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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.01.2019 PC180041

24 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,543 parole·~23 min·5

Riassunto

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 1

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2

vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren

betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Oktober 2018 (FE180025-G)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im vorinstanzlichen Verfahren ging es um eine Scheidungsklage, welche der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) mit Eingabe vom 28. Februar 2018 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen anhängig gemacht hatte (Urk. 1). Nach Durchführung diverser Prozesshandlungen vor Vorinstanz (vgl. diesbezüglich die vorinstanzliche Erwägung I. [Urk. 48 E. I. = Urk. 53 E. 1]) fand am 28. August 2018 die Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege statt, anlässlich welcher sich die Parteien nicht über die Scheidungsfolgen einigen konnten (vgl. Prot. I. S. 11 ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2018 wurde dem Kläger entsprechend Frist zur Einreichung der Klagebegründung angesetzt (Urk. 35), welche der Kläger ungenutzt verstreichen liess. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 fällte die Vorinstanz den folgenden Entscheid (Urk. 53 S. 10 f.): "1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege teilweise, im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten, bewilligt. Im darüberhinausgehenden Umfang wird der klägerische Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – insbesondere der Antrag auf Bestellung eines Rechtsbeistandes – abgewiesen. 2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'900.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 262.50.– Dolmetscherkosten CHF 4'162.50 Total 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang der Befreiung der Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'134.60.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Parteientschädigung hat der Kläger direkt an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten, lic. iur. Y._____, zu bezahlen.

- 3 - 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)" 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. November 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 52 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und dem Beschwerdeführer im Verfahren Nr. FE180025-G die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. 2. Es sei in Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides die Entscheidgebühr auf einen Betrag von nicht über Fr. 1'500.– zuzüglich Dolmetscherkosten über Fr. 262.50 zu reduzieren. 3. Es sei in Abänderung von Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides die Parteientschädigung auf einen Betrag von höchstens Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) zu reduzieren. Prozessualer Antrag Es sei dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren." 3. Die Beschwerdeantwort datiert vom 7. Dezember 2018. Darin stellte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) folgende Anträge (Urk. 60 S. 3): "1. Die Beurteilung der klägerischen Anträge Ziffer 1 und Ziffer 2 werden dem Gericht überlassen; 2. Der klägerische Antrag 3 sei vollumfänglich abzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Klägers und Beschwerdeführers (nachfolgend Kläger)." Prozessuale Anträge: "1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich MwSt. und allfälliger Gerichtskosten zu bezahlen; 2. Eventualiter sei für den Fall, dass der Kläger als nicht leistungsfähig erachtet wird, der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

- 4 - Die Beschwerdeantwort wurde dem Kläger mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 62). Er liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst und die Beschwerdeinstanz diese Rüge mit freier Kognition überprüft, gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 3 ff.). Umfasst wird auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 36; OGer ZH PC180025 vom 18.10.2018, E. II.2). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Der im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege geltende Untersuchungsgrundsatz (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 13) ändert daran nichts (vgl. BGer 5A_405/2011 vom 26. September 2011, E. 4.5). Entsprechend können der vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 (Urk. 58)

- 5 und die daraus abgeleiteten Vorbringen (vgl. Urk. 52 S. 7; Urk. 57) lediglich für die Beurteilung des Armenrechtsgesuches des Klägers im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (vgl. aber nachstehende E. IV.3.1). III. 1. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung 1.1. Die Vorinstanz stellte dem Einkommen des Klägers von rund Fr. 6'600.– netto, inkl. 13. Monatslohn, einen zivilprozessualen Notbedarf von Fr. 5'859.– (Grundbetrag Fr. 1'200.– + Wohnkosten Fr. 1'749.– + Mobilitätskosten Fr. 156.– + Telefon/Internet/Fernsehen Fr. 120.– + Hausratversicherung Fr. 23.– + Krankenkasse KVG Fr. 361.– + Unterhaltsbeiträge an die Beklagte Fr. 2'250.–) gegenüber und stellte fest, dass ein monatlicher Differenzbetrag von rund Fr. 741.– resultiere, welcher dem Kläger zur Verfügung stehe. Neben den genannten Unterhaltszahlungen zugunsten der Beklagten seien die vergleichsweise substantiellen und grosszügig berücksichtigten Wohnkosten für eine 3.5-Zimmerwohnung in C._____ im Umfang von monatlich Fr. 1'749.– die mit Abstand grösste Kostenposition. Der Bedarf des Klägers sei damit keinesfalls sehr knapp berechnet. Was sein Vermögen betreffe, bringe der Kläger in der Befragung vor, Darlehen im Umfang von Fr. 10'000.– bzw. Fr. 15'000.– erhalten zu haben. Aktenkundig seien demgegenüber Darlehensverträge über Fr. 20'000.– und Fr. 15'000.–, wobei erstgenanntes Darlehen bereits im Umfang von Fr. 2'200.– zurückbezahlt worden sei. Demnach seien Darlehensschulden im Gesamtbetrag von Fr. 32'800.– belegt. Substantielle Aktiven oder Guthaben, ausser einem Auto, welches der Kläger auf Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– schätze, seien anhand der Akten nicht ersichtlich. Aufgrund seines monatlichen Erwerbseinkommens sei nicht genügend glaubhaft gemacht, dass der Kläger mit dem Überschuss von Fr. 741.– nicht in der Lage sei, einen Teil der gesamten Kosten des Verfahrens, insbesondere die Kosten der Rechtsvertretung, innert nützlicher Frist zu bezahlen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung müsse somit nicht die völlige Mittellosigkeit des Klägers festgestellt werden. In eherechtlichen Verfahren, so auch vorliegend, sei die Aussichtslosigkeit des Verfahrens zu

- 6 verneinen. In Anbetracht der klägerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheine es sachgerecht, dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege teilweise, im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, zu bewilligen. Im darüberhinausgehenden Umfang sei der Kläger nicht als mittellos anzusehen und der klägerische Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere das Gesuch um Bestellung eines Rechtsanwalts im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, abzuweisen (Urk. 53 E. 2). 1.2. Der Kläger moniert, mit Einreichung der Scheidungsklage sei die Eheschutzvereinbarung vom 28. Februar 2018 eingereicht worden. Darin sei festgehalten, dass er rückwirkend für das gesamte Jahr 2017 monatlich Fr. 1'600.– und für die Monate Januar und Februar 2018 jeweils Fr. 2'250.– pro Monat bezahlen müsse. Anlässlich der mündlichen Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei auf diesen Umstand hingewiesen worden. Er habe somit bei Einreichung der Scheidungsklage gegenüber der Beklagten eine Schuld von Fr. 23'700.– gehabt, was dem Gericht bekannt gewesen sei. In der Zwischenzeit sei er von der Beklagten auf einen Betrag von Fr. 27'000.– betrieben worden. Somit sei offensichtlich, dass kein Freibetrag verbleibe, um für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Ihm sei daher die unentgeltliche Rechtspflege auch nach der Bestimmung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu gewähren (Urk. 52 S. 7). 1.3. Was die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 E. II.1). Hervorzuheben bleibt, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 120 Ia 179, E. 3.a; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 4; Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 117 N 20). Zwar sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs fällige und ausgewiesene Schuldverpflichtungen zu berücksichtigen. Unabdingbare Voraussetzung einer Berücksichtigung von fälligen Schuldverpflichtungen ist aber, dass der Gesuchsteller deren regelmässige Amortisation nachweist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 198; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 11; BGE 135 I

- 7 - 221 E. 5.2.1). Der Kläger hat vor Vorinstanz einzig die Eheschutzvereinbarung vom 28. Februar 2018 (Urk. 3/2), wonach er der Beklagten rückwirkende Unterhaltsbeiträge für das gesamte Jahr 2017 von Fr. 1'600.– monatlich und für die Monate Januar und Februar 2018 von Fr. 2'250.– monatlich bezahlen muss, ins Recht gelegt. Weder mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Februar 2018 (Urk. 1 S. 2) bzw. mit seinem begründeten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. März 2018 (Urk. 7) noch anlässlich der Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Prot. I. S. 11) hat der Kläger jedoch den Nachweis erbracht, dass er tatsächlich regelmässige Zahlungen an verfallene Unterhaltsschulden leistet. Die vorinstanzliche Würdigung, dass der Kläger mit dem somit vorhandenen Überschuss von Fr. 741.– in der Lage ist, einen Teil der gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere die Kosten der Rechtsvertretung, innert nützlicher Frist zu bezahlen, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2. Höhe der Gerichtskosten 2.1. Der Kläger macht geltend, gemäss § 5 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren werde die Gebühr in Ehescheidungssachen nach § 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung festgesetzt. Laut diesen Bestimmungen spielten sowohl der Zeitaufwand des Gerichts wie auch die Schwierigkeit des Falles eine Rolle bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr. Das Ehescheidungsverfahren habe sich noch ganz am Anfang befunden. Es hätten noch keine umfangreichen Rechtsschriften studiert werden müssen. Die eingereichten Belege seien zahlenmässig eher gering und von kleiner Komplexität gewesen. Es sei lediglich eine Verhandlung von bloss kurzer Dauer durchgeführt worden. Sie habe nicht länger als zwei Stunden gedauert. Die weiteren Verfügungen des Gerichts hätten den Aufwand nicht in hohem Masse erhöht. Bei einer Abschreibung im Stadium nach einer Einigungsverhandlung erscheine die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'900.– als unangemessen hoch. Sie sei daher auf höchstens Fr. 1'500.– zuzüglich der effektiven Kosten für die dolmetschende Person in der Höhe von Fr. 262.50 zu reduzieren (Urk. 52 S. 5).

- 8 - 2.2. Im Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird die Gebühr gemäss § 5 GebV OG festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebV OG), wonach diese nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen wird und in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die Gebühr gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Die Vorinstanz erliess vor der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2018 (Urk. 53) bereits fünf Verfügungen, in welchen sie von den Parteien Unterlagen einforderte, der Beklagten Frist zur Stellung konkreter Anträge zu den umstrittenen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen und dem Kläger Frist zur Begründung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. in einer weiteren Verfügung zur Einreichung der Klagebegründung ansetzte (Urk. 4; Urk. 17; Urk. 35; Urk. 36; Urk. 40). Zudem entschied sie über die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35; Urk. 53). Des Weiteren waren im Hinblick auf die Einigungsverhandlung neben den Anträgen der Parteien die diversen von den Parteien ins Recht gelegten Urkunden (Urk. 3/2-18; Urk. 10/1-9; Urk. 16/21-29; Urk. 29/1-11; Urk. 32) und überdies die Akten des dem Scheidungsverfahren vorausgegangenen Eheschutzverfahrens (Geschäfts-Nr. EE180002, Urk. 14/1-21) zu studieren und ein Vergleichsvorschlag vorzubereiten. Es entstand der Vorinstanz – obschon sich das Verfahren noch im Anfangsstadium befand – somit bereits ein nicht unerheblicher Zeitaufwand. Kostenmässig nicht ins Gewicht fallen dürfen freilich die Aufwendungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Thematik des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens bildeten – infolge Kinderlosigkeit der Ehe der Parteien – die Ehegattenunterhaltsbeiträge, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie der Ausgleich der Guthaben der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 27 S. 1 f.). Die Parteien scheinen, wie aus den im Recht liegenden Steuererklärungen 2017 hervorgeht (vgl. Urk. 29/7; Urk. 46/4), weitgehend vermögenslos zu sein, weshalb der Schwerpunkt des vorinstanzlichen Ver-

- 9 fahrens bei der Unterhaltsregelung lag. Der Kläger verdient als angestellter Sachbearbeiter in der Abteilung Versicherungsleistungen bei der D._____ monatlich rund Fr. 6'600.– netto (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 3/5). Die Beklagte erzielt zur Zeit kein Einkommen. Es liegen somit überschaubare finanzielle Verhältnisse vor. Im Vergleich zu anderen Scheidungsverfahren ergaben sich in casu keine atypischen und/oder besonders komplizierte Fragen, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles insgesamt als durchschnittlich schwierig zu bezeichnen sind. Es rechtfertigt sich daher, von einer Grundgebühr von höchstens Fr. 6'500.– auszugehen (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG). Die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 3'900.– (zuzüglich Dolmetscherkosten von Fr. 262.50; Urk. 53, E. III und Dispositiv-Ziffer 2) entspricht einer Reduktion von 40% und liegt in dem von § 10 Abs. 1 GebV OG vorgegebenen Rahmen. Sie ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 3. Höhe der Parteientschädigung 3.1. Der Kläger beanstandet, die Verordnung über die Anwaltsgebühren lege in §§ 5 und 6 im Grundsatz fest, dass die Parteientschädigung nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und nach der Schwierigkeit des Falls zu bemessen sei. Als Beklagte im Ehescheidungsverfahren habe sie prozessual keine Verpflichtung, vor der Fristansetzung zur Einreichung einer Klageantwort eine Rechtsschrift einzureichen. Im Wesentlichen habe sich der Aufwand der Parteivertreterin der Beklagten durch eine einfache Besprechung mit der Klientin, dem Erhalt von einigen wenigen Belegen zu deren Bedarf sowie aus der Begleitung zu einer Einigungsverhandlung, welche etwa zwei Stunden gedauert habe, ergeben. Eine eingehende Vorbereitung, eine besondere Schwierigkeit bzw. Komplexität des Falles sowie eine besondere Verantwortung in diesem Verfahrensstadium (im Rahmen der Einigungsverhandlung würden keine verbindlichen Aussagen protokolliert) sei auf Seiten der Beklagten nicht vorgelegen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'134.60 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Diese Höhe sei unangemessen und lasse – zusammen mit der ebenfalls überhöhten Gerichtsgebühr – einen pönalen

- 10 - Charakter zu seinen Lasten vermuten. Nach seiner Auffassung sei eine Parteientschädigung in diesem Verfahrensstadium und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien auf höchstens Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (Urk. 52 S. 2 und 6). 3.2. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV wird die Grundgebühr im Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt. Die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich nach drei Kriterien: nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie der Schwierigkeit des Falles. Es kann somit – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 53 E. IV.3) – nicht alleine auf den tatsächlichen Aufwand und damit auf die eingereichte Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beklagten (Urk. 47) abgestellt werden. Massgebend dafür, wann der Anspruch auf die Gebühr entsteht bzw. welche Leistungen die Gebühr umfasst, ist § 11 AnwGebV. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf eine Gebühr (unter anderem) mit der Erarbeitung der Beantwortung der Klage, und die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Die Beklagte legte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 21. März 2018 samt neun Beilagen (Urk. 9-10/1-9) ihre finanziellen Verhältnisse dar und stellte einen Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– und eventualiter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie stellte zudem – auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 17) – mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Urk. 27) Anträge zu den umstrittenen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen und reichte mit dieser Eingabe sowie mit Eingabe vom 6. August 2018 (Urk. 31) die von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen ein (Urk. 29/1-11; Urk. 32). Zudem fand vor Vorinstanz eine zweistündige Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege statt (vgl. Prot. I. S. 11 ff.). Mangels Durchführung einer Hauptverhandlung und mangels Notwendigkeit zur Erstattung einer Klageantwort bereits in diesem Verfahrensstadium entstand noch kein Anspruch auf die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV.

- 11 - Hingegen begründeten die zweistündige Einigungsverhandlung sowie die beiden Eingaben vom 21. März 2018 und vom 9. Juli 2018 einen Anspruch auf eine Gebühr gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV (vgl. OGer ZH PC120036 vom 23.08.2012, E. 2.5). Die Eingabe vom 21. März 2018 (Urk. 9), mit welcher die Beklagte unter Beilage entsprechender Belege ihren Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– bzw. ihren Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege begründete, rechtfertigt einen Zuschlag von 10%. Für die Eingabe vom 9. Juli 2018 (Urk. 27), mit welcher sie auf entsprechende vorinstanzliche Aufforderung – weshalb sich entgegen dem Kläger auch eine Berücksichtigung rechtfertigt – ihre Anträge zu den umstrittenen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen stellte und die von ihr verlangten Urkunden einreichte, erscheint ebenfalls ein Zuschlag von 10% angemessen. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beklagten für die Einigungsverhandlung bestand in der Instruktion durch die Beklagte, der Vorbereitung sowie der Teilnahme an der Einigungsverhandlung. Es rechtfertigt sich ein Zuschlag von 40%. Der Beklagten stehen damit insgesamt 60% der Grundgebühr zu. Die Grundgebühr ist innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), wobei vorliegend angesichts der Bemessungskriterien in § 5 Abs. 1 AnwGebV von einem durchschnittlichen Fall ausgegangen werden durfte. Strittig waren zwischen den Parteien – wie bereits dargelegt [E. III.2.2] – im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge, für deren Festsetzung angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien kein grosser Spielraum blieb. Von einer hohen Verantwortung ist in eherechtlichen Prozessen dann auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind (ZR 110/2011 Nr. 67), was vorliegend nicht der Fall war. Hinsichtlich des Zeitaufwandes gilt es vorab festzuhalten, dass die Beklagte dieselbe Rechtsvertretung wie anlässlich des erst kurze Zeit zurückliegenden Eheschutzverfahrens (Geschäfts-Nr. EE180002 [Urk. 14/1-21]) mandatiert hatte, so dass die Grundsituation der Parteien bereits bekannt war. Wie bereits erwähnt, kann – entgegen der Auffassung des Klägers – der Umstand, dass die Beklagte prozessual keine Verpflichtung hatte, vor der Fristansetzung zur Erstattung einer Klageantwort eine Rechtsschrift einzureichen, nicht dazu führen, dass der damit verbundene Aufwand der Beklagten als nicht notwendig zu erach-

- 12 ten ist. So wurde die Beklagte nämlich von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 17, Dispositiv-Ziffer 1a) ausdrücklich dazu aufgefordert. Im Übrigen musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass der Kläger das von ihm vor Vorinstanz anhängig gemachte Scheidungsverfahren nicht zu Ende führt und sich der mit der Stellung von Anträgen verbundene und bei fehlender Einigung der Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung in einem späteren Verfahrensstadium ohnehin anfallende Aufwand als unnötig herausstellt. Die Formulierung von Anträgen zu den Scheidungsnebenfolgen erforderte ebenso wie die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine eingehende Instruktion und ein vertieftes Studium der diversen vom Kläger bereits ins Recht gelegten Urkunden (Urk. 3/2-18; Urk. 16/21-29). Auch im Zusammenhang mit den zahlreichen Belegen, welche zur Untermauerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und aufgrund der vorinstanzlichen Aufforderung in der Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 17) beizubringen waren, entstand der Beklagten ein nicht unerheblicher Aufwand. Plausibel erscheint sodann auch, dass aufgrund des aktenkundig (vgl. Urk. 34) kurz vor der Einigungsverhandlung erfolgten Eintritts der Beklagten ins Sanatorium Kilchberg zusätzlicher Aufwand infolge von Kontakten mit den behandelnden Ärzten als auch mit der Vorinstanz (vgl. Prot. I. S. 9 f.) angefallen ist. Der in der Honorarrechnung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 47) für die Teilnahme an der zweistündigen Einigungsverhandlung vom 28. August 2018 geltend gemachte Aufwand von 4.25 Stunden, erscheint unter Berücksichtigung eines Weganteils sowie vor dem Hintergrund, dass von einer erfolgten Vor- und Nachbesprechung mit der Beklagten auszugehen ist, ebenfalls gerechtfertigt. Die Grundgebühr wäre in Anbetracht dessen in der Grössenordnung von Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.– festzusetzen. Bei einem 60%-igen Zuschlag zu einer Grundgebühr von Fr. 6'500.– ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3'900.–. Sodann sind die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 110.– (vgl. Urk. 47), welche notwendig und angemessen erscheinen, in Anwendung von § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AnwGebV zusätzlich zu entschädigen. Antragsgemäss (vgl. Urk. 27 S. 2; Urk. 61 S. 1) ist schliesslich die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7% zu addieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung liegt insofern innerhalb des Rahmens der An-

- 13 waltsgebührenverordnung. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. IV. 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Im Verhältnis zur Beklagten betragen die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren Fr. 2'834.60 (Fr. 4'134.60 abzüglich Fr. 1'300.–). Der Kläger ist entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten, der Beklagten in Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– (MwSt inbegriffen) für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. 3.1. Der Kläger ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 52 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Dem Gesuch kann daher nicht entsprochen werden. 3.2. Die Beklagte beantragt im Beschwerdeverfahren, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag von Fr. 1'500.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 60 S. 3). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Mittel, die dieser zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (OGer ZH LY170001 vom 25.04.2017, E. V.4). Der Kläger ist nicht leistungsfähig, zumal er vorliegend wegen Aussichtslosigkeit zwar nicht im Armenrecht prozessiert (vgl. E. IV.3.1), ihm die unentgeltliche Rechtspflege jedoch im vorausgegan-

- 14 genen Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE180002; Urk. 14/17) vollumfänglich und im vorinstanzlichen Verfahren teilweise (im Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten) gewährt wurde (Urk. 53) und er über hohe Schulden verfügt (vgl. Urk. 3/16-17; Urk. 46/4; Urk. 58). So hat er insbesondere auch Unterhaltsschulden gegenüber der Beklagten in der Höhe von Fr. 25'950.– (Urk. 58), wobei die Beklagte im diesbezüglichen Betreibungsverfahren bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt hat (vgl. Urk. 57; Urk. 60 S. 7). Der Antrag der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden vollumfänglich dem Kläger auferlegt. Sodann wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Damit ist das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos und abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). Nach dem vorstehend Gesagten ist die der Beklagten zugesprochene volle Parteientschädigung nicht ohne weiteres einbringlich, weshalb das Gesuch der Beklagten um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO vorliegend zu behandeln ist. Der Beklagten wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Urk. 35). Ihre finanzielle Situation hat sich seither nicht verbessert. Sie erzielt derzeit kein eigenes Einkommen und lebt von den Unterhaltsbeiträgen des Klägers von Fr. 2'250.– monatlich (vgl. Urk. 60 S. 7). Über eigenes Vermögen verfügt die Beklagte nicht (vgl. Urk. 29/7). Gemäss obigen Erwägungen waren ihre Begehren zudem nicht aussichtslos. Auch kann nicht gesagt werden, dass die anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig gewesen wäre. Der Beklagten ist daher auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Parteientschädigung ist somit der Rechtsbeiständin der Beklagten aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzession des Anspruchs gegenüber dem Kläger auf den Kanton (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

- 15 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Beklagten geht in diesem Umfang auf den Kanton über. 5. Der Antrag der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 1'500.– für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 16 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Beklagten geht in diesem Umfang auf den Kanton über. 5. Der Antrag der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 1'500.– für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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