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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.02.2017 PC160051

13 febbraio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,661 parole·~18 min·6

Riassunto

Ausstandsbegehren

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160051-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer Beschluss und Urteil vom 13. Februar 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Ausstandsbegehren

Beschwerde gegen einen (Zirkular-) Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. November 2016; Proz. BV160007

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.): "1. Es ist zwingend, dass das vorliegende Ablehnungsverfahren und die zu wiederholende Hauptverhandlung in der vorliegenden Scheidungssache ausserkantonal, also in einem anderen Kanton ausschliesslich nur noch schriftlich verhandelt, beurteilt und beschlossen werden. Die internen Verflechtungen der Regionalgerichte im Kanton Zürich sind international bekannt und es besteht nicht nur der Verdacht der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Gewaltentrennung unter den Richtern und Gerichten im Kanton Zürich um sich gegenseitig vor einer Verurteilung und Strafe zu schützen, was der vorliegende Fall dieser befangenen und trotzdem verfügenden Richterin C._____ objektiv erklärt und belegt. Das Vertrauen in die Gerichte im Kanton Zürich in dieser rechtlichen Auseinandersetzung ist für jedermann erkennbar nicht mehr aufrecht zu erhalten. Da weitgehende Verflechtungen des Klägers in anderen Kantonen ebenfalls als gegeben betrachtet werden können, empfiehlt die Beklagte ein Gericht im Kanton Basel-Stadt als Ersatzwahl angebracht. 2. Die zurzeit immer noch in diesem Gerichtsverfahren verfügende Richterin C._____ ist infolge Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen. Ihre bisher geführten Gerichtsverhandlungen und deren Verfügungen und Entscheide sind nichtig zu erklären, wenn notwendig ausserkantonal zu wiederholen. Eine strafrechtliche Untersuchung, ausgelöst durch eine Strafanzeige gegen die befangene und sich strafbar verhaltene nicht freiwillig, von selbst in den Ausstand getretene Richterin C._____ bleibt ausdrücklich vorbehalten. 3. Die vorliegende, infolge objektiv bewiesener Befangenheit der Richterin beschwerte Hauptverhandlung ist ausserkantonal zu wiederholen. Die Schriftlichkeit wird infolge Auslandaufenthalt von Frau A._____ anstelle von Gerichtsverhandlungen beschlossen. Dabei haben beide Parteien für die gerichtliche Auseinandersetzung fast dieselben Voraussetzungen, was im vorliegenden Ist- Zustand der Gerichtsverhandlung nicht der Fall ist. Gleiches Recht für alle. 4. Der Frau A._____ fordert sofort rechtliches Gehör nach Art. 29 BV und der Schutz vor willkürlich verfügenden Richtern sowie dass das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 30 BV und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet werden. Dazu gehört auch nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

- 3 - Grundfreiheiten unter Lit. b) die ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben. 5. Die Gegenpartei von Frau A._____ soll entsprechend darüber informiert werden. 6. Die Beschwerdeführerin duldet keinerlei Rechtsverzögerung und verweigerung durch gerichtliche Instanzen zu Gunsten anderer, am Verfahren nicht beteiligten Behörden oder Parteien mehr. Strafrechtliche Massnahmen ihrerseits würden die Folge sein. 7. Frau A._____ fordert die sofortige, zu Unrecht durch die fehlbar urteilende, befangene Richterin C._____ aufgehobene Zulassung ihres bevollmächtigten und anfangs durch das Bezirksgericht offiziell zugelassenen Vertreters und Rechtsberaters D._____ bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. 8. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen."

Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. November 2016 (act. 21): "1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." (5.-6. Mitteilungen, Rechtsmittel)

Rechtsmittelanträge: der Beschwerdeführerin (act. 26) "Ablehnung der Bezirksrichter E._____, F._____, G._____ und Bezirksrichterin H._____, der Richterin lic. iur. C._____, Mitglied Bezirksgericht Pfäffikon, infolge Befangenheit": "Gerichtsverhandlung Nr.FE130108 vom 19.4.2016 und Gerichtsentscheide Nr.BV160007- H/Z1 vom 10.5.2016 und Nr.BV160007-H/U vom 14.11.2016" (act. 26 S. 1) "1. Es ist zwingend, dass der hiermit beschwerte Entscheid Nr.BV160007-H/U betreffend Ablehnungsverfahren und die zu wiederholende Hauptverhandlung in der vorliegenden Scheidungssache ausserkantonal, also in einem anderen Kanton ausschliesslich nur noch schriftlich verhandelt, beurteilt und be-

- 4 schlossen werden. Die internen Verflechtungen der Regionalgerichte, Obergerichte im Kanton Zürich sind international bekannt und es besteht nicht nur der Verdacht der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Gewaltentrennung, unter den Richtern und Gerichten im Kanton Zürich, um sich gegenseitig vor einer Verurteilung und Strafe zu schützen, was der vorliegende Fall dieser befangenen und trotzdem verfügenden Richterin C._____ sowie der über Sie beaufsichtigenden Richter und Richterin und deren fehlbaren und hiermit angefochtenen Entscheid objektiv erklärt und belegt" (act. 26 S. 2)

Sinngemässe Anträge: 2. Die Beschwerdeführerin empfiehlt ein Gericht im Kanton Basel- Stadt als Ersatzwahl zur Wiederholung der Verhandlung (act. 26 S. 2). 3. Sofortige Zulassung von D._____ als Vertreter der Beschwerdeführerin (act. 26 S. 4) 4. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ausstandsbegehren gutzuheissen, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 26 S. 2-8)

Erwägungen: 1. Hintergrund a) Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet das am 13. November 2013 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon durch den Ehemann der Beschwerdeführerin angehobene Scheidungsverfahren (Proz.Nr. FE130108-H). Der Ehe entstammen zwei Kinder, I._____, geboren tt.mm 2002, und J._____, geboren tt.mm2005 (act. 27 S. 69). Das Bezirksgericht erliess das Scheidungsurteil am 28. November 2016 unter Beschränkung auf den Scheidungspunkt sowie die finanziellen Nebenfolgen (act. 27 S. 69 ff. Dispositivziffer 1 ff.), mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben die Schweiz mit den Kindern am 7. Oktober 2014 verlassen und lebe seither mit den Kindern in K._____ [Staat in Südosteuropa](act. 27 S. 14).

- 5 b) In ihrem Ablehnungsbegehren nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf Ereignisse während des Scheidungsverfahrens, welche hier - soweit aktenkundig - zusammengefasst zu erwähnen sind: Während des Scheidungsverfahrens hatte die KESB des Bezirks Pfäffikon am 15. November 2013 einen Gutachtensauftrag betreffend das Besuchsrecht sowie die sozialen und familiären Verhältnisse der Parteien und Kinder erlassen (act. 27 S. 4). Am 25. März 2014 errichtete die KESB des Bezirks Pfäffikon sodann eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und erteilte der Beschwerdeführerin die Weisung, bis zum Ende der Begutachtung mit der Gutachterin zusammenzuarbeiten und die Termine bei ihr wahrzunehmen. Ferner merkte sie vor, über die allfällige Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen, "mitunter" einer Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, werde nach der Begutachtung entschieden (act. 27 S. 6). Am 17. September 2014 ordnete die KESB des Bezirks Pfäffikon eine Kindervertretung gemäss Art. 314abis ZGB an und merkte vor, das Gutachten werde der Beschwerdeführerin erst eröffnet, nachdem der Kindervertreter dieses den Kindern eröffnet habe (act. 26 S. 7). Das Gutachten konnte in der Folge beiden Parteien eröffnet werden, wie die KESB des Bezirks Pfäffikon am 21. Oktober 2014 dem mit dem Scheidungsverfahren befassten Gericht auf Anfrage mitteilte (act. 27 S. 8). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Beschwerdeführerin mit den Kindern nicht mehr aus den Ferien in K._____ zurückgekehrt. c) Die Beschwerdeführerin ersuchte das mit der Scheidung befasste Gericht sodann um Verschiebung der Einigungsverhandlung vom 10. März 2015, danach infolge Zerrung/Verstauchung des Fusses um Erlass des Erscheinens an jener Einigungsverhandlung (act. 27 S. 9). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2015 ersuchte sie - im Zusammenhang eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen sie wegen Entziehens von Minderjährigen - zufolge Landesabwesenheit um Dispensation an sämtlichen Verhandlungen des Scheidungsverfahrens (a.a.O.). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihren Ehemann zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren zu verpflichten, eventualiter ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (a.a.O.). Eine Beschwerde gegen die Abweisung bzw. Abschreibung dieses Gesuchs wies das Obergericht am 21. September 2015 ab

- 6 - (a.a.O. S. 10). Am 8. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Dispensation von der Hauptverhandlung vom 19. April 2016, welche ihr zunächst gewährt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsvertreterin das Mandat entzogen und um Teilnahme an der Hauptverhandlung per Videokonferenz ersucht hatte, wurde sie - infolge fehlender Rechtsvertretung - vom Gericht unter Androhung von Säumnisfolgen auf ihre Pflicht zum Erscheinen an der Hauptverhandlung hingewiesen. Am 31. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der Unzuständigkeit, welche am 1. April 2016 abschlägig beantwortet wurde. d) Anlass des vorliegenden Ablehnungsbegehrens sowie Beschwerdeverfahrens bildet die Leitung der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren vom 19. April 2016 durch die zuständige Bezirksrichterin. Die Beschwerdeführerin erschien zufolge Erkrankung nicht persönlich zur Verhandlung (act. 27 S. 13), entsandte jedoch drei private Vertreter an die Verhandlung. Die Vertretung der Beschwerdeführerin durch L._____ und M._____ wurde zugelassen. Die Privatvertretung durch D._____ wurde infolge Berufsmässigkeit nicht zugelassen (act. 27 S. 13). 2. Prozessgeschichte a) Mit auf 29. April 2016 datierter, am 3. Mai 2016 abgestempelter und am 4. Mai 2016 eingegangener Eingabe stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin Casparis (act. 1). Diese gab innert mit Beschluss vom 10. Mai 2016 durch das Bezirksgericht Pfäffikon angesetzter Frist die gewissenhafte Erklärung ab, dass gegen sie keinerlei Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 47 ZPO bestehen würden (act. 4). Mit Beschluss vom 14. November 2016 wies das Bezirksgericht Pfäffikon das Begehren ab, soweit es darauf eintrat (act. 21). b) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde (act. 15/1 i.V.m. act. 16). Innert mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 angesetzter Frist holte sie die eigenhändige Unterzeichnung ihrer Eingabe nach (act. 22 i.V.m. act. 26 und act. 18) und leistete den Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.-- (act. 22 i.V.m. act. 28). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 - 3. Formelles Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Beschwerde konkrete Rechtsmittelanträge in der Sache zu enthalten hat. Mit den Anträgen soll (präsize) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Beschwerdeinstanz entscheiden soll und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (nämlich: genügende Beschwerdeanträge) und auf die Beschwerde ist ohne weiteres, d.h. ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht einzutreten. Bei Laien wird jedoch für das Erfordernis, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig sein soll. Vorliegend können die Anträge sinngemäss der Begründung entnommen werden. Auf die rechtzeitig und begründet eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon ist daher einzutreten. 4. Neue Ausstandsgesuche a) Die Beschwerdeführerin stellt zweitinstanzlich neue Ausstandsgesuche betreffend alle am angefochtenen Entscheid vom 14. November 2016 mitwirkenden Richter und zusätzlich gegen den einzig am vorinstanzlichen prozessleitenden Beschluss vom 10. Mai 2016 (act. 3) mitwirkenden Richter F._____ (act. 26 S. 1). Werden Ausstandsgründe erst während der Rechtsmittelfrist entdeckt, so ist es zulässig, die Verletzung von Ausstandsregeln mit dem Rechtsmittel geltend zu machen. Die befangenheitsbegründenden Tatsachen können dann als Noven auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 51 N 10; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 10 Fn. 28). In zeitlicher Hinsicht erscheint das neue Ausstandsgesuch bezüglich der am Entscheid vom

- 8 - 14. November 2016 mitwirkenden Richter demnach grundsätzlich als zulässig. Dies gilt jedoch nicht betreffend den einzig am Beschluss vom 10. Mai 2016 mitwirkenden Richter F._____. Die Beschwerdeführerin tut die Rechtzeitigkeit ihres erst im jetzigen Zeitpunkt gestellten Ausstandsbegehrens nicht dar. Als Sachverhalt, auf welchen sie die behauptete Befangenheit von Richter F._____ gründet, gibt die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Stichwort an, er sei Mitwisser (act. 26 S. 6). Damit ist ihr Ausstandsgesuch bezüglich Richter F._____ sowohl verspätet als auch von vornherein pauschal und unsubstantiiert und es ist nicht darauf einzutreten. b) Voraussetzung des Eintretens auf ein Ausstandsgesuch ist eine genügende Begründung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind gemäss dieser Vorschrift glaubhaft zu machen. Fehlt eine solche Begründung, werden mithin keine konkreten Ausstandsgründe dargetan oder richtet sich das Gesuch nicht in substantiierter Weise gegen einzelne Gerichtsmitglieder, sondern in pauschaler und rechtmissbräuchlicher Weise gegen ein ganzes Gericht, so ist darauf nicht einzutreten (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 7 mit Verweisen; KUKO ZPO-Kiener, Art. 49 N 3; BGE 2C_305/2011 E.2.6 f.). c) Die Beschwerdeführerin gibt zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs gegen sämtliche am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Richter an, die Vorinstanz habe sich beinahe sieben Monate Zeit für die Beurteilung ihres Ausstandsgesuchs gegen Bezirksrichterin Casparis gelassen, aber versucht, die Rechtzeitigkeit ihres Ausstandsbegehrens in Frage zu stellen unter Hinweis auf das Interesse an einer raschen Klärung und einem speditiven Verfahren (act. 26 S. 5). Konkrete, einzelne Richter betreffende Ausstandsgründe vermag die Beschwerdeführerin damit von vornherein nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich materiell mit dem Ablehnungsbegehren auseinandergesetzt und nicht einzig auf die - bejahte - Verspätung abgestellt hatte. Die Vorinstanz erwog einerseits, dass die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsgesuch nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO bzw. nicht rechtzeitig gestellt habe. Andererseits ging sie auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin im einzelnen ein und kam nach eingehender materieller

- 9 - Prüfung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, auch nur ansatzweise zu substantiieren, worin die behauptete Befangenheit der zuständigen Bezirksrichterin ihr und ihrem Rechtsvertreter D._____ gegenüber bestehen solle (act. 21 S. 9). Dass die Vorinstanz auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin trotz bejahter Verspätung materiell einging und sie prüfte, spricht für die Objektivität der Vorinstanz. Im übrigen erscheint die Begründung der Vorinstanz als nachvollziehbar, wonach es der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung zumutbar gewesen wäre, die Benachrichtigung durch ihre Vertreter über die Hauptverhandlung vom 19. April 2016 und die behaupteten Ausstandsgründe sofort entgegen zu nehmen und ihr Ablehnungsbegehren rechtzeitig dem Gericht zuzustellen (act. 21 S. 5). Die Vorinstanz schloss dies aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis, welches sie ab dem 19. April 2016 infolge akuter Enterovirusinfektion mit Temperatur für drei Tage krankgeschrieben und als nicht reisefähig bezeichnet hatte (act. 21 S. 5 E. 5-6). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz erwog, massgebend für die Kenntnisnahme allfälliger Ausstandsgründe einer Gerichtsperson sei die Kenntnisnahme ihres Vertreters, d.h. der 19. April 2016 (act. 21 S. 5), kann die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf Befangenheit aller am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richter schliessen. d) Dem (neuen) Ausstandsgesuch gegen alle am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richter fehlt von vornherein die Plausibilität. Es erscheint als pauschal und rechtsmissbräuchlich. Es ist darauf nicht einzutreten. 5. Beschwerde (Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin Casparis) a) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf zwei selbstständige Begründungen. Einerseits erwog die Vorinstanz, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin verspätet sei (act. 21 S. 3-6). Andererseits ging die Vorinstanz auf alle Anträge und Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin im einzelnen ein und kam zum

- 10 - Schluss, da der Entscheid der zuständigen Richterin, D._____ nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin zuzulassen, sich als korrekt erweise, habe die Beschwerdeführerin keine objektiven Gründe darzutun vermocht, welche die Unbefangenheit der zuständigen Bezirksrichterin auch nur ansatzweise in Frage stellen könnten (act. 21 S. 6-16, insbesondere S. 15 Ziff. 20). Die Beschwerdeführerin muss die Unrichtigkeit beider Begründungen dartun, um den Entscheid der Vorinstanz erfolgreich anfechten zu können. Zunächst ist demnach auf die Frage der Verspätung des Ablehnungsbegehrens einzugehen. b) Die Beschwerdeführerin verlangte bei der Vorinstanz die Aufhebung und die schriftliche sowie ausserkantonale - Wiederholung der Hauptverhandlung vom 19. April 2016 (act. 1 S. 2 Ziff. 1; act. 21 S. 2 Rechtsbegehren 1). Für die Rechtzeitigkeit war demnach nicht Art. 49 Abs. 1 ZPO massgeblich, der auf künftige Amtshandlungen einer abgelehnten Gerichtsperson anwendbar ist und die "unverzügliche" Stellung des Ausstandsgesuchs verlangt, sondern Art. 51 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung hatte die Beschwerdeführerin ihr Ablehnungsbegehren innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Tatsachen zu stellen, auf welche sie ihr Ausstandsgesuch stützt. Massgeblich ist die Kenntnisnahme des geltend gemachten Ausstandsgrunds, nicht Kenntnisnahme eines Entscheids des Gerichts. Die Vorinstanz erachtete das - am 3. Mai 2016 in K._____ versandte, am 4. Mai 2016 eingegangene - Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin als verspätet, weil ihr die Kenntnis ihrer Vertreter am 19. April 2016 als Kenntnisnahme zuzurechnen sei und sie zudem mit ihrem Arztzeugnis, das sie wegen akuter Enterovirusinfektion ab 19. April 2016 für drei Tage krank schrieb, nicht dargetan habe, dass es sich um eine derart schwere Krankheit gehandelt habe, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, eine entsprechende Benachrichtigung durch ihre Vertreter unverzüglich entgegen zu nehmen und ihre Rüge dem Gericht rechtzeitig, d.h. innert 10 Tagen, zuzustellen (act. 21 S. 5). Dagegen führt die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich an, die Vorinstanz masse sich medizinische Kenntnisse an über die Schwere der von ihr erlittenen Krankheit. Sie sei nachweislich nicht reisefähig gewesen und es sei ihr nicht zumutbar

- 11 gewesen, mit Flugzeug, Bahn und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen. Sie sei auch "betreffend Schriftlichkeiten, Lesen und rechtlichen Stellungnahmen durch die Krankheit entsprechend geschwächt" gewesen (act. 26 S. 6). Dass sie diejenigen Fakten, auf welche sie ihr Ausstandsbegehren abstützt, mittels Benachrichtigung ihrer Vertreter durch E-Mail, Telefon etc. nicht schon am 19. April 2016 habe zur Kenntnis nehmen können, tut die Beschwerdeführerin damit nicht dar. Ebenso vermag sie nicht darzutun, dass es ihr - zumindest nach Ablauf der dreitägigen Krankheit, d.h. ab dem 22. April 2016 - aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen sei, unverzüglich ihr Ausstandsbegehren bei der Vorinstanz schriftlich oder durch ihre Vertreter einzureichen. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. c) Zur materiellen Begründung ihres Ausstandsgesuchs machte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz geltend, die zuständige Bezirksrichterin habe ihren Vertreter D._____ - trotz vorheriger grundsätzlicher Zusicherung - nicht als Vertreter zur Verhandlung zugelassen, nachdem sie auf Befragen erfahren habe, dass er eine Spesenpauschale von Fr. 1'500.-- von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Sie selbst habe infolge kurzfristiger Erkrankung nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen können. Ihre anderen beiden Vertreter, der Treuhänder L._____ und M._____, seien einzig als Sachverständige, was die Finanzen und sonstige Kenntnisse der familiären Verhältnisse betreffe, an die Verhandlung gekommen und für alle erkennbar nicht zu ihrer Vertretung in der Lage und dafür nicht vorbereitet gewesen. Der über 70-jährige Treuhänder L._____ sowie der kaum deutsch sprechende M._____ seien als ihre Vertreter überfordert und nicht handlungsfähig gewesen. An der Verhandlung sei durch die Gegenpartei eine 15seitige Eingabe erfolgt, zu der ihre Vertreter nach einer Vorbereitungszeit von nur 35 Minuten im Korridor begründet hätten Stellung nehmen müssen (act. 1 S. 6). Daraus sei die Befangenheit der Richterin ersichtlich. Die Vorinstanz ging ausführlich auf die Befragung von D._____ durch die zuständige Richterin anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2016 ein und kam zum Schluss, dass D._____ höchstens einen Drittel des erhaltenen Honorars als Spe-

- 12 senentschädigung zu substantiieren vermöge, somit die Beschwerdeführerin berufsmässig und mit wirtschaftlichem Zweck vertrete und zu Recht gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO von der Vertretung ausgeschlossen worden sei (act. 21 S. 9-15 E. II.7-20). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander (act. 26 S. 7-8). Sie vermag nicht darzutun, dass eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vorliegt. Im Übrigen wäre ein allfälliger richterlicher Rechtsandwendungsfehler im Rechtsmittelverfahren zu beheben und begründete ohnehin keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Mit Bezug auf die diversen Bezichtigungen der Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen Richterin (act. 1 S. 6-9) erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin unterlasse es, auch nur ansatzweise zu substantiieren, worin die behauptete, angeblich klar und objektiv bewiesene Befangenheit der zuständigen Richterin ihr gegenüber bestehen solle. Sie führe weder Einzelheiten für ihre Behauptungen auf noch zitiere sie die vermeintlichen Zeugen (act. 21 S. 8-9). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser zutreffenden Erwägung nicht auseinander. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. d) Mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Schriftlichkeit, ausserkantonale Gerichte, Zulassung ihres Vertreters D._____ (act. 21 S. 15-16) setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich auf eine Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Anträge. Ihre Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolge In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Sie ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

- 13 - (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner sind im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Ausstandsbegehren gegen die Bezirksrichter T. Rehm, F._____, G._____ und H._____ wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem folgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. November 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 14 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 13. Februar 2017 Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.): Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. November 2016 (act. 21): Rechtsmittelanträge: der Beschwerdeführerin (act. 26) Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. November 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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