Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer Urteil vom 27. März 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Februar 2017; Proz. FE160253
- 2 - Erwägungen: 1. a) Beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz) ist seit dem 17. Oktober 2016 die Scheidungsklage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) rechtshängig (act. 1). Am 17. Januar 2017 führte die Vorinstanz die Einigungsverhandlung und die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen durch, an welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien (Prot. I S. 6). Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin bis zum 7. März 2017 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (act. 4 Dispositivziffer 2). b) Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid rechtzeitig an (act. 5/23 S. 2 i.V.m. act. 2). Er beantragt, es sei die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufzuheben und ihm für das weitere Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 2 Ziff. 1 und 6). In seinen weiteren Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, der Antrag der Beschwerdegegnerin auf unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (act. 2 Ziff. 2), das Verfahren sei einzustellen und die Scheidung gutzuheissen (act. 2 Ziff. 3), "Rückzug und Löschen Betreibung" (a.a.O. Ziff. 4), "Rückgabe des geliehenen Goldschmucks" (a.a.O. Ziff.5). Schliesslich stellt der Beschwerdeführer bei Weiterführung des Verfahrens "Antrag auf rückwirkende nacheheliche Unterhaltsbeiträge" (a.a.O. Ziff. 7). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-25). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung des Prozesskostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor, er habe seit Dezember 2015 kein Einkommen mehr, verfüge über kein Vermögen sondern habe Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 120'000.-- (act. 2 S. 1 f.). Entgegen der Annahme, dass er monatlich Fr. 8'000.-- im Club
- 3 - "C._____" verdient habe, sei er hoffnungslos verschuldet. Der Club sei seit einem Jahr geschlossen und mittlerweile sei der Mietvertrag aufgrund von Zahlungsverzug gekündigt. Er schulde dem Vermieter Fr. 33'000.--; die restlichen privaten Schulden nicht eingerechnet. Er sei gelernter Automechaniker und habe keine höhere Fachausbildung. Selbst wenn sein künftiges Einkommen bei Fr. 5'000.-liegen würde, könnte er die Forderungen nicht einmal in 10 Jahren begleichen. Es sei leider davon auszugehen, dass er nicht mal auf einen Lohn von Fr. 5'000.-komme (act. 2 S. 2). b) Die angefochtene Verfügung ist mit der Beschwerde gemäss den Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Dies gilt auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, muss es als Begründung ausreichen, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach seiner Auffassung unrichtig sein soll (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.). Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer bringt als alleinige Begründung dafür, weshalb seiner Ansicht nach der angefochtene Entscheid unrichtig sei, neue Tatsachenbehauptungen vor. Insbesondere macht er neu geltend, er sei mittellos und zur Leistung des Prozesskostenvorschusses infolge Überschuldung nicht in der Lage. Neue Tatsachenbehauptungen sind jedoch im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer war an der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen säumig (act. 7, 8/2 i.V.m. Prot. I S. 6). Mit seinen zweitinstanzlichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Beschwerdegrund, d.h. keine unrichtige Rechtsanwendung oder
- 4 offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung und den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sowie deren Grundlage nicht einlässlich auseinander. Seine Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen. c) Der Beschwerdeführer stellt sodann ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zuständig zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist das Gericht, bei dem das Ehescheidungsverfahren hängig ist. Dies ist im jetzigen Verfahrensstadium die Vorinstanz, nicht das Obergericht. Lehnt die Vorinstanz als zuständiges Gericht einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, kann der Entscheid beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz bis heute kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 5/1-25). Da die angefochtene Verfügung keinen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer enthält, besteht kein Anfechtungsobjekt über diese Frage (vgl. OGer ZH, PC150027 vom 22. Juni 2015 E. II.2.; OGer ZH, PC150048 vom 25. August 2015 E. 2). Es ist auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers daher nicht einzutreten. d) Der Beschwerdeführer kann direkt bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Das Obergericht leitet seine Beschwerdeschrift nicht weiter. 3. Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Es fehlt bezüglich aller dieser Anträge entweder die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz oder/und ein Anfechtungsobjekt. Dazu im einzelnen: a) Im zweiten Antrag ersucht der Beschwerdeführer darum, den vorinstanzlich gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da das Rechtsbegehren aussichtslos sei (act. 2 S. 2 Ziff. 9). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz enthält keine Anordnung dazu, ob der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde,
- 5 so dass es auch beim zweiten Antrag des Beschwerdeführers an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer durch die allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdegegnerin ohnehin nicht beschwert. Es würde somit auch ein schutzwürdiges Interesse fehlen. Es ist daher auf den zweiten Antrag nicht einzutreten. b) Zum Entscheid über den dritten Antrag, das Verfahren "für finanzielle Forderungen" (act. 2 S. 2 Ziff. 10) einzustellen und die Scheidung gutzuheissen, ist die Beschwerdeinstanz im jetzigen Verfahrensstadium, in welchem das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz rechtshängig ist, nicht zuständig. Es fehlt auch ein entsprechender vorinstanzlicher Entscheid als Anfechtungsobjekt und damit an der sogenannten Beschwer. Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten. c) Der vierte Antrag des Beschwerdeführers lautet auf "Rückzug und Löschen Betreibung" beim Betreibungsamt Volketswil (act. 2 S. 2 Ziff. 11). Der Beschwerdeführer begründet ihn damit, dass er die Frist verpasst habe, die Forderungen nicht rechtens seien und es sich um eine missbräuchliche Betreibung handle (a.a.O.). Wenn der Schuldner sich gegen eine (allfällige) Betreibung zur Wehr setzen will, so stehen ihm dafür die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Es fehlt zudem auch hier ein anfechtbarer Entscheid der Vorinstanz und es ist deshalb sowie infolge fehlender sachlicher und funktioneller Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers einzutreten. d) Auf den fünften Antrag des Beschwerdeführers auf "Rückgabe des geliehenen Goldschmucks", welcher eine Leihgabe seiner Eltern sei (act. 2 S. 2 Ziff. 12), ist ebenfalls nicht einzutreten infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit. Es fehlt wiederum ebenfalls ein anfechtbarer diesbezüglicher Entscheid der Vorinstanz und damit an der sogenannten Beschwer. e) Auch auf den siebten Antrag auf "rückwirkende nacheheliche Unterhaltsbeiträge" kann infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit bzw. infolge Fehlens eines Anfechtungsobjekts (und damit der Beschwer) von vornherein nicht eingetreten werden.
- 6 - 4. a) Die Beschwerde erweist sich als unbegründet soweit sie zulässig ist. b) Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, die es zu entschädigen gälte, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
versandt am:
Urteil vom 27. März 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...