Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 10. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Oktober 2018 (FE180240-C) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2019 (vormaliges Verfahren: PC180038-O)
- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 15. April 2019 (Urk. 1), in der Erwägung, dass das Bundesgericht den Entscheid der erkennenden Kammer vom 13. Februar 2019 (Prozess-Nr. PC180038, Urk. 8) aufhob und die Sache zur weiteren Behandlung an die hiesige Instanz zurückwies (Urk. 1 S. 6 Dispositiv- Ziffer 1), dass das Bundesgericht die Mittellosigkeit der Parteien als offensichtlich gegeben erachtete (Urk. 1 S. 4 E. 4), dass darüber hinaus das Scheidungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) im vorinstanzlichen Verfahren nicht aussichtslos erscheint (BSK ZPO - Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 18), dass ausserdem die Notwendigkeit der Vertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO im zu weiten Teilen von der Dispositionsmaxime beherrschten Scheidungsprozess zu bejahen ist (BSK ZPO - Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 11), zumal die Gesuchstellerin der deutschen Sprache offenbar nur beschränkt mächtig (Prozess-Nr. FE180240, Prot. S. 3) und auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, dass in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. Oktober 2018 (Prozess- Nr. FE180240, Urk. 23; Prozess-Nr. PC180038, Urk. 2) aufzuheben und der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), dass die Gesuchstellerin auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 ZPO aufmerksam zu machen ist, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage sein wird, dass bei diesem Verfahrensausgang für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (§ 200 lit. a GOG),
- 3 dass ferner die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, dass die Parteientschädigung gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 AnwGebV auf Fr. 1'100.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuerersatz (vgl. Prozess- Nr. PC180038, Urk. 1 S. 2), total Fr. 1'184.70, festzusetzen ist, dass die Gesuchstellerin auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass sich das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos erweist, nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat, für ihre Aufwendungen entschädigt wird und die vom Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann (vgl. BGer 5A-407/2014 vom 7. Juli 2014, E.2.2), wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. Oktober 2019 (Prozess-Nr. FE180240) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- 4 - Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten." 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'184.70 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: mc
Beschluss und Urteil vom 10. Mai 2019 wird beschlossen: Sodann wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 18. Oktober 2019 (Prozess-Nr. FE180240) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'184.70 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...