Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Januar 2018 (FP170232-L)
- 2 - Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 15. Februar 2018 (gleichentags zur Post gegeben; vgl. Urk. 7 S. 1; siehe auch den an Urk. 7 im Berufungsverfahren LC180005-O angehefteten Briefumschlag), unter weiterem Hinweis darauf, dass die Gesuchstellerin die angefochtene Verfügung am 17. Januar 2018 persönlich entgegengenommen hat (Urk. 4), da die Beschwerdefrist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 7 S. 11) zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO, vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung der ersten Verfügung in Urk. 8 S. 4 Dispositivziffer 3), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 29. Januar 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 15. Februar 2018 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Beschwerde somit von vornherein aussichtslos war, weshalb der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 117 ZPO), da das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist, weil die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6), da die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG sowie https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=31.12.2015&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGE+137+III+470+unentgeltliche&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-470%3Ade&number_of_ranks=0#page470
- 3 - § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind, da von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 2. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Beschluss vom 2. März 2018 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.–festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 7, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...