Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 26. März 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2019; Proz. FE140135
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Erwägungen: 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2007 und sind Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010 (act. 7/2). Die Parteien stehen sich seit dem 14. Februar 2014 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 9/1). 1.2. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens fand am 16. November 2018 eine Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschien (Prot. Vi. S. 177). Im Nachgang zu dieser Verhandlung reichte die Beschwerdeführerin sieben Eingaben ein (act. 7/393; act. 7/394; act. 7/396; act. 7/397; act. 7/399; act. 7/401; act. 7/402). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wies die Vorinstanz das Massnahmebegehren der Beschwerdeführerin ab, mit dem Hinweis, an dieser Stelle auf die neuen Eingaben noch nicht einzugehen (act. 7/404 S. 4). Im Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin vier weitere Eingaben ein (act. 7/406; act. 7/408; act. 7/410; act. 7/413). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wies die Vorinstanz die seit dem 16. November 2018 eingegangenen 13 Eingaben der Beschwerdeführerin als querulatorisch zurück (vgl. act. 5/2). Sie erwog, teilweise sei unklar geblieben, ob die Beschwerdeführerin mit ihren weitschweifigen Eingaben einen Antrag ans Gericht verbinde (und wenn ja, welchen), oder ob die Eingaben lediglich informationshalber erfolgt seien. Daneben habe die Beschwerdeführerin zahlreiche E-Mails verfasst, manchmal täglich, welche jedoch – wie ihr bereits weiderholt mitgeteilt worden sei – nicht beachtet und ungelesen gelöscht worden seien. Die häufigen, teilweise unverständlichen und weitschweifigen Eingaben der Beschwerdeführerin erwiesen sich als regelrecht querulatorisch, zumal sie immer wieder die gleichen Anträge enthielten (z.B. die Absetzung der Kinderanwältin, worüber aber eben erst mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 erneut entschieden worden sei). Der Gegenpartei könne nicht zugemutet werden, zu all diesen Eingaben immer Stellung zu nehmen (act. 6 S. 2).
- 3 - 1.3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 i.V.m. act. 9). 2.1. Prozessleitende Verfügungen erster Instanzen sind, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, mit Beschwerde nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 13). Es ist indes Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Verfahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid befasst ist (davon ausgenommen sind selbstredend die prozessleitenden Vorkehren, die nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift selbständig mit Beschwerde anfechtbar sind, vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beweislast trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO-STERCHI, Art. 319 ZPO N 15). 2.2. Weitere Voraussetzung für das Eintreten auf ein Rechtsmittel ist, dass die Eingabe Anträge und eine Begründung enthält. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. In der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Fehlen Anträge und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten (vgl. statt vieler: HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl.
- 4 - 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe, mit welcher sie sich sowohl gegen die angefochtene Verfügung als auch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2018 wendet (vgl. dazu Verfahren LY190007), vorwiegend Ausführungen zur Befragung von C._____, deren Fremdplatzierung, zur Abklärung von Hämatomen, zum Verhalten der involvierten Personen, zur Absetzung der Kindsvertreterin und der Beiständin, zum Besuchsrecht sowie zum Recht auf Scheidung und stellt entsprechende Anträge (vgl. act. 2 S. 20). All dies ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2019, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.2. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdeführerin einzig aus, ihre Eingaben hätten C._____ betroffen und der Fall habe "von der KESB die Staatshaftung/Haftpflicht erhalten", insofern müsse sie ihre Meldepflicht was C._____ angeht ernst nehmen, ansonsten sie keine Chance habe, bei der Haftpflicht die Belange von C._____ angeschaut zu erhalten (act. 2 S. 1). Ihre E-Maileingaben würden ebenfalls C._____ und vertuschte Misshandlungen von 2018 betreffen und seien nicht querulatorisch. In den Eingaben stehe nämlich, wie sich C._____ während den Besuchen ausdrücke, wie sie sich zu Schlägen äussere, mit wem sie ihre Ferien verbringen wolle etc. (act. 2 S. 15). Sie – die Beschwerdeführerin – lege Wert darauf, dass die Dinge zeitnah festgehalten würden, nämlich dann, wenn sie geschehen und nicht dann, wenn alle paar Jahre Verhandlungen seien (act. 2 S. 16). 3.3. Mit ihren Ausführungen begründet die Beschwerdeführerin zwar, weshalb sie die Eingaben einreichte, sie legt aber nicht dar, inwiefern ihr durch die Rückweisung der Eingaben als querulatorisch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die Eingaben (neue) Anträge enthielten, die einer sofortigen Beurteilung bedürfen und nicht erst im
- 5 - Rahmen des zweiten Parteivortrags vorgebracht werden könnten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen vielmehr darauf schliessen, dass die Eingaben zur Dokumentation der Verhältnisse im Hinblick auf einen allfälligen Haftpflichtprozess erfolgten. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, inwiefern für einen Haftpflichtprozess wöchentliche Eingaben im Scheidungsverfahren notwendig sein sollten, andererseits stellten die Erfolgsaussichten eines (allfälligen) Haftpflichtprozesses keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar, der zur Anfechtbarkeit der Verfügung vom 1. Februar 2019 führte. Die Beschwerdeführerin wird im Rahmen des zweiten Parteivortrags Gelegenheit haben, sich zur aktuellen Situation C._____s und allfälligen neuen Vorkommnissen zu äussern. Darauf wurde sie bereits von der Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 7/370-D). Ein durch die angefochtene Verfügung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.4. Darüber hinaus fehlen auch Rechtsmittelanträge in Bezug auf die angefochtene Verfügung und eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. So legt die Beschwerdeführerin weder dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von unverständlichen und weitschweifigen Eingaben ausging und diese – wie bereits in der Verfügung vom 27. Juli 2018 angedroht (act. 370-B S. 33) – zurückwies. Noch legt sie dar, inwiefern die Eingaben neue und – wie bereits in der Verfügung vom 22. August 2018 gefordert (act. 371-F S. 9) – klare Anträge enthielten. 4.1. In ihrer Eingabe macht die Beschwerdeführerin sodann Rechtsverzögerung geltend (act. 2 S. 20). Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, die Klagebegründung im Mai 2018 erstattet, die Klageantwort aber noch nicht erhalten zu haben, obwohl gerade Kinderfälle zügig zu behandeln seien (act. 2 S. 20). 4.2. Eine Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (vgl. OGer ZH PQ130035 vom 6. Dezember 2013).
- 6 - 4.3. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 27. Juni 2018 die Klagebegründung ein (act. 7/347). Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 7/370-D), welche er am 15. Oktober 2018 erstattete (act. 7/382). Soweit ersichtlich wurde der Beschwerdeführerin die Klageantwort noch nicht zugestellt. Die längere Verfahrensdauer ist aber nicht auf eine Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen, sondern auf das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin. So reichte die Beschwerdeführerin von März 2018 bis zum angefochtenen Entscheid vom 1. Februar 2019 neben der Klagebegründung bei der Vorinstanz 38 Eingaben ein (act. 7/301; act. 7/306; act. 7/309; act. 7/328; act. 7/330; act. 7/335; act. 7/339; act. 7/341; act. 7/345; act. 7/349; act. 7/351; act. 7/353; act. 7/355; act. 7/359; act. 7/364; act. 7/366; act. 7/367; act. 7/370-H; act. 7/371-E; act. 7/371-H; act. 7/374; act. 7/376; act. 7/380; act. 7/384; act. 7/385; act. 7/387; act. 7/389; act. 7/393; act. 7/394; act. 7/396; act. 7/397; act. 7/399; act. 7/401; act. 7/402; act. 7/406; act. 7/408; act. 7/410; act. 7/413). Darunter verschiedene (superprovisorische) Massnahmebegehren. Den Parteien und Verfahrensbeteiligten musste jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. etwa act. 7/308; act. 7/311; act. 7/324) und es musste über die Anträge der Beschwerdeführerin befunden werden, was die Vorinstanz etwa mit Verfügungen vom 13. Juli 2018 (act. 7/362), vom 27. Juli 2018 (act. 7/370-B) und vom 22. August 2018 (act. 7/371-F) tat. Weiter musste am 16. November 2018 eine Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen durchgeführt (vgl. Prot. Vi S. 177) und mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 erneut über Massnahmeanträge entschieden werden (act. 7/404). Eine Verzögerung des Verfahrens durch das Gericht liegt damit nicht vor. Vielmehr erfolgten die notwendigen prozessualen Schritte jeweils innert angemessener Frist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Beschwerdeverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen
- 7 wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– zu bemessen. 5.3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
versandt am:
Urteil vom 26. März 2019 Erwägungen: 2.1. Prozessleitende Verfügungen erster Instanzen sind, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, mit Beschwerde nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der drohende Nachteil ... 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Beschwerdeverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrech... 5.3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...