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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.09.2015 PC150044

30 settembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,342 parole·~7 min·2

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsvertretung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150044-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 30. September 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Bezirksgericht Zürich,

Beschwerdegegner

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Juli 2015 (FP120118-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger steht vor Vorinstanz in einem Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Mai 2010. Mit Verfügung vom 26. April 2013 wurde ihm Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Prozessvertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 118). Das vom Kläger persönlich am 24. Mai 2013 bzw. 4. Juni 2013 gestellte Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Bestellung von Rechtsanwalt X'._____ (Urk. 129 und 135) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juni 2013 ab (Urk. 146). Auf die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde vom 20. bzw. 24. Juni 2013 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juli 2013 (Prozess- Nr. PC130036-O) nicht ein (Urk. 206). Das zweite Gesuch des Klägers vom 27. Februar 2014 um Absetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Urk. 325) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2014 ab (Urk. 378). Am 22. Juni 2015 stellte der Kläger ein drittes Gesuch um Absetzung seines gerichtlich bestellten Rechtsvertreters (Urk. 513). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ab (Urk. 522 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) persönlich mit Eingabe vom 12. Juli 2015, eingegangen am 15. Juli 2015, Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1): "Ich erhebe frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 02. Juli 2015, welche mir am Montag, 06. Juli 2015, mit eingeschriebenem Brief zuging und beantrage hiermit die Aufhebung dieser Verfügung bzw. die Absetzung dieses Anwalts." 2. Gegen die angefochtene Verfügung als prozessleitenden Entscheid ist die Beschwerde zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (Sterchi, Berner Kommentar ZPO, Band II: Art. 150-352 ZPO, 2012, N 17 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 319 ZPO). Der Kläger äussert sich in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort zum drohenden nicht leicht wieder-

- 3 gutzumachenden Nachteil. Mangels Vorliegens eines offensichtlich nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Dies ist nachfolgend aufzuzeigen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar, d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind sämtliche neuen Tatsachenbehauptungen des Klägers – insbesondere seine Ausführungen zu den Verfehlungen seines Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 f. Ziffer 1 - 3 sowie S. 3 die ersten drei Absätze nach dem Titel "Rechtslage") – und seine im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 4/2 und 4/4) nicht zu beachten. Die weiteren vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen – Urk. 4/1, 4/3, 4/5 und 4/7 – befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten. Den im Beilagenverzeichnis (Urk. 3) unter Urk. 4/6 aufgeführten Brief vom 22. März 2015 reichte der Kläger dagegen nicht ein. c) Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid damit, dass sich keinerlei Hinweise aus den Akten ergäben, wonach das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sich gegen das Wohl der Tochter des Klägers rich-

- 4 te (Urk. 2 S. 4). Sie erwog weiter, ein Rechtsbeistand habe dem Klienten den möglichen Prozessausgang realistisch darzustellen, andernfalls die Gefahr bestehe, dass der Klient sich diesbezüglich illusorische Vorstellungen mache. Aus der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ die Ausgangslage des Prozesses für den Kläger als schwierig einstufe und nicht jeden vom Kläger gewünschten prozessualen Schritt unternehme, lasse sich nicht folgern, dass er ihn ungenügend vertrete. Im Gegenteil zeige seine Arbeit im vorliegenden Verfahren wie kompetent er die Interessen des Klägers vertrete. Der bisherige Prozessverlauf zeige, dass der Kläger auf einen kompetenten und gerade in familienrechtlichen Prozessen erfahrenen Rechtsvertreter angewiesen sei, welcher auch gegen dessen Widerstände den Gegenstand des Gerichtsverfahrens im Auge behalte und versuche, den Kläger vor unnötigen, für ihn im Ergebnis möglicherweise ungünstigen prozessualen Unterfangen zu bewahren. Es lägen keine objektiven Gründe vor, die eine sachgerechte Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ verunmöglichen würden (Urk. 2 S. 5). d) Seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholend, moniert der Kläger, er habe aufgrund des verdächtigen Verhaltens von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seit längerer Zeit kein Vertrauen mehr zu ihm. Dessen Verhalten sei seit Anfang Mai 2013 in allen Situationen unprofessionell (Urk. 1 S. 1). Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und macht keine einzige konkrete Rechtsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend, sondern legt einfach nochmals seine Sicht der Geschehensabläufe dar, welche nur teilweise mit dem Thema des angefochtenen Entscheids zusammenhängen. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu seiner generellen Kritik am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1 f. Titel "Vorgeschichte" und "Beweismittel" sowie S. 3 letzter Absatz). Was seine Kritik gegenüber Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ anbelangt, erschöpft sie sich in pauschalen Vorwürfen und vermag den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen.

- 5 e) Resümierend erweist sich die Beschwerde des Klägers als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist nach § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels relevanter Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: js

Beschluss vom 30. September 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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