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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.05.2018 PC180011

9 maggio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,208 parole·~6 min·7

Riassunto

Ehescheidung (Anweisung Pensionskasse)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. Mai 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

betreffend Ehescheidung (Anweisung Pensionskasse) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 1. Februar 2018 (FE080517-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 29. September 2011 wurde unter anderem das Folgende entschieden (Urk. 3/337 S. 96 ff.): " 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.-6. (…) 7. Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers (Versicherten- Nr. …, Police-Nr. …) den Betrag von Fr. 139'557.85 auf das bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG eröffnete Konto der Beklagten (…, zugunsten Konto-Nr. … lautend auf B._____, …) zu überweisen. 8.-12. (…) 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kinderanwältin, die Beiständin (C._____, neu: Sozialzentrum D._____, … [Adresse]), die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich z.H. von Waisenrätin E._____; an den Kläger und die Kinderanwältin unter Beilage des Doppels von act. 334 sowie einer Kopie von act. 335 + 336, je gegen Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft (mit Rechtskraftbescheinigung) an die Parteien, an die Kinderanwältin, die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, die Beiständin, sowie zusätzlich das Zivilstandsamt Zürich, das Migrationsamt des Kantons Zürich, den KJPD zur Kenntnisnahme (z.H. F._____) sowie die Gerichtskasse (mit speziellem Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9 und 10 inkl. Einzahlungsschein der Kinderanwältin), je gegen Gerichtsurkunde. 14. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Dieses Urteil blieb unangefochten. b) Am 30. Januar 2018 teilte die Rechtsanwältin der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) der Vorinstanz telefonisch mit, dass der gemäss Dispositivziffer 7 des Scheidungsurteils zu erfolgende Ausgleich der Pensionsguthaben der Parteien bis heute anscheinend nicht stattgefunden habe (Urk. 3/358). Gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wurde nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) irrtümlicherweise nicht zur Überweisung der Ausgleichszah-

- 3 lung angewiesen. Die Vorinstanz verfügte daraufhin am 1. Februar 2018 das Folgende (Urk. 3/360 S. 2 f.): " 1. Die Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK), … [Adresse], wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers (AHV-Nr. …, Police-Nr. …) den Betrag von Fr. 139'557.85, zuzüglich die auf diesen Betrag aufgelaufenen Zinsen ab 4. November 2011 bis 1. Februar 2018, auf das Konto der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, … [Adresse] (… [Sammelkonto], zugunsten von B._____, geboren tt. Februar 1964, …), zu überweisen. 2. Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, … [Adresse], wird aufgefordert, dem Gericht den Eingang der Freizügigkeitsleistung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 hiervor sowie die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos zugunsten der Beklagten schriftlich zu bestätigen. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

c) Innert Frist erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 12. Februar 2018 hierorts Einsprache gegen vorgenannte Verfügung. Er führte darin zusammengefasst aus, dass er in den letzten Jahren finanziell seine Grenzen überschritten habe. Deshalb finde er es wichtig, dass sich die Beklagte an den Kosten beteilige. Es könne nicht sein, dass die Beklagte über Jahre keinen finanziellen Beitrag an die laufenden Kosten leisten müsse und ihm die Erziehung der Kinder und deren Finanzierung überlasse. Es sei daher zu prüfen, ob sich die Beklagte an den Kosten beteiligen könne, jetzt wo sie im Ausland frühzeitig die Hälfte seiner Pensionskasse beziehen wolle. Nun bestünde die einmalige Gelegenheit, einen Ausgleich in die einseitige Belastung zu bringen, damit er nicht mehr alleine für die Kosten aufkommen müsste (Urk. 1). 2. Die im Scheidungsurteil erfolgte Anweisung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK), vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers Fr. 139‘557.85 auf das Konto der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG zu überweisen, ist in Rechtskraft erwachsen und daher mittels Be-

- 4 schwerde oder Berufung nicht mehr abänderbar. Diesbezüglich holt die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2018 lediglich die unterbliebene Mitteilung an die Versicherungskasse nach. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers nicht. Neu hat die Vorinstanz gegenüber dem Scheidungsurteil angeordnet, dass die Versicherungskasse auch die auf dem zu überweisenden Betrag aufgelaufenen Zinsen ab 4. November 2011 bis 1. Februar 2018 zu übertragen habe. Auch dies beanstandet der Kläger nicht. Seine „Einsprache“ zielt offenbar darauf ab, dass die Beklagte zu Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder verpflichtet werden soll. Dafür ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig. Es könnte also nicht wie ein erstinstanzliches Gericht Unterhaltsbeiträge der Beklagten festsetzen. Ebenso wenig könnte es solche Beiträge vom zu überweisenden Freizügigkeitsguthaben in Abzug bringen, sollte dies die Auffassung des Klägers sein. Schliesslich scheitert seine Beschwerde auch daran, dass sie keinen bezifferten Antrag enthält (BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012, E. 3.2 m.w.H. u.a. auf BGE 137 III 617 E. 4.2). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Für die Bemessung der Gerichtskosten gelangen § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

- 5 - 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf

Beschluss vom 9. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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