Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. September 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Ehescheidung (Nachzahlungspflicht) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Juni 2015 (CU150018-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 29. April 2015 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 2'776.50 in Bezug auf den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Er führte dazu aus, dass mit Urteil und Verfügung vom 10. Oktober 2006 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren FE060079 und mit Verfügung vom 15. April 2008 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren FP080008 dem Gesuchsgegner Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'776.50 auferlegt worden seien. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'776.50 einstweilen auf die Gerichtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügungen vom 8. Mai 2015 (Urk. 3) und 1. Juni 2015 (Urk. 5) setzte die erstinstanzliche Richterin dem Gesuchsgegner Frist an, um zum Antrag des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Obwohl der Gesuchsgegner beide Verfügungen persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 6/2), liess er sich nicht vernehmen. Mit Urteil vom 19. Juni 2015 stellte die erstinstanzliche Richterin fest, dass der Gesuchsgegner zur Nachzahlung der ihm in den Verfahren Prozess-Nrn. FE060079 und FP080008 auferlegten Kosten verpflichtet sei. Er werde demgemäss verpflichtet, dem Bezirksgericht Zürich ab Rechtskraft des Urteils den Betrag von insgesamt Fr. 2'776.50 in monatlichen Raten von Fr. 300.– zu bezahlen. Sie auferlegte dem Gesuchsgegner sodann die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 16 S. 7 Dispositivziffern 1 ff.). Der Gesuchsgegner nahm das Urteil am 27. Juni 2015 um 10.00 Uhr persönlich im Empfang (Urk. 9). Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 27. Juni 2015 (gleichentags um 13.42 Uhr der Post übergeben) führte er unter Beilage diverser Urkunden aus, dass er gegenwärtig nicht in der Lage sei, die Gerichtskosten zu bezahlen (Urk. 10). Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte die erstinstanzliche Richterin dem Gesuchsgegner mit, dass sie auf das am 19. Juni 2015 gefällte Urteil nicht
- 3 mehr zurückkommen könne. Sie machte den Gesuchsgegner darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit bestehe, gegen das Urteil Beschwerde ans Obergericht zu erheben. Die Rechtsmittelbelehrung würde er im Urteil vom 19. Juni 2015 finden (Urk. 11). b) Innert Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO machte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. Juli 2015 beim Bezirksgericht Zürich geltend, dass er das vorgenannte Urteil nicht akzeptiere, da die vom Gericht vorgegebenen Zahlen nicht stimmen würden (Urk. 15). Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 teilte die erstinstanzliche Richterin dem Gesuchsgegner mit, dass sein Schreiben vom 6. Juli 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, weitergeleitet worden sei, zur Klärung der Frage, ob dieses sinngemäss als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 12 f., Urk. 17, Urk. 18/2). Die urteilende Kammer eröffnete in der Folge ein Beschwerdeverfahren, was sie den Parteien mit Schreiben vom 15. Juli 2015 zur Kenntnis brachte (Urk. 19). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts keine weiteren Eingaben der Parteien ein. 2. Im angefochtenen Urteil wird das Bezirksgericht Zürich als Gesuchsteller aufgeführt (vgl. Urk. 16 S. 1). Bei Unterliegen der unentgeltlich prozessführenden Partei gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand werden dabei vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Somit ist entgegen der Annahme der erstinstanzlichen Richterin nicht das Bezirksgericht Zürich Partei im vorliegenden Verfahren betreffend Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO, sondern der Kanton Zürich. Das Rubrum im Beschwerdeverfahren wurde dementsprechend angepasst. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 4 b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner machte erst nach Erhalt des angefochtenen Urteils geltend, dass er bei seinen Eltern bereits wieder einen Kredit von Fr. 2'000.– habe aufnehmen müssen (Urk. 10, Urk. 15) und dass er für die Besuche seiner beiden Töchter jedes zweite Wochenende für die Bahnfahrt Fr. 35.– und für Besuche in der Badeanstalt etc. Fr. 150.– ausgeben müsse (Urk. 10). Zudem könne seine Ehefrau nur noch höchstens 80 % arbeiten. Da sie im Stundenlohn angestellt sei, könne es vorkommen, dass sie nicht auf eine Arbeitszeit von 80 % komme (Urk. 15). Diese Behauptungen brachte der Gesuchsgegner alle erst nach der Urteilsfällung vom 19. Juni 2015 vor, weshalb sie im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten sind und daher vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden können. Das Gleiche gilt für die mit der Eingabe vom 27. Juni 2015 dem Bezirksgericht Zürich eingereichten Beilagen (Urk. 10 S. 4-12). 4. a) Die erstinstanzliche Richterin ging von einem monatlichen Bedarf des Gesuchsgegners und seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind B._____ (geboren am tt.mm.2014; Urk. 2/6/1 S. 4) von Fr. 7'283.– aus (Urk. 16 S. 6). Zudem rechnete die erstinstanzliche Richterin dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau ein monatliches Gesamtnettoeinkommen von rund Fr. 7'800.– (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes sowie der Kinderzulagen) an. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die noch durch den Gesuchsgegner zu leistenden Kinderunterhaltsbei-
- 5 träge sowie die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehefrau beim steuerbaren Einkommen bereits abgezogen seien (Urk. 16 S. 5). Es ergebe sich somit ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 500.–. Der Gesuchsgegner sei daher in der Lage, die Kosten von Fr. 2'776.50 in monatlichen Raten von Fr. 300.– zu bezahlen (Urk. 16 S. 6 f.). b) ba) Der Gesuchsgegner führt in seiner Eingabe vom 27. Juni 2015 aus, dass das Nettoeinkommen lediglich Fr. 7'036.– und nicht wie von der erstinstanzlichen Richterin berechnet Fr. 7'800.– betragen würde (Urk. 10). Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner das durchschnittliche monatliche Einkommen von Fr. 7'036.– aufgrund der erst nach Urteilsfällung durch ihn eingereichten drei Lohnabrechnungen berechnet hat (Urk. 10 S. 5-7). Wie bereits ausgeführt, dürfen diese Lohnabrechnungen jedoch aufgrund von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weshalb auch vorliegend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners und seiner Ehefrau von gesamthaft Fr. 7'800.– ausgegangen wird. Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass seine Ehefrau nur zu 80 % arbeitstätig und im Stundenlohn angestellt sei, stellt ebenfalls – wie bereits erläutert – ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 ZPO dar und ist im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die Behauptung des Gesuchsgegners hätte berücksichtigt werden müssen, würde dies am von der erstinstanzlichen Richterin berechneten monatlichen Verdienst nichts ändern, da diese der Einkommensberechnung das steuerbare Jahreseinkommen (Urk. 2/6/2) zugrunde gelegt hat. bb) Der Gesuchsgegner kritisiert in seiner Eingabe vom 27. Juni 2015 sodann, dass im angefochtenen Urteil die Flugreise und das Hotel in der Türkei nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 10). Die erstinstanzliche Richterin führte hierzu aus, der Gesuchsgegner mache geltend, dass inskünftig Zahnarztrechnungen für seine Ehefrau von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– anfallen würden, dies ohne die Reisekosten für die Behandlung in der Türkei (unter Hinweis auf Urk. 2/6). Es scheine damit gerechtfertigt, im Bedarf des Gesuchsgegners und dessen Ehefrau einen monatlichen Betrag von Fr. 200.– für Gesundheitskosten einzusetzen (Urk. 16 S. 6). Der Gesuchsgegner machte ursprünglich geltend, dass er und seine Ehefrau im September 2014 für die Zahnbehandlung seiner Ehefrau in die
- 6 - Türkei geflogen seien. Sie hätten dort für die zehntägige Hotelunterkunft Fr. 700.– bezahlen müssen. Auch dieses Jahr müssten sie zum Anpassen der Zahnprothese nochmals zweimal in die Türkei reisen, einmal für fünf und einmal für zwölf Tage (Urk. 2/6 S. 2 Ziff. 3). Die Kosten für die geltend gemachten Übernachtungen blieben unbelegt; die Kosten für die Flugreise wurden ursprünglich vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Die Reisekosten wurden daher im angefochtenen Urteil zu Recht nicht berücksichtigt, sondern einzig ein monatlicher Betrag in der Höhe von Fr. 200.– für die anfallenden Gesundheitskosten (Zahnarzt etc.). bc) Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, dass zusätzlich zum durch die erstinstanzliche Richterin berechneten Bedarf monatlich noch Fr. 37.– für den Mitgliederbeitrag an die Gewerkschaft ..., Fr. 300.– für Abzahlungsraten für den ihm von seinen Eltern gewährten Kredit sowie Fr. 150.– für die Kosten der Besuchsrechtsausübung seiner Kinder dazuzurechnen seien (Urk. 10 S. 1 und 3). Wie bereits ausgeführt handelt es sich auch hier um unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 ZPO, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Bei den geltend gemachten Fr. 92.45 für höhere Krankenkassenprämien (Urk. 10 S. 3) handelt es sich wohl um die monatlichen VVG-Prämien für den Gesuchsgegner und seine Ehefrau (vgl. Urk. 2/6/3 S. 2 und 4). Wieso diese entgegen der Berechnung der erstinstanzlichen Richterin in die Bedarfsrechnung aufzunehmen seien, führt der Gesuchsgegner nicht aus. Gemäss Ziff. 4.3 des Kreisschreibens über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen haben Prämien für die Krankenpflege im überobligatorischen Bereich unberücksichtigt zu bleiben. Die erstinstanzliche Richterin hat daher die VVG-Prämien bei den Erwachsenen in der Bedarfsrechnung zu Recht nicht berücksichtigt. bd) Sodann führt der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 aus, dass sein Lohnkonto bei seiner Bank einen Negativsaldo von Fr. 2'000.– aufweise (Urk. 15). Auch hier handelt es sich um eine neue (sowie unbelegte) Behauptung, welche gemäss Art. 326 ZPO vorliegend nicht berücksichtigt wird.
- 7 be) Schliesslich ruft der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 6. Juli 2015 in Erinnerung, dass er der von ihm geschiedenen Ehefrau immer noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'600.– bezahlen müsse (Urk. 15). Es bleibt dabei unklar, was er hiermit geltend machen möchte. Die durch ihn zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurden von der erstinstanzlichen Richterin bei der Berechnung des monatlichen Gesamtnettoeinkommens berücksichtigt. So führte sie aus, dass gemäss vorläufiger Steuerrechnung des Steueramts C._____ das steuerbare Einkommen der Eheleute für das laufende Steuerjahr 2015 auf Fr. 65'700.– eingeschätzt worden sei (unter Hinweis auf Urk. 2/6/2). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die noch durch den Gesuchsgegner zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehefrau beim steuerbaren Einkommen bereits abgezogen seien (Urk. 16 S. 5). Der mutmassliche Steuerbetrag in der vorläufigen Steuerrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2015 beruht "in der Regel auf der letzten rechtskräftigen Veranlagung bzw. auf der vorläufigen Steuerrechnung des Vorjahres" (Urk. 2/6/2 S. 1). Da die ältere Tochter des Gesuchsgegners aus erster Ehe erst am tt. Dezember 2014 volljährig geworden ist (vgl. Urk. 2/1 S. 2 Dispositivziffer 2), ist davon auszugehen, dass das Steueramt C._____ der vorläufigen Steuerrechnung ein steuerbares Einkommen zugrunde gelegt hat, welches noch die Leistung der Unterhaltsbeiträge für die beiden damals minderjährigen Kinder aus erster Ehe – sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau – berücksichtigt hat. Anzufügen bleibt diesbezüglich, dass gemäss den dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Gesuchsgegner der geschiedenen Ehefrau seit dem 1. September 2015 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr zu leisten hat (vgl. Urk. 2/1 S. 4 Dispositivziffer 5). c) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 8 - 5. Ergänzend auszuführen bleibt, dass die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) im Nachzahlungsverfahren analog gilt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht. Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen (Bühler, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 123 N 38 f.; ZR 113 Nr. 75 E. 2.2). In der Verfügung vom 8. Mai 2015 forderte die erstinstanzliche Richterin den Gesuchsgegner in den Erwägungen auf, seine aktuelle finanzielle Situation vollständig darzulegen. Er habe dazu insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: vollständige Steuererklärung 2014 / seine und die Lohnausweise seiner Ehefrau der letzten drei Monate / Mietvertrag / Kosten öffentlicher Verkehr / allfällige Kinderkosten (Betreuung, Schule, Hobby) / weitere Belege über regelmässig anfallende Lebenshaltungskosten / aktuelle Kontoauszüge (Urk. 3 S. 2 f. E. 2). Der Gesuchsgegner hat weder auf diese Verfügung noch auf diejenige vom 1. Juni 2015 (Urk. 5) reagiert. Er ist daher seiner prozessualen Obliegenheit, die Einkommens- und Bedarfssituation vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit ist somit zu verneinen und die vorliegende Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen. 6. a) Der Streitwert beträgt Fr. 2'776.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 9 - 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 S. 1 und 3 sowie der Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'776.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Urteil vom 15. September 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 S. 1 und 3 sowie der Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...