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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.01.2016 PC150063

14 gennaio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,793 parole·~14 min·1

Riassunto

Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 14. Januar 2016

in Sachen

A._____, lic. iur. Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht

betreffend Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2015 im Ehescheidungsprozess FE130311

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. A._____ vertrat die Beklagte B._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren nach Art.114 ZGB gegen den Kläger C._____. C._____ wird nachfolgend als Scheidungskläger und B._____ als Scheidungsbeklagte bezeichnet. Auf die Scheidungsklage vom 5. April 2013 hin (act. 6/1) einigten sich die Parteien schliesslich auf eine Konvention über die Scheidung und die Scheidungsfolgen. Die Vorinstanz genehmigte die Konvention im Scheidungsurteil vom 16. September 2015 (act. 6/103). 2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Aufstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Scheidungsbeklagten zu den Akten und ersuchte um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 24'500.75 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse (act. 6/109-110). 3. Am 26. Oktober 2015 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 6/111 = act. 4 f.): "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 9'000.– Barauslagen CHF 894.10 Zwischentotal CHF 9'894.10 MwSt. CHF 791.50

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 10'685.60

- 3 - 2. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrages bei der Beklagten gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. [3.-4. Mitteilung, Rechtsmittel]" Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2015 zugestellt (act. 6/116). 4. Mit Eingabe vom 16. November 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2015. Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer für die von ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ erbrachten Bemühungen aus der Gerichtskasse wie folgt zu entschädigen: Honorar CHF 20'000.00 Barauslagen CHF 894.10 Zwischentotal CHF 20'894.10 MwSt. CHF 1'671.55 Entschädigung total inkl. MwSt. CHF 22'565.65; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Zürich." 5. Mit Verfügung vom 23. November 2015 setzte die Präsidentin der Kammer dem Beschwerdeführer eine Frist an, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'800.00 zu leisten (act. 7). Der Vorschuss ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (act. 9). 6. Die Akten des Scheidungsverfahrens der Parteien C._____ und B._____ wurden beigezogen (act. 6/1-117). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. 1. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 42). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Der Anspruch richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand 16. April 2012, Art. 118 ZPO N 12 f.). Deshalb ist der Kanton Zürich, vertreten durch die Vorinstanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen. 3. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bemessen wird, und dass die Gebühr bei Scheidungsverfahren in der Regel Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 beträgt, wobei die Entschädigung in diesem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, und die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- bzw. Einigungsverhandlung ab. Für weitere Verhandlungen und Rechtsschriften sind Zuschläge zu berechnen, deren Summe in der Regel höchstens die Gebühr ausmacht (§ 11 AnwGebV; vgl. zum Ganzen act. 4 S. 2 f.). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb eines vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das

- 5 - Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Auch im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelzuges ist der Instanz, die erstinstanzlich über die Entschädigung befunden hat, ein Ermessensspielraum zu belassen (vgl. OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwaltes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Sinne einer Zeitaufwandentschädigung (wie im Strafrecht) jede einzelne Position im Detail auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, E. 11, OGer ZH PC140004 vom 18. Juni, E. II./1). Indes geht es nach bundesgerichtlicher Praxis auch nicht an, den geltend gemachten Aufwand des Vertreters ganz ausser Acht zu lassen (vgl. BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.2, E. 4). 4. Die Vorinstanz erwog, der vorliegende Fall sei vom Schwierigkeitsgrad her im einfachen Bereich anzusiedeln. Es hätten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplizierte Fragen gestellt. Rechtsanwalt A._____ habe die Scheidungsbeklagte bereits im Eheschutzverfahren vertreten und sei mit den Verhältnissen daher bereits vertraut gewesen. Insgesamt rechtfertige sich eine Grundgebühr von Fr. 6'000.00 und für die Erstattung der Duplik und die Teilnahme an der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen ein Zuschlag von Fr. 3'000.00. Total sei Rechtsanwalt A._____ daher mit Fr. 9'000.00 zuzüglich Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer zu entschädigen (act. 4 S. 3 f.). 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinem tatsächlichen Zeitaufwand bei der Vertretung der Scheidungsbeklagten zu wenig Rechnung getragen. Die Verantwortung, die Komplexität des Falles und der überdurchschnittlich hohe Zeitaufwand rechtfertigten eine Grundgebühr von Fr. 10'000.00. Für den zweiten Schriftenwechsel und das Massnahmeverfahren sei ein Zuschlag von 100% zuzusprechen (act. 2 S. 3 ff.).

- 6 - 6.1 Ob es sich um einen einfachen, mittleren oder schwierigen Fall handelt, entscheidet sich nicht primär aufgrund des betriebenen Aufwandes. Massgeblich ist eine inhaltliche Betrachtung. Auf diese ist nachfolgend einzugehen: 6.1.1 Die Scheidungsparteien C._____ und B._____ heirateten am tt. Januar 2009. Davor hatten sie sich (so die Schilderung der Scheidungsbeklagten) im Verlauf des Jahrs 2008 bereits während mehreren Besuchen der aus St. Petersburg stammenden Scheidungsbeklagten in Deutschland bzw. in der Schweiz gesehen. Am 28. Juli 2010 reichte der Scheidungskläger ein Eheschutzbegehren ein, welches zum Abschluss einer Trennungsvereinbarung führte, wonach die Scheidungsbeklagte die eheliche Wohnung per Ende März 2011 verliess (act. 6/1 S. 3- 5, act. 6/71 S. 4-8). Zwei Jahre später, am 5. April 2013, erhob der Scheidungskläger die eingangs bereits erwähnte Scheidungsklage (act. 6/1). Die Parteien haben keine gemeinsamen Kinder (act. 6/2; vgl. auch act. 2 S. 4 unten). Die Ehe der Scheidungsparteien war nach dem Gesagten kinderlos und kurz. Von noch kürzerer Dauer war das eheliche Zusammenleben der Scheidungsparteien: 1 ½ Jahre nach dem Eheschluss kam es bereits zu einem Eheschutzverfahren, welches zu ihrer Trennung führte. In güterrechtlicher Hinsicht waren im Wesentlichen die Entwicklungen des Vermögens auf vier Bankkonten des Scheidungsklägers und Ansprüche hinsichtlich eines im Eheschutzverfahren geleisteten Prozesskostenvorschusses des Scheidungsklägers zu beurteilen (vgl. act. 6/1 S. 7-9, act. 6/71 S. 24 f.). All dies ist unbestritten. Zum Güterrecht räumt auch der Beschwerdeführer ein, dass sich die Komplexität der güterrechtlichen Auseinandersetzung "im Rahmen hielt" (act. 2 S. 4 unten). 6.1.2 Auch die Frage eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt war, so richtig die Vorinstanz, angesichts der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens einfach zu beantworten (act. 4 S. 3). Lediglich die Umstände, dass die Beklagte für den Eheschluss aus Russland in die Schweiz übersiedelte und nach der Trennung nach Russland zurückkehrte, konnte in diesem Zusammenhang überhaupt zu besonderen Überlegungen und Ausführungen Anlass geben (act. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die massgebenden Umstände im Vorfeld des Eheschlusses und auf die konkreten Möglichkeiten der Scheidungs-

- 7 beklagten, die er habe abklären müssen. Dazu sei es erforderlich gewesen, die russischen Begebenheiten darzulegen, auch mit Blick auf Arbeitslosenunterstützung und Pensionsalter. Die Bedarfsberechnung sei aufgrund der völlig unterschiedlichen Systeme schwierig gewesen. Kaufkraftüberlegungen hätten angestellt und belegt werden müssen, wozu auch die massive Inflation vorab bei Lebensmitteln gehört habe (act. 2 S. 4). Auch diese Fragen waren inhaltlich indes einigermassen überschaubar und wenig komplex. So stellt etwa der Vergleich der Kaufkraft gestützt auf Dokumentationen wie diejenige der UBS, die der Scheidungskläger einreichte (act. 6/19A), keine Schwierigkeit dar. Besonders hohe Erwartungshaltungen einer Partei vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Dass die Scheidungsbeklagte persönlich (so der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 12. Oktober 2015) bis am Schluss nicht verstehen konnte, warum der Scheidungskläger aufgrund der mit der Heirat übernommenen Verantwortung nicht weiterhin und auf Dauer für ihren Bedarf aufzukommen hatte, obwohl er (so ihre Ansicht) die Scheidung verschuldet hatte (act. 6/109 S. 2), ist daher nicht von Belang. Allein aus diesem Grund kann ein einfacher Fall nicht zu einem schwierigen werden. 6.1.3 Insgesamt handelte es sich auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsthematik noch um einen einfachen Fall. Dem ist die von der Vorinstanz angenommene Grundgebühr von Fr. 6'000.00 angemessen. Der Betrag liegt sogar am oberen Bereiche dessen, was für einen einfachen Fall üblicherweise zugesprochen wird (vgl. act. 4 S. 3). Entgegen dem Beschwerdeführer (act. 2 S. 4) ist der Vorinstanz auch die Berücksichtigung der Vertretung bereits im Eheschutzverfahren nicht zum Vorwurf zu machen. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund dieser Vorgeschichte bereits Kenntnis von den Verhältnissen der Scheidungsparteien. Dass im Scheidungsverfahren andere Grundlagen zu berücksichtigen waren, ändert daran nichts. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht dargetan, welcher verrechnete Aufwand ganz oder teilweise unnötig gewesen sei (act. 2 S. 5). Nach dem vorstehend Gesagten, wonach keine Zeitaufwandentschädigung zuzusprechen ist, war eine Detailauseinandersetzung mit jeder einzelnen Position

- 8 indes auch nicht erforderlich. Allerdings wird zu prüfen sein, ob die insgesamt zugesprochene Entschädigung die angemessene Wahrung der Interessen der Scheidungsbeklagten ermöglicht. Darauf ist nachfolgend noch zurückzukommen. 6.3 Was den Zuschlag von Fr. 3'000.00 (50% der erwähnten Grundgebühr) betrifft, rügt der Beschwerdeführer, der zugesprochene Betrag sei angesichts des Aufwands für die 52seitige Duplik, wofür (inkl. Instruktion) ca. 40 Stunden Aufwand angefallen seien, und der weiteren 10 Stunden, welche er im Massnahmeverfahren aufgewendet habe, nicht haltbar (act. 2 S. 5 f.). Dem ist nicht zu folgen. Die Duplik (act. 6/89) konnte sich eng an die Klageantwort (act. 6/71) anlehnen. Inhaltlich hatte sie sich mit den wenig komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auseinanderzusetzen (dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden). Auch im Massnahmeverfahren waren überschaubare Fragen zu behandeln und war die abzudeckende Thematik (Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge aufgrund der Pensionierung des Scheidungsklägers bzw. Anpassung an den aktuellen Bedarf der Scheidungsbeklagten; Prozesskostenvorschuss) nicht schwierig (vgl. Vi-Prot. S. 8 ff. sowie act. 6/39, 6/41). Zudem gilt hier verstärkt, dass dem Beschwerdeführer die vom Eheschutzverfahren herrührende Kenntnis von der Vorgeschichte der Scheidungsparteien entgegen kam. 6.4 Das Total der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 9'000.00 (Grundgebühr von Fr. 6'000.00, Zuschlag von Fr. 3'000.00) erlaubt bei einem Stundenansatz von etwa Fr. 200.00 einen Vertretungsaufwand von etwa 45 Stunden. Zu prüfen ist, ob ein Zeitaufwand in diesem Umfang die angemessene Vertretung der Scheidungsbeklagten erlaubte. 6.4.1 Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächlichen Zeitaufwand von rund 100 Stunden (act. 6/110) fällt zunächst der hohe Aufwand für die Kommunikation mit der Scheidungsbeklagten auf. Über 17 Stunden werden darin alleine für E-Mailverkehr mit der Klientin geltend gemacht, teilweise vermischt mit weiteren Aufwendungen. Der Beschwerdeführer begründet den Aufwand mit Missverständnissen und mit der Weigerung der Scheidungsbeklag-

- 9 ten, telefonisch zu kommunizieren (act. 2 S. 4 f.). Er räumt ein, dass telefonische Kommunikation weniger zeitaufwändig gewesen wäre (act. 2 S. 5). Dass (so der Beschwerdeführer an der soeben zitierten Stelle) mehr Telefongespräche zu etwas höheren Barauslagen geführt hätten, mag zutreffen, aber angesichts der heute auch im internationalen Bereich weniger teuren Telefonkosten (ganz zu schweigen von Möglichkeiten etwa via Skype zu telefonieren) wäre diese Erhöhung der Telefonkosten wenig ins Gewicht gefallen. Der hohe Kommunikationsaufwand kann somit nicht im vollen Umfang als notwendig im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV bezeichnet werden. 6.4.2 Vor dem Hintergrund des zur Einfachheit des Verfahrens Gesagten kann sodann weder der Aufwand für die Erstellung der Klageantwort von knapp 20 Stunden noch jener für die Erstellung der Duplik von etwas über 40 Stunden (darin inbegriffen einige E-Mails an die Klientin, die wohl im Zusammenhang mit der Duplik standen) als notwendig eingeschätzt und voll entschädigt werden. Dass die Rechtsschriften umfangreich waren (act. 6/71, act. 6/89), vermag nicht über die aufgezeigte Einfachheit der behandelten Materie hinwegzutäuschen. 6.4.3 Im Übrigen werden Sekretariatsarbeiten wie Terminabsprachen, aber auch anwaltliche Kürzestaufwände des unentgeltlichen Rechtsbeistands wie Kenntnisnahme von Vorladungen oder auch Versenden von (standardisierten) Fristerstreckungsgesuchen nicht entschädigt. 6.4.4 Wird für beide Rechtsschriften inkl. Instruktion ein Aufwand von total etwa 28 Stunden berücksichtigt, wenige Stunden für die Vorbereitung der Plädoyernotizen zu den vorsorglichen Massnahmen, dazu die geltend gemachten rund 8 Stunden für die Verhandlungen vom 24. März 2014 und 31. August 2015, rund 3 weitere Stunden für (weitere) Instruktion und für Vor- und Nachbearbeitung (etwa die vom Beschwerdeführer genannte Besorgung des AHV-Splitting, act. 2 S. 6) und dazu wenige Stunden für aussergerichtliche Vergleichsgespräche (vgl. act. 2 S. 6), so resultiert ein Aufwand, für den der Beschwerdeführer mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Honorar von Fr. 9'000.00 angemessen entschädigt wird. Die zugesprochene Entschädigung bewegt sich im Rahmen des Ermes-

- 10 sensspielraums, welches der Vorinstanz zu belassen ist (vgl. vorne II./ 3.). Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. 7. Der Beschwerdeführer dringt somit mit seinem Standpunkt nicht durch. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. III. 1. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 11'000.00 (die Mehrwertsteuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. I./2.-3., E. III./1.) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 2. Der Beschwerdeführer verlangte für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung (vgl. act. 2 S. 2). Zufolge Unterliegens ist ihm keine solche zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Urteil vom 14. Januar 2016 Erwägungen: I. "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 2. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrages bei der Beklagten gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. [3.-4. Mitteilung, Rechtsmittel]" "In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer für die von ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ erbrachten Bemühungen aus der Gerichtskasse wie folgt zu entschädigen: Honorar CHF 20'000.00 Barauslagen CHF 894.10 Zwischentotal CHF 20'894.10 MwSt. CHF 1'671.55 Entschädigung total inkl. MwSt. CHF 22'565.65; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Zürich." II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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