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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.06.2016 PC160019

28 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,963 parole·~20 min·6

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 28. Juni 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Winterthur,

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. April 2016 (FP150034-K)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 29. April 2013 sowie des Beschlusses der autorità regionale di protezione 10, sede di Locarno, vom 9. August 2013 zwischen B._____ (Klägerin) und C._____ (Beklagter) vom Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin bestellt. Zudem wurde ihm die Bewilligung erteilt, sich im vorinstanzlichen Verfahren durch lic. iur. X._____ substitutionsweise vertreten zu lassen. Mit selbiger Verfügung wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung vom 22. Januar 2016 vorgeladen (Urk. 6/10, Dispositivziffern 2 ff.). Ein Tag vor der anberaumten Einigungsverhandlung ging beim Beschwerdegegner eine vollumfängliche Vereinbarung betreffend die Abänderungsklage sowie eine Vereinbarung betreffend aufgelaufene Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 6/13 bis 6/14/1-2). Nach durchgeführter Einigungsverhandlung vom 22. Januar 2016 (vgl. Prot. I S. 6 ff.) erging am 4. Februar 2016 das Urteil, in welchem vereinbarungsgemäss die elterliche Sorge über die Kinder D._____ und E._____ an die Klägerin übertragen und jene über den Sohn F._____ beim Beklagten belassen wurde. Zudem wurde der Beklagte der Vereinbarung der Parteien entsprechend zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder D._____ und E._____ sowie für die Klägerin persönlich verpflichtet. Weiter wurde von der Vereinbarung betreffend aufgelaufene Unterhaltsbeiträge in Bezug auf E._____ Vormerk genommen. Schliesslich wurden die Gerichtskosten – wiederum vereinbarungsgemäss – dem Beklagten auferlegt und der gegenseitige Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wurde vorgemerkt (Urk. 6/20; Urk. 6/14/1-2). Das Urteil erwuchs mit seiner Ergänzung vom 23. Februar 2016 (Urk. 6/28) in Rechtskraft. 1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2016 stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seine Honorarrechnung zu (Urk. 4/1 = Urk. 6/30). Darin beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 14'287.95 inkl.

- 3 - Mehrwertsteuer, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von rund 58 Stunden und 37 Minuten (Fr. 12'895.60 ÷ Fr. 220.–; vgl. Urk. 4/1) zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– und Barauslagen von Fr. 334.–. Der Beschwerdegegner setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. April 2016 für dessen Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im Abänderungsverfahren mit total Fr. 8'201.50 (Fr. 7'260.– Honorar, Fr. 334.– Barauslagen und Fr. 607.50 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/31). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 6/32 sowie nachfolgend E. 2.1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2016 aufzuheben und das Bezirksgericht Winterthur anzuweisen, RA A._____ mit CHF 14'287.95 aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen; 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2016 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wird abgesehen (Art. 324 ZPO). Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung von Belang ist. 2. Vorbemerkungen 2.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Prozesspartei ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Als Teil des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege erfolgt auch die Festsetzung der entsprechenden Entschädigung im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3). Damit ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-

- 4 rers (Urk. 1 Rz 4) nicht zu beanstanden (vgl. Art. 321 Abs. 2). Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes 3.1. Der Beschwerdegegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 bemessen wird, und dass sie bei Scheidungsverfahren in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beträgt, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- bzw. Einigungsverhandlung ab. Für weitere Verhandlungen und Rechtsschriften sind Zuschläge zu berechnen, deren Summe in der Regel höchstens die Hälfte der Gebühr ausmacht (§ 11 AnwGebV; vgl. Urk. 2 E. II/1). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, E. 2.1). Dies gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC150008 vom 24.04.2015, E. 2.c; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3, vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2). 3.2. Der Beschwerdegegner erwog, dass es sich bei der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht um eine reine Zeitaufwandentschädigung handle;

- 5 der Zeitaufwand sei vielmehr lediglich ein massgebliches Element unter mehreren. Da der zeitliche Aufwand gemäss §§ 2 und 5 AnwGebV jedoch ein Kriterium darstelle, könne im Sinne einer Kontrollrechnung die Angemessenheit des Ergebnisses bei Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung geprüft werden. Gegebenenfalls könne sich dann im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV eine Korrektur nach oben oder nach unten aufdrängen. Das Gericht sei jedoch nicht verpflichtet, einzelne Aufwandpositionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und gegebenenfalls zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden. Der Zeitrapport diene dem Gericht lediglich als Richtlinie. Massgeblich sei alleine, dass die Entschädigung den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters angemessen decke, auch wenn dies möglicherweise für den tatsächlichen Aufwand nicht gelte (Urk. 1 E. II/2). Der Beschwerdegegner hielt zunächst fest, dass aus der Honorarrechnung nicht ersichtlich sei, welcher Arbeitsaufwand durch die Substitutin lic. iur. X._____ betrieben worden sei. Da allerdings auch für ihre Arbeitsleistung ein Honorar von Fr. 220.– pro Stunde vertretbar sei, sei dies nicht weiter zu beanstanden. Vorliegend sei das Studium der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen unabdingbar gewesen. Die Klagebegründung enthalte 32 Seiten, wovon die Rechtsbegehren vier Seiten einnehmen würden. Weiter beinhalte die Begründung eine längere Prozessgeschichte sowie rechtliche Ausführungen mit einer Bedarfs- und Unterhaltsberechnung. Der hierfür in Rechnung gestellte Aufwand von nicht weniger als 22.75 Stunden erscheine als derart unangemessen, dass sich, würde nicht über die Grundgebühr abgerechnet, eine erhebliche Kürzung aufdrängen würde. Die weiteren Aufwände, welche im Zusammenhang mit dem Versuch stünden, mit der nicht anwaltlich vertretenen Gegenseite eine einvernehmliche Lösung zu finden, erschienen noch als gerechtfertigt. Es hätten zwar weder besondere Schwierigkeiten rechtlicher Natur noch besonders komplexe Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht bestanden, die Frage, wo die Kinder inskünftig ihren Aufenthalt haben werden, sei jedoch nicht ganz unproblematisch gewesen. Diese Situation in Kombination mit einer nicht anwaltlich vertretenen Gegenpartei ziehe regelmässig einen zeitlich erhöhten Einsatz des Rechtsvertreters nach sich. Anzufügen sei aber, dass bezüglich der ältesten Tochter der Par-

- 6 teien eine eigenständige Klage geführt werde, weshalb sich gewisse Synergieeffekte in der Vorbereitung und Aufarbeitung der beiden Verfahren nicht von der Hand weisen liessen. Aufgrund der in jenem Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sei der Beschwerdeführer auch für seine dortigen Bemühungen zu entschädigen. Vorliegend handle es sich um ein unterdurchschnittlich bis mittelmässig aufwendiges Verfahren. Inklusive vor- bzw. ausserprozessualer Aufwendungen erscheine eine Gebühr von Fr. 5'000.– als angemessen. Für die weiteren Rechtsschriften bzw. Konventionsvorschläge rechtfertige sich insgesamt ein Zuschlag von Fr. 2'260.–. Im Sinne einer Kontrollrechnung ergebe dies – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– – einen Zeitaufwand von 33 Stunden, was der Sache angemessen erscheine. Zusätzlich seien dem Beschwerdegegner die verlangten Barauslagen zu erstatten. Unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuerzuschlages führe dies zu einer Entschädigung von Fr. 8'201.50 (Urk. 2 E. II/3). 3.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorgeschichte der Familie habe aufgearbeitet werden müssen, um klare Aussagen bezüglich der Sorgerechtsumteilung machen zu können. Dazu sei das Studium der Akten der KESB unumgänglich gewesen. Es habe sich im Zeitpunkt der Mandatsübernahme um eine höchst strittige und komplexe Angelegenheit gehandelt (Urk. 1 Rz 27). Wie schwierig die Situation gewesen sei, zeige sich auch daran, dass unterdessen das letzte, noch unter alleiniger Sorge des Vaters stehende Kind, bei der KESB die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter initialisiere. Der Beschwerdegegner sei anlässlich der Verhandlung sowie bereits im Vorfeld über die Schwierigkeiten beim Entscheidungsprozess der Beteiligten informiert worden (Urk. 1 Rz 37). Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte keinen eigenen Rechtsbeistand beigezogen habe. Diesem sei im vorinstanzlichen Verfahren auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Der Beklagte sei restlos überfordert gewesen mit einer Aussage bzw. Dokumentation seines finanziellen Spielraums bzw. einer Aufstellung seiner Lebenshaltungskosten. Für die Vorbereitung der Vereinbarung hätten mit ihm während mehrerer Telefonate und anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei seine finanziellen Verpflichtungen beziehungsweise die Berechnung seines Bedarfs aufgearbeitet werden müssen. Es seien ihm, dem Be-

- 7 schwerdeführer, damit Aufwendungen entstanden, die bei Beizug eines Rechtsvertreters durch den Beklagten von diesem Rechtsvertreter geltend gemacht worden wären (Urk. 1 Rz 33 f.). Schliesslich hätten auch die ausstehenden Unterhaltsleistungen der letzten Jahre aufgearbeitet werden müssen (Urk. 1 Rz 38). Der Beschwerdegegner habe sich anlässlich der Verhandlung von den Parteien ein Bild machen und feststellen können, dass der Beklagte nicht dokumentiert gewesen sei sowie dass vor der Verhandlung intensive Vergleichsgespräche geführt worden sein mussten (Urk. 1 Rz 53). Im Zusammenhang mit dem parallel eingeleiteten Verfahren betreffend Mündigenunterhalt hätten sich sodann nur wenige Synergieeffekte ergeben, welche sich insbesondere im anderen Verfahren ausgewirkt hätten (Urk. 1 Rz 42 f.). Zur Substitutin führt er aus, dass sich der Verdacht aufdränge, dass der Beschwerdegegner die Honorarnote deshalb so radikal gekürzt habe, da er angenommen habe, dass er (der Beschwerdeführer) den Aufwand der Substitutin unverändert in die Honorarnote aufgenommen habe. Er habe den Aufwand der Substitutin jedoch bereits selber gekürzt. Er verfüge über grosse Erfahrung betreffend den Aufwand für ein Scheidungsverfahren und sei daher bestens in der Lage, den durch die Substitutin erfassten Zeitaufwand entsprechend zu kürzen (Urk. 1 Rz 46 ff.). Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und der Beschwerdeführer antragsgemäss mit Fr. 14'287.95 zu entschädigen (Urk. 1 Rz 67). 3.4. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid 5A_157/2015 vom 12. November 2015 darauf hin, dass die Tarifhoheit über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO) und diesen bei der Bemessung des Honorars sowohl hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwands als auch bezüglich des Entschädigungsansatzes ein weites Ermessen zukommt. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichte nur zu einer "angemessenen" Entschädigung. Aufwandseitig müsse das Honorar allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfüge, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötige. Mit Bezug auf die Ansätze habe die zugesprochene Entschädigung überdies die Selbstkosten abzugelten und einen bescheidenen, nicht nur symbolischen Verdienst des Anwalts zu gewährleisten. Im Sinne einer Faustregel sei davon auszugehen, dass

- 8 sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (u.a. mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 3.2). In diesem Rahmen seien auch pauschalisierende Bemessungsarten zulässig, sofern im Einzelfall geprüft werde, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen decke. Der Pauschalisierung seien aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen sei, erst abgesehen werden dürfe, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet sei. Das pauschalisierende Vorgehen setze mit anderen Worten voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.– auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands eingehalten werde. Daraus folge, dass der tatsächlich erbrachte Aufwand nicht einfach ein Bemessungskriterium unter anderen sein könne (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3.2). Solle, so das Bundesgericht weiter, eine Entschädigung zugesprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so bestehe somit kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.5.1 Die durch den Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung im Umfang von Fr. 7'260.– (exkl. Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 2 E. II3) führt angesichts des geltend gemachten Zeitaufwands von 58 Stunden und 37 Minuten (Fr. 12'895.60 ÷ Fr. 220.–; Urk. 6/30 S. 5) mit rund Fr. 124.– (Fr. 7'260.– : 58.61 h = Fr. 123.87) zu einer den Richtwert von Fr. 180.– deutlich unterschreitenden Entschädigung. Damit kann vorliegend – den soeben zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen folgend und entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – von der Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Aufwand notwendig gewesen ist, nicht abgesehen werden. Für ein pauschales Vorgehen besteht kein Raum. Der vorliegende Entschädigungsentscheid hat nach dem Bundesgericht damit solange

- 9 als willkürlich zu gelten, als nicht dargetan ist, inwiefern ein Teil des geltend gemachten Aufwands nicht unter den von der Bundesverfassung garantierten Umfang der Entschädigung fällt. 3.5.2 Im Sinne einer Kontrollrechnung setzte sich der Beschwerdegegner mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote auseinander. Er erachtete dabei den nach Einreichung der Klage – das heisst nach dem 2. Oktober 2015 – geltend gemachten Aufwand als noch gerechtfertigt. Er erkannte im vorgelegenen Abänderungsverfahren zwar keine Schwierigkeiten rechtlicher Natur noch besonders komplexe Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, hielt jedoch die Frage des inskünftigen Aufenthaltsortes der Kinder für nicht ganz unproblematisch. Diese Situation in Kombination mit einer nicht anwaltlich vertretenen Gegenpartei ziehe regelmässig einen zeitlich erhöhten Einsatz des Rechtsvertreters nach sich. Den für die Klagebegründung geltend gemachten Aufwand dagegen erachtete der Beschwerdegegner für unangemessen. Gesamthaft sei ein Aufwand von 33 Stunden angebracht (Urk. 2 E. II/3). Nachdem der Beschwerdegegner den nach Einreichung der Klagebegründung angefallenen Aufwand für gerechtfertigt erachtete, verbliebe gemäss der Argumentation des Beschwerdegegners für die Erstellung der Klagebegründung inklusive der vorprozessualen Bemühungen ein notweniger Aufwand von 2 Stunden und 14 Minuten (33 Stunden abzüglich der in der Honorarrechnung nach dem 2. Oktober 2015 geltend gemachten Bemühungen im Umfang von 30 Stunden und 46 Minuten; vgl. Urk. 4/1; vgl. auch den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 1 Rz 58 ff.) bzw. wäre die Honorarrechnung des Beschwerdeführers bezüglich der Klagebegründung auf diesen Aufwand zu kürzen gewesen. Eine solche Kürzung ist unter Hinblick auf die 32seitige Klagebegründung nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hielt selber fest, das Studium der Akten der KESB Meilen sei für das vorliegende Verfahren unabdingbar gewesen (Urk. 2 E. II/3). Die gesamten Akten der KESB Meilen umfassten über 200 Urkunden, welche gesichtet werden mussten (vgl. Urk. 6/5/2 S. 3 ff.). Die Vorgeschichte der Familie führte denn auch dazu, dass die Klageeingabe eine längere Prozessgeschichte enthält. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners lässt sich aus dem Umfang dieser Prozessgeschichte nicht die Unangemessenheit der geltend gemachten Bemühungen ableiten. Im Gegenteil

- 10 wird gerade aus dieser Prozessgeschichte ersichtlich, weshalb das vorliegende Verfahren aufwendig war, nämlich aufgrund der Komplexität in tatsächlicher Hinsicht. Bei der "Prozessgeschichte" handelt es sich denn auch weniger um eine blosse Darlegung des Verfahrensverlaufs, als um eine Darstellung des vorgelegenen Sachverhalts. So beantragte die Klägerin in diesem Zusammenhang bereits den Beizug verschiedenster sich in den Akten der KESB befindlicher Akten. Die Klagebegründung enthält sodann weder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung noch bei den rechtlichen Ausführungen unnötige Wiederholungen. Solche Wiederholungen stellt denn auch der Beschwerdegegner keine fest. Enthält die Klagebegründung jedoch keine unnötigen Wiederholungen, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 27 Stunden und 51 Minuten (vgl. Urk. 4/1, Positionen vom 13.07.2015 bis 02.10.2015; der Beschwerdegegner ging von 22.75 Stunden aus [Urk. 2 E. II/3]) bzw. 22.75 Stunden für deren Erstellung unter Berücksichtigung der hierzu erforderlichen vorprozessualen Bemühungen nicht als unangemessen. Dem Beschwerdegegner ist zwar dahingehend Recht zu geben, als dass keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen. Allerdings war – wie bereits ausgeführt – eine aufwendige Einarbeitung in den Sachverhalt notwendig. Die tatsächliche Komplexität zeigt sich auch im Beweismittelverzeichnis der Klägerin, mit welchem sie über zwei Seiten Aktenbeizugsanträge stellt (Urk. 6/1 S. 33 bis 35). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids für das Parallelverfahren betreffend Mündigenunterhalt auch noch nicht entschädigt worden war, konnte zu jenem Zeitpunkt ein allfälliger Synergieeffekt (vgl. Urk. 2 E. II/3 S. 5) nicht berücksichtigt werden. Ein solcher wäre gegebenenfalls bei der Entschädigung des Zweitverfahrens zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann ein Zeitaufwand der Klägerin bis zur Einreichung der Klagebegründung von 22.75 Stunden (vgl. Urk. 2 E. II/3 S. 4) bzw. 27 Stunden und 51 Minuten nicht als unangemessen erachtet werden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdegegner mit gutem Ermessen als angemessen erachteten Bemühungen nach Klageeinreichung und unter Würdigung der Gesamtumstände erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung als Ganzes als angemessen.

- 11 - Ein anderes Ergebnis resultiert auch unter Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners, welcher die tatsächliche Komplexität des Verfahrens verneinte (vgl. Urk. 2 E. II/3 S. 5), handelte es sich insbesondere aufgrund des Sachverhaltsumfanges um mindestens ein mittelmässig bis überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren. Zudem kann auch die anwaltliche Verantwortung nicht als unbeachtlich erachtet werden. Immerhin ging es um Kinderbelange und ergeben sich aus den Akten Gefährdungsmeldungen (vgl. Urk. 6/3/2-3). Zudem war der Kinder- sowie der nacheheliche Unterhalt zu regeln und über die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge eine Einigung zu finden. Vor diesem Hintergrund wäre eine Grundgebühr von rund Fr. 9'000.– gerechtfertigt gewesen. Weiter wäre ein Zuschlag für die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen von mindestens einem Drittel dieser Gebühr angemessen gewesen. Damit würde auch unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung eine Entschädigung in der beantragten Grössenordnung resultieren. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer antragsgemäss mit einem Betrag von Fr. 12'895.60 zuzüglich Barauslagen von Fr. 334.– sowie einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'058.37, gesamthaft damit mit Fr. 14'287.95, zu entschädigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 9, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 AnwGebV mit Fr. 1'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuern (Fr. 80.–) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

- 12 - 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. April 2016 aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im Prozess Nr. FP150034 betreffend Abänderung Scheidungsurteil vor dem Bezirksgericht Winterthur mit Fr. 14'287.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Kläger wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'080.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'086.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 28. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: se

Urteil vom 28. Juni 2016 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 29. April 2013 sowie des Beschlusses der autorità regionale di protezione 10, sede di Locarn... 1.2. Mit Eingabe vom 21. März 2016 stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seine Honorarrechnung zu (Urk. 4/1 = Urk. 6/30). Darin beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 14'287.95 inkl. Mehrwertsteuer, basierend a... 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 6/32 sowie nachfolgend E. 2.1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2016 aufzuheben und das Bezirksgericht Winterthur anzuweisen, RA A._____ mit CHF 14'287.95 aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen; 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2016 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0 % MwSt] zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wird abgesehen (Art. 324 ZPO). Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung von Belang ist. 2. Vorbemerkungen 2.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Prozesspartei ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Als Teil des Verfahr... 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren au... 3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes 3.1. Der Beschwerdegegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 bemessen wird, und dass sie bei Scheidungsverfahren in der... Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleistete... 3.2. Der Beschwerdegegner erwog, dass es sich bei der Vergütung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht um eine reine Zeitaufwandentschädigung handle; der Zeitaufwand sei vielmehr lediglich ein massgebliches Element unter mehreren. Da der zeitliche... Der Beschwerdegegner hielt zunächst fest, dass aus der Honorarrechnung nicht ersichtlich sei, welcher Arbeitsaufwand durch die Substitutin lic. iur. X._____ betrieben worden sei. Da allerdings auch für ihre Arbeitsleistung ein Honorar von Fr. 220.– pr... 3.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorgeschichte der Familie habe aufgearbeitet werden müssen, um klare Aussagen bezüglich der Sorgerechtsumteilung machen zu können. Dazu sei das Studium der Akten der KESB unumgänglich gewesen. Es habe s... 3.4. Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid 5A_157/2015 vom 12. November 2015 darauf hin, dass die Tarifhoheit über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bei den Kantonen liegt (Art. 96 ZPO) und diesen bei der Bemessung des Honor... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung ... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. April 2016 aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rech... Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Kläger wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'080.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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