Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160031-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 21. Juni 2016
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und vertreten durch Rechtsanwalt X1._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Wahrung schutzwürdiger Interessen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Mai 2016 (FE150235-F)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen seit dem 2. Dezember 2015 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) - unter Androhung von Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle - verboten, die vom Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) im Rahmen des Scheidungsverfahrens einzureichenden Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen (insbesondere Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____AG, der D._____ AG, der E._____ AG, der F._____ sowie sämtlicher weiterer vom Kläger gegründeter und/oder [mit- ]finanzierter Firmen sowie Kreditverträge mit Banken), inklusive allfälliger Übersetzungen davon, ausserhalb des Scheidungsverfahrens zu verwenden, namentlich Dritten (mit Ausnahme solcher, die einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen) zugänglich zu machen (Urk. 2 S. 8, Dispositivziffer 1). Die weiteren Anträge des Klägers wurden abgewiesen (Dispositivziffer 2). 2.1. Gegen die vorgenannte Verfügung hat die Beklagte rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben (Urk. 1; Urk. 37/1+2):
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2016 vollumfänglich zu kassieren; 2. […] 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
2.2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 wurde das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2, Antrag Ziffer 2) abgewiesen (Urk. 6 S. 4, Dispositivziffer 1). 2.3. Die Beklagte hat fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– geleistet (Urk. 6 S. 4, Dispositivziffer 2; Urk. 8). 2.4. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend dargelegt - als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.5. Die Zustellung an die Beklagte erfolgt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (Urk. 6 S. 4, Dispositivziffer 4; Urk. 9 S. 1). 3. Mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die weitergehenden Anträge des Klägers abgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 8). Diesbezüglich ist die Beklagte nicht beschwert. Insoweit mit der Beschwerde die Kassation von Dispositivziffer 2 der Verfügung beantragt wird, ist daher auf diese nicht einzutreten. 4.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich, wie bereits in der Verfügung der Kammer vom 27. Mai 2016 dargelegt (Urk. 6 S. 2) und wovon insbesondere auch die Beklagte ausgeht (Urk. 1 S. 3), um einen prozessleitenden Entscheid. Gegen einen prozessleitenden Entscheid ist die Beschwerde - von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen - nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 319 N 13 ff.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO Sterchi, Art. 319 N 15). Ist die Gefahr nicht offenkundig, hat die Beschwerde führende Partei den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil somit substanziert zu behaupten und allenfalls zu beweisen. Weiter hat sie Ausführungen zur Frage zu machen, inwiefern und weshalb sich der Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Bei der Anwendung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist Zurückhaltung angebracht (Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 40, mit Hinweisen auf die einschlägige kantonale und
- 4 bundesrechtliche Rechtsprechung). Fehlt es an einem drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2. Ein nicht mehr leicht wiedergutzumachender Nachteil, welchen die Beklagte dadurch erfährt, dass ihr unter Strafandrohung verboten wurde, die vom Kläger im Rahmen des Scheidungsverfahrens einzureichenden Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen ausserhalb des Scheidungsverfahrens zu verwenden, namentlich Dritten (mit Ausnahme solcher, die einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen) zugänglich zu machen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Sodann führt die Beklagte in der Beschwerdeschrift nicht aus (vgl. Urk. 1), was für einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil sie durch die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung getroffene Regelung erleidet. Sie schweigt sich weiter darüber aus, inwiefern und weshalb sich (welcher?) Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Bezüglich des einzigen Nachteils, den die Beklagte im Rahmen ihrer Beanstandungen des vorinstanzlichen Entscheids antönt, nämlich, dass sie darauf angewiesen sei, die vom Kläger im Scheidungsverfahren erlangten Informationen mit der G._____-Bank zu teilen (vgl. hierzu Urk. 1 S. 5 f. und S. 10 f.), geht sie selbst davon aus, dass ihr die von der Vorinstanz getroffene Regelung den Kontakt mit der G._____-Bank "gerade nicht" verbiete, da die G._____-Bank dem Bank- und damit einem Berufsgeheimnis unterstehe (Urk. 1 S. 11 f.). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil der Beklagten weder offenkundig noch dargelegt ist, weshalb auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht einzutreten ist. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
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Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urkunden 1, 4, 5/2-5, 5/7-8, 9 und 10/9-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. An die Beklagte erfolgt die Zustellung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 21. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: se
Beschluss vom 21. Juni 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urkunden 1, 4, 5/2-5, 5/7-8, 9 und 10/9-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. An die Beklagte erfolgt die Zustellung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.... 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...