gemeinsamen Kinder, für welche er, der Kläger, die elterliche Sorge und Obhut innehabe, keinen Kinderunterhalt bezahlen müsste. Vom Editions- und Auskunftsbegehren sei zu erwarten, es würde dadurch offengelegt, dass dieser Lohn entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht in der Finanzlage der D._____ AG begründet sei und die anderen Mitarbeiter der D._____ AG zudem branchenübliche Löhne erhielten. Damit führe die Ablehnung seines Antrages zu einem für ihn nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, da sein Gegenbeweis nicht gelingen würde und die behaupteten Umstände für immer ungeklärt blieben. Damit ginge er möglicherweise seiner Ansprüche verlustig (Urk. 1 S. 3). 3.2 Dem kann nicht zugestimmt werden: Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den prozessleitenden Entscheid kann sich die Kammer namentlich nicht auf die Frage einlassen, ob das von der Vorinstanz abgewiesene Editions- und Auskunftsbegehren nötig sowie die von ihr bislang getroffenen Vorkehrungen zum Eruieren der finanziellen Verhältnisse der Parteien zur Festsetzung des Unterhalts vollständig und zielführend sind. So hat die Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht darüber entschieden, ob beim Einkommen der Beklagten auf die von ihr genannten Angaben, nämlich dass sie lediglich Fr. 900.– pro Monat verdient, abzustellen ist. Die Vorinstanz wird sich dazu mit ihrem Endentscheid im Sachzusammenhang mit der Frage der Unterhaltspflicht der Beklagten zu äussern haben, so dass sich die Parteien und gegebenenfalls die Rechtsmittelinstanz mit der vorinstanzlichen Argumentation werden auseinandersetzen können. Dabei wird der Kläger nötigenfalls die Gelegenheit haben, die Verletzung seines Rechts auf Beweis, eine falsche Beweiswürdigung oder die Verletzung der Untersuchungsmaxime zu rügen. Die in Frage stehende Beweisverfügung der Vorinstanz schon heute zu überprüfen, ist weder tunlich noch möglich, weil die Vorinstanz ihre Überlegungen dazu – wie ausgeführt – erst mit dem Endentscheid offenzulegen hat. Dementsprechend ist nicht einzusehen, inwiefern dem Kläger

- 5 durch die derzeitige Abweisung des Editions- und Auskunftsbegehrens ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht. Damit fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Demzufolge kann aufgrund der offensichtlich unzulässigen Beschwerde auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. 4.2 Der Kläger hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. Dieses ist nach dem soeben Ausgeführten zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 ZPO). 4.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und dem Kläger zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Beschluss vom 25. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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